Geschichtliche Entwicklung der Krankenpflege. 113
14. Die Schwestern sind, wenn nicht in Aussenpflege thätig, zur Hausarbeit ver-pflichtet, zur Wäsche nur, wenn sie solche zu lernen wünschen.
15. Jede Schwester ist zu 4 Wochen Urlaub jährlich und zum Tragen eigenerKleider während Beurlaubungen ausserhalb ihres Stationsortes berechtigt.
16. Arbeitsunfähigkeit verleiht, wenn sie nach lOjähriger Arbeitszeit in Folgedes Dienstes eintritt, Anspruch auf Ruhegehalt. Pflegerinnen, die ausnahmsweisenach Vollendung des 40. Lebensjahres zugelassen werden (vergl. Ziffer 3), sind hier-von ausgeschlossen.
17. In kirchlicher Beziehung hält sich das Haus, wie jede andere christlicheFamilie, im Allgemeinen zu Pastor und Kirche der Gemeinde, in der es räumlichliegt, Aussenstehende zu denen der Gemeinde, in der ihre Kranken eingepfarrt sind;doch ist jeder Schwester unbenommen, sich nach Neigung oder Konfession besonderemGottesdienste zuzuwenden. Die Seelsorge im Hause und an den Kranken wird voneinem besonderen Geistlichen ausgeübt.
18. Verstösse gegen dienstliche Bestimmungen oder Ordnungen werden von derOberin gerügt oder verwiesen, in Wiederholungsfällen dem Vorstande zur Anzeigegebracht und ziehen, wenn Mahnung erfolglos ist, Entfernung aus der Anstaltnach sich. ^
19. Bei Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten ist die Oberin den Be-stimmungen des Vorstandes und Aufsichtsraths unterstellt.
20. Zusätze zu diesen Bestimmungen oder deren Aenderung sind wie für dieOberin, so für die Schwestern bindend.
Schema für die von den Schwestern des Klementinenhauses abzu-gebende schriftliche Erklärung.
Indem ich nach überstandener Probezeit Aufnahme als Schwester des Klemen-tinenhauses wünsche, verpflichte ich mich, demselben im Ganzen drei Jahre lang an-zugehören, mit allem Ernst, warmer Liebe und allerTreue, als vorGott, der Kranken-pflege während dieser Zeit zu dienen, im Kriege wie im Frieden, in Anstalts- wie inPrivatpflege, mich mit allen Kräften ausschliesslich der Anstalt zu widmen, den Be-stimmungen für die Aufnahme in den Verband des Klementinenhauses und densonstigen allgemeinen Dienstordnungen, sowie allen von Oberin und Aerzten ge-stellten Anforderungen gewissenhaft nachzukommen, auch über alle beruflichen An-gelegenheiten des Hauses und über Angelegenheiten der mir anvertrauten Kranken undihrer Familien, überhaupt über alle beruflichen Dinge die strengste Verschwiegenheitnach aussen zu beobachten.
Auch verpflichte ich mich ferner für den Fall, dass innerhalb der ersten 3 Jahrenach meiner Aufnahme als Schwester mein Ausscheiden aus dem Schwesternverbandedes Klementinenhauses aus eigener Entschliessung erfolgen oder wegen Zuwider-handlung gegen dienstliche Bestimmungen verfügt werden sollte, eine Summe von100 M. als Lehrgeld für alle mir zu Theil gewordene Ausbildung zu zahlen.
ß) Bayern.
1. Der Bayerische Verein zur Pflege und Unterstützung im Feldeverwundeter und erkrankter Krieger.
Dieser Verein wurde im Januar 1868 aus dem Bayerischen Invaliden - Unter-stützungsverein gegründet mit einer über das ganze Land nach Kreisen sich er-streckenden Gliederung; am 20. April 1869 trat er der von allen deutschen Vereinenin Berlin gebildeten Gesammtorganisation bei. Aus dem Geschäftsbericht für 1896
Handbuch der Krankenversorgung u. Krankenpflege. I. Bd. g