Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
112
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112 Dietrich,

Während der Probezeit erhalten die Eintretenden zwar freie Station und äussereAnstaltstracht, aber weder Taschengold noch Unterzeug.

6. Erfolgt nach dieser Zeit die Aufnahme der Pflegerin als Schwester, so hat siein der unten angegebenen Form sich schriftlich zu verpflichten, sich während dreierJahre in Zugehörigkeit zur Anstalt der Krankenpflege in Krieg und Frieden, Privät-wie Anstaltspflege nach Ermessen der Oberin widmen und sich allen dienstlichen Be-stimmungen und Ordnungen unterwerfen zu wollen. Nach Ablauf der 3 Jahre trittgegenseitig dreimonatliches Kündigungsrecht ein.

Schwestern, deren Verhalten den Anforderungen des Hauses entspricht, erhallennach Ablauf eines Jahres eine Broche mit rothem Kreuze. Unter gleicher Voraus-setzung wird denjenigen Schwestern, welche nach Ablauf der dreijährigen Dienstzeitzureichende Ausbildung in der Krankenpflege darlegen und sich auf fernere 3 Jahrezum Dienst verpflichten, als Zeichen der ausgebildeten Schwestern ein silbernes Kreuzverliehen. Broche und Kreuz sind von ihnen beim Abgang zurückzuliefern.

7. Arge Vergehungen gegen die Ordnungen der Anstalt, grobe Versehen undUnzuverlässigkeit in der Pflege oder unehrenhaftes Betragen ziehen sofortiges Ent-lassen der Pflegerinnen nach sich. In solchen Fällen kann die Oberin die Schwestern,unter Vorbehalt der Entscheidung wegen Entlassung, sofort ihres Amtes entheben,auch nach Beschaffenheit des Falles die Schwester aus der Anstalt entfernen.

8. Den Schwestern steht das Recht sofortigen Austritts zu, wenn dringendeNothstände im elterlichen Hause, Erkrankungen der Eltern (bei Wittwen der Kinder)nachgewiesen werden oder ärztlich festgestellte eigene Gesundheitsgründe es erfordern.Die Oberin ist berechtigt, den Wunsch sofortigen Austritts nach eigenem Ermessenausnahmsweise zu erfüllen, wenn die Schwester ihr stichhaltige Gründe dafür vorlegt.

9. Die Ausbildung zur Pflege geschieht unter den Bedingungen des § 5 unent-geltlich.

Pflegerinnen, welche in der Anstalt ausgebildet werden, ihr aber nach abge-laufener Probezeit nicht mindestens drei Jahre als Schwestern angehören, haben100 M. als Lehrgeld zu entrichten, welche beim Eintritte als Probeschwester beimKlementinenhause kautionsfähig zu hinterlegen sind.

10. Die Pflegerinnen heissen Schwestern, werden als Töchter des Hauses be-trachtet und bilden mit der Oberin eine Familie. Der Oberin haben sie in allen häus-lichen und beruflichen Angelegenheiten unbedingten Gehorsam zu leisten und gegensie überhaupt sich in töchterlich-ehrerbietiger Weise zu verhalten. Für die Dauerder Pflege sind sie dem behandelnden Arzte in allen Berufsangelegenheiten strengstenGehorsam und dienstlich untergeordnete Haltung schuldig.

11. Die Schwestern wohnen in der Anstalt, mehrere in einem Zimmer, erhaltenvöllig freie Station und nach abgelaufener Probezeit jährlich 4 neue Kleider, wogegendie alten abzuliefern sind, Leibwäsche (d. h. Hemden, Hosen, Korsets, Unterröcke,Strümpfe, Nachtjacken, Taschentücher, Schürzen, Mützen, Kragen und Manschetten),Mäntel und Kopfkappen. Sie sind verpflichtet, in wie ausser dem Hause, auch beiStationirung in anderen Anstalten, dieselben ohne die geringste Abweichung zu tragenund keinen Schmuck hinzuzuthun. Wird ausnahmsweise das Tragen besonderer An-denkenstücke gestattet, so hat dies unter dem Kleide, völlig unsichtbar, zu geschehen.

12. Ausserdem erhalten die Schwestern jährlich 144 M. Taschengeld in Monats-raten und bis zu 36 M. Reisegeld für den Urlaub. Dienstreisen sind für sie kosten-frei, doch fällt die Gebühr für etwaige Ueberfracht ihnen zur Last. Das Trageneigener Wäsche, insoweit sie der Anstaltstracht entspricht, ist den Schwestern ge-stattet, doch wird dafür keinerlei Ersatz geleistet.

13. In Erkrankungsfällen werden die Schwestern in der Anstalt, beziehungsweiseihren) Stationsorte kostenfrei gepflegt.