106 Dietrich,
§ 3. 2. In Friedenszeiten ist ihm die Verwaltung der Depotbestände des„Preussischen Vereins zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger an-vertraut. Ueberdies verpflichtet er sich, direkt oder durch die betreffenden Zweig-verejne (§ 14):
a) bei der Linderung ausserordentlicher Nothstände, welche in einem oder demandern Theile des Vaterlandes, durch ansteckende Krankheit, Theuerung, Ueber-schwemmung, Feuersbrunst oder auf andere Art eintreten, augenblicklich Hilfe zuleisten,
b) bei Förderung der Krankenpflege — durch Ausbildung von Pflegerinnen,Herstellung neuer und Verbesserung bestehender Krankenhäuser und durch Mit-wirkung bei der Vorbereitung von Reserve-Lazarethen —, bei Gewährung von Ar-beitsgelegenheit, bei Förderung von Waisenanstalten, bei Pflege verwahrloster Kinder,kurz, bei allen Aufgaben und Unternehmungen sich zu betheiligen, die die Linderungschwerer Nothstände im Auge haben.
IL Organisation des Hauptvereins.
1. Die Mitgieder. — §4. Die Vereinsmitglieder sind entweder ordentlicheoder ausserordentliche.
§ 5. Zur Aufnahme in den Verein als ordentliche Mitglieder sind unbescholteneFrauen und Jungfrauen, ohne Unterschied des Glaubens oder Standes befähigt,welche für die Dauer ihrer Mitgliedschaft sich verpflichten, einen Beitrag von monat-iich 50 Pfg. zur Vereinskasse zu zahlen und ausserdem weibliche Handarbeiten fürdie Zwecke des Vereins unentgeltlich auszuführen, oder sonst für den Verein nachMaassgabe der Umstände thätig zu sein.
§ 6. Ausserordentliches Mitglied des Vereins wird ein jeder, der einen regel-mässigen Geldbeitrag zur Vereinskasse zu zahlen sich verpflichtet.
§ 7. Als Wohlthiiter des Vereins werden diejenigen bezeichnet, welche demVerein einmalige Geschenke an Geld oder anderen Gegenständen zuwenden.
2. Der Vorstand. — §8. Die obere Leitung der Vereinsangelegenheiten unddie Vertretung des Vereines nach aussen liegt dem Vorstande ob, welcher aus min-destens sechs weiblichen und sechs männlichen Mitgliedern besteht und seinen Sitzin Berlin hat.
Die Vorsitzende, die Stellvertreterin derselben, der Schriftführer, der Schatz-meister, ein weibliches und ein männliches Mitglied werden von Ihrer Majestät derKönigin, als Protektorin des Vereins, aus der Zahl der Vereinsmitglieder ernannt,die übrigen weiblichen und männlichen Mitglieder von der Generalversammlung (§ 11)durch Mehrheit der Stimmen mittels Stimmzettel aus den Vereinsmitgliedern ge-wählt.
3. Die Generalversammlung. — § 11. Alljährlich wird durch den Vor-stand eine Generalversammlung des Vereins berufen. Zur Theilnahme an derselbensind, ausser den Vorstandsmitgliedern, alle ordentlichen und ausserordentlichen Mit-glieder des Vereins und seiner Zweigvereine (§ 14) berechtigt. In derselben wird,unter dem Vorsitze eines Vorstandsmitgliedes, von dem Vorstande über die Wirk-samkeit des Vereines in dem verflossenen Jahre und über dessen VermögenslageRechenschaft abgelegt. Sodann werden die nöthigen Wahlen für den Vorstand (§ 8)vorgenommen. Die Beschlussnahme erfolgt durch Stimmenmehrheit. Im Falle derStimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Loos, im Uebrigen die Stimme desVorsitzenden Mitgliedes.
§ 13. Der Verein führt als Abzeichen das rothe Kreuz im weissen Felde. —Dasselbe wird von den ordentlichen Vereinsmitgliedern, sofern sie ausserhalb ihresWohnortes für Vereinszwecke in Thätigkeit treten, in Gestalt einer Armbinde getragen.