Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
80
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80 Dietrich,

taugen auch nicht. Eine Probeschwester, welche durch den Geist der Kraft undLiebe und Zucht sich nicht regieren lässt, würde, als für das Diakonissenamt nichtgeeignet, von uns scheiden müssen. Hat sie dagegen im Mutterhaus angefangen, sichzu bewähren, so wird sie zu weiterer und allseitigerer Ausbildung, zunächst versuchs-weise, auf verschiedene auswärtige Arbeitsfelder gesandt, wo sie beweisen muss, dasssie durch ihren Glauben und ihre Liebe innern Halt genug hat, um auch fern vomMutterhaus würdig ihres Berufes zu walten. Vor der Aufnahme in den Kreis dereingesegneten Schwestern werden alle in Kaiserswerth anwesenden Diakonissen umihre Einwilligung gefragt. Sie haben das Recht, sich mit Gründen gegen die Auf-nahme zu erklären. Bei der Einsegnung in das Amt giebt die Diakonissin das Ver-sprechen, die Pflichten des Amtes treu, in der Furcht Gottes und nach seinem heiligenWort zu erfüllen. Ein Gelübde findet nicht statt. Mit vollster Freiheit kann jedeDiakonissin zur Pflege alter, kranker Eltern zurückkehren, wenn diese es als noth-wendig verlangen, auch jeder Zeit in die Ehe treten. Nur wird erwartet, dass sievor einem bindenden Verlöbnisse dem Mutterhause offene Mittheilung macht."

Jede Diakonisse ist dem betreffenden Arzte in allen medicinischen, chirur-gischen und diätetischen Vorschriften pünktlichsten Gehorsam schuldig. Bei Männer-kranken übernimmt sie nur diejenigen Pflegeacte, welche für ihr Geschlecht sich ge-ziemen, weshalb ihr ein Hilfswärter beigegeben wird. Bei Sectionen von Leichen istsie nicht zugegen. Wie die Diakonisse die Helferin des Arztes in den leiblichenBedürfnissen des Kranken, ist sie die Gehilfin des geordneten Pfarramtes in den geist-lichen Bedürfnissen der Pflegebefohlenen. Wenn ein Kranker geistlichen Trost vonSeiten der Diakonisse nicht wünscht, so hat diese die Weisung, ihren Glauben ohneWorte durch den Wandel zu beweisen."

Die Diakonisse verwaltet ihr Amt unentgeltlich. Sie erhält aber vom Matter-hause Nahrung und Amtskleidung; zur Anschaffung der notwendigen, nicht zurAmtstracht gehörigen Kleidungsstücke empfängt sie ein kleines Taschengeld. Persön-liche Geschenke von Pllegebefohlenen nimmt die Diakonisse nicht an. Bei Arbeits-unfähigkeit wird sie, im Falle der Mittellosigkeit vom Mutterhause verpflegt, zuwelchem Zwecke schon frühe das Feierabendhaus gegründet ward."

Jede Diakonisse behält vollständig freie Verfügung über ihr Privatvermögen,welches nach ihrem Tode auf die rechtmässigen Erben übergeht. Mit ihren An-gehörigen bleibt die Diakonisse in freier Verbindung. Alle 23 Jahre erhält sievom Mutterhause die Mittel, zu den Ihrigen, namentlich zu den Eltern, zu reisen".

Jede Diakonisse übernimmt freiwillig den Arbeitsposten, welcher ihr vomMutterhause angewiesen wird. Bei ansteckenden Seuchen wird sie gefragt, ob sie diegefahrdrohende Arbeit übernehmen wolle. Es muss constatirt werden, dass nochkeine unserer Diakonissen gezagt hat, bei ansteckenden Krankheiten ihre Hilfe an-zubieten. Zur Pflege Geistes- und Gemüthskranker wird keine Diakonisse bestimmt,welche Bedenken tragen sollte, auf diesem Gebiete thätig zu sein; ebenso wird keineDiakonisse ohne ihre freie Zustimmung und die Erlaubniss der Eltern in das Aus-land gesendet. Als Lehrdiakonissen werden nur diejenigen ausgebildet, welche sichzum Unterrichten und Erziehen selbst berufen fühlen".

Der Etat für Ausgabe und Einnahme wird jährlich vor dem Beginn des Rech-nungsjahres von dem Vorstande festgestellt. Der Präsident und Schatzmeister desVorstandes revidiren jährlich die Rechnung und ertheilen Decharge. Jährlich wirdein erzählender Bericht und ein genauer Rechnungsbericht über Ausgabe und Ein-nahme veröffentlicht. Das Mutterhaus und die in Kaiserswerth befindlichen Tochter-häuser haben eine Kasse und Rechnungsführung, nur das Asyl und Magda-lenas tift hat seine eigene Rechnung; ebenso jedes Tochterhaus ausserhalb Kaisers-werth. Der Gewinn, welchen die Arbeiten zu Gunsten der Reicheren abwerfen,