Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
79
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Geschichtliche Entwicklung der Krankenpflege. 79

"esetze, auf Grund deren er laut Kabinettsordre vom 20. Nov. 1846 die Rechte einermoralischen Person erhalten hat, den Zweck:zum Diakonissenamte im apostolischenSinne evangelische Christinnen zu bilden und dieselben zur Pflege von Kranken,Armen, Kindern, Gefangenen, entlassenen Sträflingen und ähnlichen Hilfsbedürftigen,zunächst in den rheinisch-westfälischen Provinzen, zu verwenden." Es ist also seinBestreben, die vielfach brach liegenden weiblichen Kräfte zu allgemeinem Nutz undFrommen in den Dienst der evangelischen Gemeinde zu ziehen. Die Liebesarbeit derDiakonissen erstreckt sich ohne Unterschied auf Hilfsbedürftige aller Confessionen,soll aber nicht Angehörige anderer Confessionen zu Proselyten der evangelischenKirche machen. Kein Gebiet menschlicher Noth, auf welchem weibliche Kräfte über-haupt helfen können, ist von der Diakonissenarbeit ausgeschlossen. Der Natur derSache nach theilt sie sich in zwei Hauptgebiete, in die Pflege Kranker und Armer,und den Unterricht und die Erziehung von Kindern. Auf dem ersten arbeiten diePflege-, auf dem andern die Lehr-Diakonissen".

Der Verein steht unter der Obhut der rheinischen und der westfälischen Pro-vinzial-Synode, deren Präsides oder Assessoren als solche Glieder des Vorstandessind. Unter den Vorstandsgliedern muss sich stets ein praktischer Arzt befinden.Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und übt alle seine Rechte aus. Unterihm wird das ganze Werk von derDirection der Diakonissen-Anstalt" geleitet, d. h.von dem Inspector, der ein evangelischer Geistlicher ist, und der Vorsteherin, welchebeide von dem Vorstand des Vereins ernannt werden und ihr Amt, laut einer ihnenvom Vorstand ertheilten Dienstanweisung verwalten. Ankäufe und Veräusserungenvon Grundstücken, Neubauten, Anstellung der Beamten, Uebernahme neuer oderKündigung alter Arbeitsfelder, sowie alle neuen Einrichtungen unterliegen der Ent-scheidung des Vorstandes. Der Pastor (Inspector) und die Vorsteherin sind die Haus-Eltern für alle. Diakonissen. Unter ihnen aber hat sowohl das Mutterhaus, wie jedesTochterhaus oder sonstiges Arbeitsfeld seine vorstehende Diakonisse, die indess auchnur Schwester, nicht Oberin genannt wird, weil man sie wie die ältere Schwester ineinem Familienkreise ansieht. Sie leitet nach einer Dienstanweisung und einer be-stimmten Haus- und Tagesordnung die ihr anvertraute Anstalt oder Station, so dassdas grosse Ganze sich in mehrere selbstständige Familien oder Haushaltungen gliedertund doch von einem Geiste beseelt bleibt."

Zur Uebernahme des Diakonissenberufes im Dienste des Vereins sind nur Jung-frauen und kinderlose Wittwen evangelischen Glaubens, christlichen Sinnes und sitt-lichen Wandels fähig, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt und das 40. nichtüberschritten haben. Der Uebernahme des Diakonissenamts geht eine, nach Anlagen,Kenntnissen und Erfahrungen verhältnissmässig kürzere oder längere Probezeit vorher,bei welcher der frühere Bildungsgang, Anlage und Fähigkeit jeder einzelnen gewissen-hafte Berücksichtigung findet. Durchaus freie Selbstbestimmung und schriftliche Einwilli-gung der Eltern oder Vormünder ist Grundbedingung der Aufnahme in die Probezeit."

Um den neuankommenden Schwestern in unserm grossen Anstaltswesen dasverlassene Familienleben einigermaassen zu ersetzen, wohnen, essen und schlafen sieanfangs in der sogenannten Vorprobe in einem kleineren trauten Kreise unter einerälteren Diakonissin als ihrer mütterlichen Freundin zusammen, bis sie in dem neuenBoden Wurzel geschlagen haben und unter uns heimisch geworden sind. Die prak-tische und theoretische Vorbildung der Probeschwestern geht Hand in Hand. Siewerden in ihrer christlichen Erkenntniss vertieft und zu allen technischen Fertigkeitendos Berufs angeleitet. Freiwillige Liebe ist die Triebfeder, wodurch jede einzelnedem grossen Anstaltsorganismus gehorsam und willig sich eingliedert. BesondereGeheimmittel oder methodistische Veranstaltungen, den Willen zu brechen und dasGemüth gefügig zu machen, von denen vielleicht gefabelt wird, existiren nicht und