25 ALLGEMEINE DEUTSCHE BIBLIOTHEK
Die hallischen Buchhändler versicherten ebenfalls, das Verbot„eines der besten und gangbarsten Bücher" sei der Ruin ihres Ge-werbes, und die Kurmärkische Kammer, die vom Generaldirektoriummit einem Gutachten beauftragt war, machte sich alle diese Beweis-gründe zu eigen. Am wenigsten sei das Verbot der früher mit preu-ßischer Zensur erschienenen Bände zu rechtfertigen. Die von Wöllnerdamals ebenfalls gereizte hallische Universität sprach sich durchihren Direktor Klein gleichfalls gegen das Verbot aus.
Am 27. Februar 1795 schloß sich das Generaldirektorium dem Gut-achten der Kurmärkischen Kammer vollständig an, und am 31. Märzbeantragte der gesamte Staatsrat die Aufhebung des Verbots. Derjetzige Verleger Bohn habe sich erboten, künftighin bei der theolo-gischen Rezension alle den hiesigen Landesgesetzen angemesseneVorsicht und Behutsamkeit gebrauchen zu wollen.
Trotz der Examinationskommission setzte das Ministerium seinenWillen durch. Am 1. April 1795 hob der König das Verbot auf, unterder Bedingung, daß „künftig in keiner einzigen Abhandlung dasMindeste gegen die christliche Religion oder den Staat oder die gutenSitten" enthalten sein dürfe. Nicolai trage dafür die Verantwortung.Nicolai lehnte natürlich schleunigst die ihm aufgeladene Verant-wortung für eine Zeitschrift ab, auf die er keinen Einfluß mehr hatteoder — doch nicht zugestehen durfte, denn vermutlich war die Buch-handlung in Kiel nur eine Art Deckfirma; die Kaufsumme hat Bohnwohl nie voll bezahlt, da die Auflage auf 1250 gesunken war; imJahre 1800 zählte der Abonnentenkreis nur 752. 1801 nahm Nicolaidie Bibliothek wieder an sich und betreute sie bis zu ihrem seligenEnde. Das Ministerium begnügte sich damit, die Eingabe des streit-baren Buchhändlers beim Staatsrat zirkulieren zu lassen und ohneweitere Verfügung zu den Akten zu geben.
Nicolais Vorsicht erwies sich als begründet: schon ein Jahr spätergab die „Neue allgemeine deutsche Bibliothek" abermals zu theolo-gischen Klagen Anlaß. Sogleich erhielt er ein von Hillmer entwor-fenes, vom Minister Wöllner gegengezeichnetes Reskript vom 23. De-zember 1796, das ihn an seine „angelobte Pflicht" erinnerte und einneues Verbot in Aussicht stellte. Die Sache verlief aber im Sande,denn die Tage der Examinationskommission und ihres Schöpferswaren gezählt: am 16. November 1797 starb Friedrich Wilhelm IL,und drei Monate später erhielt Minister Wöllner seine Entlassung.Hermes und Hillmer wurden mit 500 Taler Pension (statt 2000 TalerGehalt) abgefunden, und Minister von der Schulenburg gab ihnendas Abgangszeugnis, daß sie „in ihren bisherigen Verhältnissen nichtsgeleistet hätten und auch fernerhin keinen Nutzen bringen würden".[Benutzte Akten: Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, Polizei-Korrespondenz Fase. 78, Conv. III. — Die übrige Darstellung nach