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Deutsche Pilgerreisen nach dem Heiligen Lande
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die ganze Eoute bis Jaffa (Hirnheim 451; Walter von Walters-weil 5): 5 Dukaten als Fährgeld (Habermacher 1606 : 6), fürEssen 8 Dukaten, nach Hirnheim 451:5, Joh. vonLauffen: 4 resp.7 Kronen, Briemle II, 60 : 4 (Fürer 340 : 2) resp. 6 Dukaten (dasselbeZuallart 257 von Marseille bis Tripolis); b) für Teilstrecken bisCypern, und zwar für Fährgeld und Essen, zahlten Villinger (14):4 resp. 6 Dukaten, Schach (5): 4 Dukaten resp. 2 Silberkronen (aberder Patron verlangte [S. 6] später 15 Dukaten), Gabriel von Ratten-berg 403:3 resp. 4 Dukaten, bis Candia zahlte Troilo (4) i 20 Scudi,Slisansky (9) bis Alexandrien 10 Thlr. Fährlohn und 1 Dukaten fürKost, Bräuning (3) bis Konstantinopel 3 Zechinen Fährlohn und 6für Kost. Im ganzen von Cypern bis Jaffa gab Füessli (215) 20 Du-katen. Diese Ausgaben wurden häufig noch vermehrt durch wirk-liche und fingierte Extraauslagen, über welche die Rheder reichenPilgern in die Heimat starke Rechnungen nachschickten (vgl. Pilger-katalog 1476 a). Die Überfahrt erfolgte entweder auf der Galee sehrschnell, oder sehr langsam auf dem Segelschiff (Galeere).

116. In Venedig bestand nämlich ein magistrato al cattaveri(auch bei Ibn djubair in Goergens-Röhricht, Arabische QuellenbeiträgeI, 281 erwähnt), welcher alle Güter der auf dem Meere Verstorbeneneinzog (vgl. Joh. von Hirnheim 449; Thunger 415; Meggen 35;Briemle I, 197; Harrant 42; Pilgerkatalog 1561c; Conrady 89,Note 67). Habermacher (1606) erzählt, dai's die Pilger bei ihrer Ab-fahrt genau die Summe des mitgebrachten Geldes angeben mufsten(im Kloster della Vigna), da, wenn ein Pilger auf der Fahrt zwischenVenedig und Cypern resp. in Tripolis oder Jerusalem starb, die Fran-ziskaner jenes Klosters oder des Zion von Jerusalem erhielten; das-selbe bestätigt zum Teil Villinger 96, nach welchem das Geld einesöstl. von Candia verstorbenen Pilgers den Franziskanern zu Jerusalemgehörte, und Johann von Lauffen, welcher erzählt, dafs das Geld einesin Tripolis verstorbenen Pilgers an den Konvent in Jerusalem fiel.

117. Fabri 1,92:Qui (protonotarii) audientes causam nostraepraesentationis singulorum nomina, Status et conditiones inscripseruntin quendam grandem librum, cui et prius inscriptus fueram in primamea peregrinatione; et ita ratificatus fuit contractus et conventionostra". (Vgl. Hans Rot 73.) Dieserliber grandis" wäre von derallergröfsten Wichtigkeit für die Geschichte der Pilgerfahrten, aberwie leider feststeht, ist die Kanzlei des hier gemeinten magistrato alcattaveri wahrscheinlich verloren, wenigstens bis jetzt nicht aufzufin-den gewesen. Die Namen einzelner Beamten jener Kanzlei sind ge-nannt bei Klempin 544 und Pilgerkatalog 1561a; vgl. Hans Rot 56,wo auch (S. 73) erwähnt wird, dafs (1440) das Exemplar des Kon-traktes Nikolaus Muting vom Deutschen Hause in Verwahrungnahm.

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