59—Urkunde wird bemerkt, daß das Collations= oder Er-nennungsrecht dem Erzbischofe zustehe. (Das Bene-ficium selbst wird darin als ein simplex bezeichnet.)Im Jahre 1768 sagte der Churfürst durch einengegenseitigen Vertrag dem Kloster zu Neersen dieKapelle Bet=Jerusalem und die Abhaltung des Got-tesdienstes in derselben zu, sowie er demselben auchein Haus in Neersen und bestimmte Freiheiten ver-machte, wogegen das Kloster auf eine Kapitalsummevon 7000 Rthlr. verzichtete. Der betreffende Ver-trag lautet im Wesentlichen:1. Dem Kloster zu Neersen solle die Bet=Jerusa-lem=Kapelle cum omnibus dependentiis, juribus,exemptionibus jurisdictionis pastoralis (mit allenzustehenden Rechten) incorporirt und mit vollem Rechtenach geschehener Ratification übergeben werden, wennder damalige Rektor erst anderwärts angestellt seinwürde.2. soll das neben dem Kloster liegende und dem-selben zugehörende kleine Häuschen oder sogenannteBlötſchen⸗Erb *) von allen Zinſen, Churmod, Auf-farth, Simplen und anderen anhangenden Lasten freiſein.3. soll das an das Kloster anstoßende Bongart's-Erb*) mit Haus und Garten und was sonst dazugehörig, vom Churfürſten angekauft und mit allen inArt. 2 genannten Freiheiten für immer dem Klostereinverleibt werden.4. sollen dem genannten Kloster eine bestimmteZahl Ziegelsteine, sowie die im Orangeriehause vorfind-lichen Steinplatten 2c. zur Reparatur gegeben werden.Dasselbe stand an der Stelle der jetzigen Wohnungder Lehrerin.Lag neben dem Blötschen=Erb, auf dem vormaligenKirchhofe, wo jetzt das Missionskreuz steht.
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