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Die Kapelle 'Klein-Jerusalem' bei Neersen
Entstehung
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36ihr Gebühr thun, dazu Schull und Hauß, weil er selbst darinwohnt, auch selbst in gewöhnlicher Reparatur unterhalten.Zum dreiundzwanzigsten soll nach meinem christ-lichen Abscheid aus dieser Welt allhie in der Kapelle zu Beth-Jerusalem für meine arme Seele jetzt hundert, dann wöchent-lich eine Seelenmesse unter keiner Obligation, jedoch nach ihremWohlgefallen gelesen werden. Zu Anrad und anderen Oerter,was gefällig sein würde. Von den hundert zu Beth=Jerusa-lem sollen anfänglich an St. Joseph Altar eine, auch eine amAltare der h. Dreikönige, der unschuldigen Kinder, des h. Hie-ronymus, der h. Paula und Eustochium, des h. Eusebius, anjedem Altare eine gelesen werden, sind sechs; darnach sollendie übrigen Messen in drei Theile getheilt, ein Theil in demStalle bei der Geburt, der andere Theil auf dem heil. BergCalvariä, der dritte Theil in dem h. Grabe gelesen werden.Zum Vier und zwanzigsten sage ich: Wäre es derFall, wo doch Gott gnädigst für seye, daß in folgenden Zeitendurch Krieg, Ketzerei oder Anderer Muthwillen und Gewaltauch der Katholischen selbsten, die Kapelle unterdrückt, vernichtetoder die Renten anders woher verwendet werden sollten, daßalsdann dabei meine Successoren gar keine Renten dahin fol-gen lassen sollen, sondern auf solchen Fall Macht haben, denIhrigen zuvorderst und Anderen zum Besten eine neue Fun-dation für Studenten aufzurichten und an dieselbe so lang bissie Rhetoricum absolvirt, die Renten anzuwenden und dannandere, die auch studiren wöllten, dieselben genießen lassen.Fünfundzwanzigstens. Demnach ich nun zum Letztenalle meine Sachen des Meinigen, so viel ich weiß und mir zuGemüth fallen, hie oben specificirt und zu Papier gesetzt, sobefinde ich auch nöthig deßwegen auch Schützer, Vorsteher alsExecutores meines letzten Willens und dieses Testaments an-zuordnen, die dasselbe für alle ungebührliche Anläufe verthä-tigen würden können.Dies mein Testament habe ich zur Sicherheit so aufsetzenwollen mit der Bitte an alle hohe geistliche Obrigkeit auchFürsten und Churfürsten, wo nöthig und es sich gebühren