32—wegen der rechten Wiederumzurücklieferung mit ihm also einigwerden, in Gegenwart zweier Zeugen und Aufrichtung einesInventars, daß er Alles wieder in selbigem Werth und ebenso gut zurückliefern sollte, als er es empfangen hätte, von wel-chem Allen er darnach, wan die Vorsteher der Kirchen ihreRechnung zu leisten pflegen, die seine auch thun solle.Zum zwölften solle, damit Nichts im Hause oder derKirche verloren gehe, ein Inventar aufgenommen werden. Deretwaige Ueberschuß von der Verwaltung des Hauses soll unterdie Freunde (d. h. Verwandten) vertheilt werden, damit sieseiner desto mehr im Gebet gedächten. Von den Büchern sollebenfalls ein Inventar aufgenommen und von den Kirchvätern,oder wenn ein residirender Rektor da ist, von diesem bewahrtwerden.Dreizehntes. Das Jahrgezeit der Familie, das bis-her in Anrad gehalten worden, solle fortan in der Kapelle ge-halten und von Demjenigen, der das Hauß bewohnt, besorgtwerden. Die Kosten dafür sollen ihm von der Kirche gutge-than werden, darum weil von den Erbgenahmen auf dem Vyn-hoff ein hundert Thaler an die Kirche zu Beth=Jerusalem ge-kommen sind; das Uebrige, was beim Jahrgezeit nit verthanwird, soll der Kirche selbst zum Besten komen, und der Rektorder Kapelle deshalb gehalten sein, auf den Tag für die Wohl-thäter der Kirche zu beten oder auch, da der Rosenkranz ge-halten wird, mit für das Vyn=Geschlecht und andere Wohl-thäter der Capelle zu beten und den Rosenkranz für dieselbengleichsam allemals zu Ehren Jesu, Mariä und Joseph aufzu-opfern gehalten sein, wie auch all solche Wohlthäter stetig all-hie in dem Seelenregister zu halten.Vierzehntes soll die Rechnung über die Kapelle unddas Haus bei Anwesenheit der Verwandten am Tage desJahrgezeits abgelegt werden; es solle besonders auch daraufgesehen werden, daß den Pilgern und Fremden genug geschehe,damit die Andacht nicht vergehe, sondern noch mehr gestärktwerde.Fünfzehntens solle auch aber diese meine Freundschaft
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