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Die Fahnenburg und ihre Bildergallerie : unter Rückblick auf die Geschichte ihrer Umgebung
Entstehung
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o-efesselt waren. Sie zerfielen in 3 Klassen: 1. Zinspflichtige,2. Leibgewinnpfliclitige, 3. Leibgewinn- und Curmuspfliehtige.Die ersten zahlten nur einen jährlichen festen Zins als Aner-kenntniss, die zweiten mussten ihren Mausen, damit er stetswehrhaft war, zu 2 oder 3 Händen, was mit 2 oder 3 Leibern(Mann, Frau und Kind) gleichbedeutend, vom Herrn auf Lebens-dauer empfangen, (sich behandigen lassen) und jährlich nebeneinem festen Zins bestimmte Abgaben und Dienste leisten. Wardie Behandigung so vernachlässigt, dass beim Tode eines Besitzerskein Behandigter da war, so verfiel das Gut dem Hofesherrn, deres jedoch gegen gewisse Abgaben dem nächsten Erben zu überlassenpflegte, was sich mit der Herrschaft vergleichen hiess. Diedritten waren zu allen, wie die zweiten verbunden, mussten aberbeim Sterben des Besitzers aus dessen Nachlass das beste (odernur das nächstbeste) Pferd resp. Kuh, je nachdem der MausenPferde- oder Kuh-Curmuspflichtig war, oder eine zu verein-barende Geldsumme geben.

Die 12 Höfen hiessen: 1. Dem, 2. Hubbelrath, 3. Erkrath,4. Hoesel, 5. Sonnborn an der Wupper, 6. Eppinghoven an derErft, 7. Keklenich bei Brühl, 8. Rheinheim 1, 9. Gyfcrthem(Niinnighoven bei Dinslaken), 10. Viehof, 11. Mmtärd, 12. Rhein-heim IL Davon gehörten 1—3 und 10 zum vormaligen AmteMettman, 4. 8. 11. 12. zum Amte Angermund, 5. zum AmteSolingen. Dem machte ursprünglich mit dem Viehof (Oeconomie-hof) eins aus; ebenso waren Rheinheim I. und IL nur ein Hof.Demnächts bestand das Edelherrn-Vermögen bei der Stiftung nuraus 10 Höfen. Bei der Theilnng erhielt das Stift 1—i', dieÄbtissin 10—12. Dem war der Oberhof über die übrigen Elf,in ihm hatte das Hofs-Behandignngs- und Lehn-Gericht seinenSitz und mussten darin auch die zu Hubbelrath, Erkrath, Hoesel etc.wohnenden Hyen durch gewählte Geschworene 1 ) aus ihrer Mittedreimal des Jahres im ungebotenen Vogtding 2 ) erscheinen. Seitdem Ende des 15. Jahrhunderts finden sich Gerichtsprotocollevor, die aber dem Character eines Vogtgerichts nicht einmaldem Namen nach mehr entsprechen. Es wird nicht mehr drei-mal, nur einmal des Jahrs getagt, dieVerhandlungen drehen sich

') Dieses in Urkunden häufig vorkommende Wort bezeichnet die Fa-milionhiiupter,-welche das, zur Theilnahme an dem Gemeindewesen berech-tigende Gut in'Besitz genommen und ihren Huldigungseid geschworen haben.

-) Das Gericht, worin der Vogt präsidirte.