1184
August 1510.
SS«.
Baden. 1319, 14. August.
Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. 371. Staatsarchiv Zürich. Archive Solothurn, Freiburg.
„Römisch vnd hispanischer küngl. Mt. Commissarien fürtragen auf dem gehalten tag zu Baden Sonntag
nach Laurentii Anno decimo nono."
1. Vorerst haben die römisch königlichen Commissarien von gemeinen Eidgenossen Antwort begehrt auf denam 3. Juli zu Baden gehaltenen Vortrag. Darauf antworteten die Eidgenossen, sie lassen es bei den auf frühernTagen zu Zürich und Baden gegebenen Antworten bleiben und wenn die Commissarien Weiteres anzubringenhaben, so wollen sie es zu Händen ihrer Obern vernehmen. Darauf haben die königlichen Commissarien die Eid-genossen an den nachfolgenden Artikel erinnert, über den noch nie gerathschlagt worden und auf den folgendenTag Antwort begehrt.
2. Erinnerung an die freundlichen Reden, -welche die Eidgenossen auf dem Tag Jubilate „neben demAbschied" gegen die königlichen Commissarien gebraucht, da sie versicherten, wenn der König oder ein Anderergewählt würde und ihre Hülfe verlangte gegen Verhinderung oder Gewalt, so werden sie als Liebhaber deutscherNation darüber rathschlagen und gute Antwort geben. Nun sei der König, wie sie wissen, einhellig gewählt, siemöchten daher ihm gegenüber fremder Gewalt, die ihn an Erlangung der römischen Krone hindern wollte, mitihrem Kriegsvolk beistehen.
3. Die Commissarien überreichen den Eidgenossen die noch bei Lebzeiten Kaiser Maximilians verabredeteund vollzogene Ratification der Erbeinung mit Oesterreich und Burgund von König Carl mit Siegel und Unter-schrift vollzogen.
4. Die damals von kaiserlicher Majestät den Eidgenossen angetragene weiter gehende „Verstentniß" undFreundschaft haben dieselben abgelehnt, weil damals noch kein römischer König gewählt war und man nichtwußte, wie die Sachen im Reich sich gestalten würden. Da nun aber König Carl einhellig zum römischen Königgewählt sei, wiederhole er dieses Anerbieten, das ja den Eidgenossen nicht nachtheilig und mit der Erbeinung inÜbereinstimmung sei.
5. Wenn gemeine Eidgenossen dieses Anerbieten annehmen und die angetragene Vereinung bewilligen, sowolle ihnen der König über die 20V rhein. Gl., die sie kraft der Erbeinung erhalten, jährlich jedem Ort noch800 Gl. geben, so daß dann jedes Ort jährlich 1000 Gl. erhalte und sie zudem noch mit andern Gnaden bedenken.
0. Sollten die Eidgenossen aber die bewußten zwei Artikel nicht annehmen wollen, so begehre der König,daß sie mit niemand Anderm Bündniß oder Vereinung machen, die römischer Majestät oder ihren Landen undLeuten zum Nachtheil, gereichen könnte, sondern zuwarten bis zur baldigen Ankunft des Königs in Deutschland,wo er dann selbst mit ihnen über ein näheres Verständniß unterhandeln wolle.
Alles dieses möchten die eidgenössischen Boten an ihre Herren bringen und auf künftigen Tag geneigteAntwort geben.
SSI
Baden. 1319, 17. August (Mittwoch nach n. F. tag im Augstell).
Staatsarchiv Lttcerl»: Allgemeine Abschiede, I''. 434. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 27«. Staatsarchiv Bern: AllgemeineEidgenössische Abschiede, 8. 8K«. I. 18«. Archive Schaffhausen, Solothurn.
tt. Junker Caspar Göldli von Zürich, Rudolf Nägeli von Bern und Andere haben uns berichtet, was'ihnen von den französischen Boten zu Lauis in Betreff des Rechtshandels zwischen uns Eidgenossen und dem