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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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August 1519.

besondere Personeu ius Recht verfaßt; nmn verlangt, daß dieselben nach Laut des Bundes von solchemVerfahren abgewiesen werden oder man werde darum bundesgemäßes Recht suchen, denn man sei bereit,dem Herrn von Gradetsch wie jedem Andern, der es begehre, im Lande Recht zu halten. «R. Bern HaiWallis ersucht, die Zwietracht abzustellen, welche etlicher Weidgänge wegen zwischen denen von Bex unddenen von St. Moriz sich erhoben hat. Darauf wird geantwortet, man wolle die Walliser zu nachbarlichemVerhalten mahnen und wenn es eines Entscheids bedürfe, Rathsboten senden. «» Etliche Walliser sollenunnütze und Unwillen erregende Reden geführt haben. Bern wird ersucht, dieselben anzuzeigen, man will sienach Gestalt der Sache strafe».

788.

Nanders. lZl 9, 5. August (St. Oswaldstag).

Staatsarchiv Zürich: Abschrift.

Die Statthalter nnd Näthe des römischen Königs Carl V. und des Erzherzogs Ferdinand, beiderKöinge üt Spanien u. s. w. zu Innsbruck erneuern mit dein Bischöfe Paulus von Chur, Namens derobgenannten Fürsten, als Herren der Grafschaft Tyrol, auf achtzig Jahre den vom Kaiser Maximilian mitdemselben Bischof auf zehn Jahre abgeschlossenen und nun ausgelaufenen Vertrag über die Verhältnisse derGerichtsbarkeit im untern Engadin.

78S.

FrttUeUfeld. j i!i> 9, 7. Augttst (Sonntag vor Laurent«).

Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, lt. A7:t. "Archiv Solvthurn.

Zürich, Bern, Zug und Solothurn.

Auf der letzten Jahrrechnung zu Baden ist auf das Anbringen der bischöflich constanzischeNBotschaft in Betreff der Appellationen aus des Bischofs nieder» Gerichten in der Grafschaft Baden einAbschied ergangen, daß die Appellation erst vor den Amtmann des Bischofs, als seinen Stellvertreter, dannvor die acht Orte gehen soll; sei der Bischof hiemit nicht einverstanden, so wollen wir mit ihm zu recht-licher Erläuterung kommen. Die bischöflichen Boten Fritz Jacob von Anwpl und Hans von Landenberggeben nun die Erklärung ab, daß der Bischof das Recht annehmen und mit den acht Ortenzu lüterungkommen" wolle. ?». In Betreff des Friedens und der Friedbruchsbußen hat sich in den bischöflich con-stanzischen Gerichten vor einem Jahr ein Anstand erhoben, ob dasZucken über frid" ein Friedbruch mitWerken oder Worten und die Buße nach dem Vertrag zwischen den Eidgenossen und dem Bischof zu theilensei oder dem Bischof allein gehöre. Das Landgericht, an welches nach dem Abschied, den die Landschaft(Thurgau) von unsern Herren und Obern hat, die Sache zur Erläuterung kam, entschied, daß Zucken zuden Werken gehöre; der Bischof, gestützt auf seinen Vertrag, bestreitet das, daher ist die Läuterung angemeine Eidgenossen gewiesen. «. Frevelbußen, die in den nieder» Gerichten des Bischofs von Constanzfallen, werden zwischen dem Bischof und den Eidgenossen getheilt. Nun ist ein Frevel, der zu Egen (Egnach)geschehen, zu Arbo» berechtet worden, wo der Bischof die hohen und nieder» Gerichte hat. Der Landvogt hat