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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Juli 1519.

und ausgetragen werden mag. «I. Da Freiburg und Solothuru auf dem letzten Tag zu Baden bezüglichder Bundesbeschwörung eröffnet haben, wenn wir Eidgenossen ihnen schwören, so werden sie um so lieber auchschwören, man aber heute dießfalls nicht übereinstimmende Befehle hat, so wird die Antwort auf den nächstenTag zu Baden verschoben, v. Basel schreibt, es sei ihm unmöglich, auf diesem Tag schon, nach dem Abschiedvon Baden, in Betreff des Spans zwischen dem Grafen von Fürstenberg und denen von Mümpelgard Ant-wort zu geben, es bitte dafür um Aufschub bis zum Tag zu Baden; wollte aber dieser Aufschub nicht gegebenwerden, so bleibe es bei dem gethanen Rechtbieten und rufe um Ansehung eines Tages an. Nachdemhierauf auch die Boten von Solothurn und Mümpelgard angehört worden sind, hat man die von Baselnach unfern geschwornen Bünden gemahnt, den Abschied von Zürich zu halten bis zum nächsten Tag Z»Baden und alsdann uns Antwort zu geben, warum sie nicht meinen, dieses thun zu sollen. Mittlerweilesollen sie gegen ihre Gegenpartei nichts Unfreundliches vornehmen, auch die Nutzungen, Zinse, Renten u. s. w.der eingenommenen Plätze zu des rechthabenden Theiles Händen aufbehalten. Auch Solothurn und Mümpel-gard werden aufgefordert, in dieser Zeit keine Feindseligkeiten vorzunehmen, was sie zugesagt haben, dochunter der Bedingung, daß dann auf dem Tag zu Baden Basel angewiesen werde, dem Abschied nachzuleben.Alles das soll man heimbringen; jedes Ort soll den Bund mit Basel vor sich nehmen und die Boten aufden Tag zu Baden bevollmächtigen, in der Sache zu handeln, Basel zu weisen, daß es dem Abschied vonZürich nachlebe, auch zu erkennen, ob man es weiter mahnen wolle, ob man seinem Rechtbieten stattthunmuffe oder nicht, i. Abt und Consent zu Einsiedeln und mit ihnen unsere Eidgenossen von Schweiz habenfreundlich gebeten, daß jedes Ort gedachtem Gotteshaus ein Glasfenster mit seinem Wappen schenken wolle.K. Auf diesem Tag ist eine Botschaft derer unter der Sar und der steinernen Brücke erschienen und hatangebracht, diese und ihre Vorfahren seien stets in der Grafschaft Sargans mit Leib und Gut zollfreigewesen, und bitten, man wolle sie bei dieser Zollfreiheit belassen; sie seien nämlich in dem Urtheil zwischenden fünf Orten und den zwei Ländern Schwyz und Glarus vorbehalten und ausgeschlossen. Es hat sichwirklich in dem Urtheilsspruch gefunden, daß bezüglich ihrer keine Entscheidung gegeben, sondern fernereVerfügung vorbehalten wird, wenn sie einen Anspruch geltend zu machen vermeinen. Da man hierüberkeine Instruction hatte, so wurde erkannt, die Sache heimzubringen und aus dem Tag zu Baden darüberzu antworten.

8 fehlt im Berner Exemplar.

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Lauis. 1ZI9, >m Juli.

Staatsarchiv Zürich: iivsl. Zl. Band lS«. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschied-, 7, 222. 22».

Archiv Schaffhause».

t». Jeder Bote soll seinen Herren berichten, daß die Nechtsprecher in der Sache wegen Mendris undBalerna auf dem Tag zum Klösterli in ihren Urtheilen zerfallen sind und die Franzosen den von uns zumObmann vorgeschlagenen Burgermeister Brun von Chur nicht annehmen wollen, weil sie mit den Bündnernum einige Dörfer im Streite seien. ?». Ein Franzose, Namens Jean de Letan, hat eine Frau von Lauis,Namens Margaretha Bochsel, die bei ihm im Schloß war. Derselben ward ihr Gut um 50 Gl. verkauft;nun haben die Nichter an der Tresa vor einem Jahre ihr das Gut wieder zugesprochen; darauf haben wirder Frau die 50 Gl., die zu unserer Herren Händen gekommen waren, wieder erstattet, v. Für allerlei