Juli 1517.
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Im „Rechtshandel" (Staatsarchiv Lucern) und der spätem Klageschrift heißt es dann weiter:
Da die Gemeinde und die Privatansprecher, deren über 6V persönlich erschienen sind, hofften, ihres Rechts zugenießen, habe der Cardinal alle Händel auf sich gezogen, geistliche und weltliche und Privatsachen, sagend, er seiwie die Schnur am Paternoster, an der alle Ringe hängen. Er wolle den Klägern nicht zu Recht stehen, die Eid-genossen seien nicht seine Herren und „sollen Im sin Kappen nit näycn," sie erkennen seine Würde als Cardinal,Bischof und Reichsfürst nicht und wenn sie in seinen Sachen urtheilen, möchte ein Bann daraus entspringen. Erhabe auch einige seiner Anhänger vermocht, aus dein mit beider Theile Willen auf Begehren der Eidgenossenangenommenen Abschied zu gehen und denselben öffentlich nicht anzuerkennen. Und wie wohl die Procuratorender Landschaft Leib und Gut in das Recht stellten und zum dritten Mal um Recht anriefen, so haben sie dochrechtlos von dannen gehen müssen zc. w.
7 SÄ.
B r u n n c il. 1317, 1. August (vff viiwuis, ?strl).
Archiv Schwyz.
Dieser Tag der Orte Uri, Schwyz, Nidwalden und Basel ist in Folge des Begehrens der sieben1e, sie wieder zur Mitherrschaft über die Schlöffer und Herrschaften ennet Gebirgs kommen zu lassen, oder!)»en darum „eins zimlichen Rechts zu finde", angesetzt worden. Wir haben uns darauf entschlossen, ihnenfreundliche Antwort zu geben „vnd vff unser pündt zu vertrnwen und st) wieder zu uns lassen, dochvnd ee Inen fürhalten vnd st) früntlich ermanen, das st) das schloßzerbrechen zu Lowis gütlich wellend"»en erligen. Dwil vnser Eitgnossen vm das dhein gemalt gehept Hand, so Hand st) das angenomen heim-zubringen, in Hoffnung, da werd nüt abzogen." I». Für Eineil von Lauis, welcher in Genna Salz gekauftaber in Pavia von den Franzosen niedergelegt worden ist, wird an die Regenten in Mailand geschrieben,^ sollen dafür sorgen, daß er nach Laut der Capitel mit dem Seinigen frei fahren gelassen werde. «. In^l'Kff eines Mannes von Lanis, der zu Varese von den „Banditen" erschlagen worden ist, hat man anäemeine Eidgenossen nach Lucern geschrieben und Uri empfohlen, den Handel an sich zu zieheil.
Durch die drei Orte allein verhandelte Artikel: «I. Auf die verrätherische Handlung derer von Bellenzbeschlossen, sechs Männer von ihnen heraus zu beschicken, je zwei benannte nach Uri, Schwyz und Unter-^klden. Sobald sie angelangt sind, soll Uri eilends einen Tag für weitere Berathung allsetzen, v. EsBevollmächtigte der Stadt und Grafschaft Bellenz vor uns erschienen „vnd bcgert des fridens halb. Inentfriden) liechtern." Darüber ist man für dießmal nicht eingetreten, tl. Des Begehrens der Bellenzer inetrrss des Salzes soll man eingedenk sein. K. Ihre Bitte um eine Beisteuer an ihre Kirche zu St. Stephankck in deil Abschied. I». Dein Commissar zu Bellenz wird aufgetragen, den Markt ausrufen zu lassen.' Das Verbot, Vieh aus dem Land zu verkaufen, das zn Bellenz erlassen, aber nicht gehandhabt worden/ soll wie früher in Kraft gesetzt werden. 1^. Erledigung einiger Appellationsfälle um Privatsachen.