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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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October 1515.

mann Finsternauer von Bern hat eine Abschrist des Uebergabstractats zu Mailand vorgelegt, die also lautet:Maximilianus Sforcia Viscont verjechent durch disen brief, das die Vbergabung des Slos Meilaud, sowir dem kristenlichosteu küng gethan, vnd alles so darin gehandelt ist, in vnserm Namen beschecheu und nitin nameu der Herren der Eidgenossen vnd wir selbs durch vnser potten solhen tractat mit dem küng gemachthaben. Wir haben ouch denselben eidtgnossen dem Vnsern verschaffet gelt zu geben, dann st) witter mitvon dem gemelten kristenlichosten küng gehept haben. Vnd zu glouben diser vorgeschribner dingen haben wirmit vnser eignen Hand vnderschriben vnd mit vnserm Sigel besigeln lassen, geben zu Meiland am achtendentag Octobers anno 1515." Nach Ablesung dieses Briefes hat er weiter geredet, wie beim Abzug derEidgenossen mit den Hauptleuten durch den Herzog von Bourbon lange freundlich geredet worden sei undderselbe nochmals begehrt habe, wenn er Geleit erhalte, zu den Eidgenossen zu reiten und mit ihnen überFrieden und Freundschaft zu unterhandeln, v. Die Boten von Bern bringen au, es seien etliche Savopernach Bern gebracht worden, welche von den freien Knechten als Bürgen für den Brandschatz eines Städtchensin Piemont gefangen genommen seien. Der Brandschatz betrage 4000 Kronen, diese vermögen sie nicht zubezahlen, ebensowenig die großen Kosten, welche über sie gehen werden. Man soll auf nächstem Tag deßhalbantworten, was man mit diesen Gefangenen ansangen wolle, i'. Auf diesem Tage wurde abermals derAnzug der Geltung des Mehres wegen behandelt und beschlossen:dz was da zu tagen gehandelt wirdvnd insunders so gemeiner Eidtgnoschaft lob, nutz vnd er antrifft vnd darmnb ein ratschlag beschickst vnd dzmer wird, daby solle der minderteil blibeu, doch vnabbruchlich vnser aller pünden vnd auderm vnserm lob-lichen altem Harkomen." Die Orte, welche hiezu zu stimmen noch nicht Vollmacht gegeben haben, sollenauf nächsten Tag antworten, damit sich gemeine Eidgenossen vereinbaren und wissen, wobei sie bleiben mögen.

Wegen Abstellung der Pensionen, Mieth und Gaben hat man auf diesem Tag den Brief ablesen lassen,welcher vordem deßhalb zu Baden gemacht worden ist, ebenso die beiden Verordnungen, welche Zürich undBern bei sich erlassen haben. Hierauf fanden die meisten Orte, es wäre am Platz, den alten Brief wiederanzunehmen und zu bestätigen. Die Orte, welche hiefür noch nicht Vollmacht gegeben haben, fallen esbeförderlich thun, damit die Eidgenossen in dieser Sacheeinmündig" seien und sich Niemand absondere.Und da Solothurn den Brief noch nicht besiegelt hat, so möchte es denselben auch annehmen und besiegeln.Auf dem nächsten Tag soll ein endlicher Beschluß gefaßt werden. I». Unsere Eidgenossen von Basel melden,sie haben auf den Fall, daß mau noch einen Zug thuu müßte, eine Provision von Niehl und andernNahrungsmitteln gemacht, um dieselben den Ihrigen nachführen zu lassen, da nundalame" das Land denStraßen nachvsgeetzt" feie. Sie bitten daher, diese Vorräthe eintretenden Falls zollfrei durch unser Landden Ihrigen nachführen zu dürfen. Zudem ist bemerkt worden, wie die Unfern, die in's Feld ziehen, durchSchisfleute, Wirthe und Andere beschwert werden. Darauf ist angesehen, daß alle Provision, die zum Krieggehört, Speise und Anderes, zollfrei sein soll, Lucern, Uri und Schwpz sollen ihre Schiffleute, Wirthe u. f. w.vor Ueberforderung warnen, i. Von dem Anbringen, welches die kaiserlichen Gesandten, der Bischof vonConstauz, Herr Ulrich von Habsperg und kaiserlicher Majestät Secretarius, auf diesem Tag gethan, erhältjedes Ort eine Abschrift. Und da der darin nach Zürich augesetzte Tag für die Verhandlung auf Sonntagvor Allerheiligen zu kurz erscheint, um sich vorher in allen Orten über die Sache berathen zu können, sowird derselbe auf Sonntag nach Allerheiligen (4. November) verschoben. It.. Auf das dringende AnbringenBerns, daß Herrn Albrecht vom Stein, betreffend die ihm zugefügte Unbill, Recht gehalten werde, wird dieserGegenstand ebenfalls auf denselben Tag zu Zürich augesetzt. Beide Theile sollen erscheinen und insbesondere