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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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October 1514.

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tt. Der Landvogt im Thurgau hat angebracht, unehelich Geborne, welche in der Landgrafschaft sitzenund ohne eheliche Leibeserben sterben, werden von der Grafschaft beerbt; nun behaupten aber die dreizehnt-halb Gotteshäuser, welchezusammen röibig sind", von diesen unehelichen Leuten den Fall oder Laß zuhaben. Ueber diese Ansprache soll man auf dem nächsten Tag verhandeln. I». Derselbe Landvogt meldet,es gehe das Gerücht, der Kaiser sei todt, deßhalb gebiete man allenthalben im Reich, mit Harnisch undWehren gerüstet zu sein, denn es stehe sehr bedenklich um das Reich, am Bodensee werden vieleJagschifli"gemacht, bei 200 Nützen seien in Ueberlingen angekommen, v. Die römisch-kaiserlichen Statthalter, Regentenund Näthe in Oberelsaß haben auf das Schreiben, welches Zürich in unserm Namen an sie erlassen, denBernhard Sässeli, einen Angehörigen von Solothurn, der verrätherischen Handlungen wegen, welche er undGerold Löwenstein letztes und dieses Jahr begangen, gefangen gelegt und dieses an Basel mitgetheilt, damitwir weiter darauf zu handeln wissen. Dem Landvogt, Regenten und Rüthen wird hiefür gedankt undempfohlen, den Sässeli nicht loszulassen, sondern ihn zu behalten bis nach weiterin Entschluß unserer Obern.Wenn es irgend geschehen könne, so verlange man dessen Auslieferung, damit destotapferer" gegen ihngehandelt werden möge. Bern hat eine Copie des ihm durch kleine und große Räthe von Lucern zuge-sendeten Briefes des Gerold Löwenstein an Melchior zur Gilgen mitgetheilt, dessen Inhalt dahin geht, zurGilgen möchte ihn schriftlich wissen lassen, wie es angegriffen werden soll, daß eine Botschaft des KönigsGeleit erhalte, oder daß eine Gesandtschaft zum Herzog von Bourbon geschickt werde, welcher man Geleitgeben würde. Er, zur Gilgen, möchte mit seiner Gesellschaft das Möglichste thun, damit ein Friede zuStande komme, es soll das ihm und andernwol erschießen-" Beide Gegenstände sollen zur Berathung aufnächsten Tag heimgebracht und darin so gehandelt werden,dz mau spüren mög, dz der erberkeit in vnserlöblichen Eydgnoschaft sölich verrätterschen swer Handlungen leid spent." «I. Hans Butzi, nunmehr in denAemtern im Argau, ist mit Geleit nach Zürich gekommen und hat bei mündlicher Abhörung ausgesagt: Ersei beim König von England gewesen und nach seiner Entlassung daselbst zum jungen Hetzel von Berngekommen, der vom König von Frankreich auf Lebenszeit zun: Hauptmann über 500 Mann bestellt sei. Dahabe er gehört, daß derselbe von den ihm untergebenen Knechten zum König geschickt worden sei, um zuerfahren, wie lange ihr Dienst daure. Er habe vom König die Antwort gebracht, er könne ihnen keinenguten Bescheid geben, denn er sei mit den Königen von England und Spanien, mit dem Papste und Kaiser,und wenn er wolle auch mit dem Herzog von Mailand eins und habe nun keinen andern Feind mehr, alsdie Eidgenossen. Auch der Herzog von Mailand beklage sich über diese, weil sie die besten Flecken seinesLandes inne haben und er ihnen dazu jährlich ein großes Geld geben müsse. Dazu seien viele Ammänner,Ammannssöhne und Junker, welche alle große Pensionen von ihn: haben wollen, was alles er nicht zubestreiten vermöge. Er begehre also sich mit den: König von Frankreich zu vertragen, so daß der Zustandwieder hergestellt werde, welcher unter dem Großmeister von Amboise war. Da nun der Eidgenossen Knechteschwören, nichts wider ihre Herren zu thun, so müsse er ihnen Urlaub geben. Er aber, der König, wollethun, daß man einst nach seinen: Abgang etwas von ihm zu erzählen wisse. Nach dem Verhör mit Butzihat ein Knecht aus Lucernergebiet, Namens Schwpzer, der auch nach Zürich gekommen ist, ähnliche Aussagengemacht, aber bemerkt, Butzi habe bei::: König von England nie Dienst gehabt, sondern sei des jungen HetzelsWeibel gewesen. Nach diesen Verhören hat man mancherlei über die Sachen geredet und weil man denButzi wegen dem ihm gegebenen Geleit nicht gefangen nehmen durfte, hat man auch den Andern gehen lassen,dagegen den: Vogt Küng in den Aemtern befohlen, auf den Butzi Acht zu haben und ihn in: Betretungsfall