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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Juli 1514.

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Krieg wider Frankreich auch die Grafschaft Neuenbürg eingenommen worden ist, Bern, Lucern, Freiburgund Solothurn dieselbe bisher ausschließlich verwaltet, aber auf frühem Tagen den übrigen Orten auf derenErsuchen auch daran Theil zu geben sich erklärt haben, unabbrüchlich ihrer vorher daselbst gehabten Rechte,so wurden nun auf gegenwärtiger Tagleistung die Boten der vier Städte ersucht, ihre Herren anzugehen,daß sie die Vogtei nun auch in demselben Turnus umgehen lassen, wie bei Lauis, Luggarus u. s. w.Darauf antworteten die Boten, die verlangten Neversbriefe seien ihren Herren noch nie überantwortet, weß-halb sie auch gar keine Instruction haben. Dazu möchten die vier Städte meinen, es sollten zuerst dieverburgrechteten Orte mit der Bevogtung an die Reihe kommen und dann erst die übrigen folgen. Daraufwird erwidert, die Reversbriefe werden aufgerichtet werden, sobald die vier Städte Copien ihrer Gerechtig-keiten mittheilen, damit die Reverse um so gleichförmiger gestellt werden können. Bezüglich der Reihenfolgeder Orte bei der Bevogtung möchten die Boten der vier Städte ihre Herren bitten, nichts gegen die ge-wohnte Ordnung zu behaupten und Herrn Ludwig von Diesbach über die Jahre seiner Verwaltung Rech-nung ablegen zu lassen, auch beizutragen, daß auf nächstem Tag diese vielen Unwillen erregende Angelegen-heit definitiv regulirt werden könne, i». Entwurf einer Vereinung mit England:Als dann dem durch-lüchtigistcn, hochmechtigisten vnd vbertreffenlichisten surften vnd Herren, küng Heinrich, kling zu Engelland vndFrankrich :c. vff sonder ansinnen der großmechtigen vnd erlüchten Herren der Eluecier, die dann anzöigent dengroßen pnndt obertütscher landen gesanten, Jr treffenlich Rät, nämlich die erwirdigen vnd edeln Herrn, HerrnWilhelmen Ningk, beider rechten doktor, vnd Herrn Nicharten (Pacens), ritter w. in die Statt Zürich zuvertigen hat gefallen, witter lüterung zethund vnd zehandeln des, das tauglicher Mt. in Jrem selgen küngk-rich vnd palast zu Heriwick angezögt ist, also hat sich begeben, das darumb durch beider partyen Kottenwitter red ist gehept, vnd darin erfunden derselben sonder früntwillige gute Neigung, besonder in dem dasden kriegshandel an Frankrich möcht berüren. Vnd sind herunder etlich reden ergangen, nit not zu melden.Dwil aber beid teil der angezeigten vnd hicnach bemeldten articlen zu oder abzulassen oder witter zu lüt-tern nit gwalt gehept, so habent doch dieselben sölich heiin zu bringen vffschriben lassen wie hienach stat:Des ersten das jetlich vorgesagter parthpen vnd Jr vnderthanen die andern obbemelteii parthpg in guterfrüntschft, gnnst vnd wilgung halten viid achten sol- Vnd diewpl beid parthyen gegen dem französischenküng in vintschaft stand, so sol vnd mag obbemelter her küng sin krieg füren, üben vnd brachen nach sineuigeuallen vnd gut bedunken. Also mögen ouch die vorgemelten Herren die Eidgnossen gegen den frank-richischen küng tun, wie sp das nutzlich vnd gut beduiikt. Diewpl aber söliche kriegszüg merkliche zal derlüten vnd großen schweren kosten erfordert, nit allein von des geineinen vinds macht, sunder auch der landenverre (wegen), darin sölich hinzüg beschechen müssen, so wirt nit vnbillich geachtet, ob vorgesagte Angliche Mt.etwas zimlicher erkantnuß dagegen täte, dann die reiß wird nit wenig, sunder vil tag ertragen, daher ouch denreisigen nit macht geben wirt, solichs on hilff ze verbringen. Vnd ob dann in hang dises kriegsübes be-dacht wurd, von friden oder bestanden mit dem frankrichischen küng anzenemen zu reden, das inag geschechennach der parthygen beider oder einer besunders bewilgung, doch also, das die ander Jr Hann verwandteparthpg mit namen vorbehalten vnd vsbedingt werde. And so nun die obbemeldten Artikel gebrestenbeider parthpen gemalthaber jetzt zur Zit nit aiigenomen mögen werden, so ist beredt, das Inen, nämlichHerrn küng zu Engelland die ougenschinlich, desglich ouch der Eidtgnoschaft oberkeiten söllen fürgehalten wer-den vnd dieselben darnach so erst vnd mol sin mag Iren guten willen daruf erbittern vnd antwurt gebennach Jrem guten bedunken vnd geuallen. Beschechen zu Zürich am 13. Tag Julii."