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AM 1513.
die ungern etwas zu ihrem Mißfallen vornehmen, sie mögen daher diese Erklärung, warum wir die Graf-schaft eingenommen und fortan in Besitz halten wollen, zum besten vermerken. Sofern sie sich mit dieserAntwort nicht begnügteil und an der Grafschaft Theil zu haben begehrten, so wollen wir ihnen erklären,daß solches von uns nicht zugegeben werden könnte und daß wir ihnen darum bundesgemäßes Recht bietenmüßten, e. Die obige Antwort ist unter derer von Solothurn Siegel im Namen der drei obgenanntenStädte der markgräflichen Votschaft mitgegeben worden. Da der Bote von Freiburg laut seiner Instructionder markgräflichen Botschaft die Rückgabe der Grafschaft nicht zusagen wollte und auch seine Herren nickstder Meinung sind, mit den iibrigen Eidgenossen der Grafschaft wegen zu rechten, so soll er diesen Abschiedan seine Herren bringen, in Hoffnung, Freiburg werde sich von den drei andern Städten nicht söndern undseinen dießfälligen Entschluß ihnen vor dem Tag zu Zürich schriftlich kund thun. Da der Herr vonLameth einen Tag begehrte, um die endliche Antwort in Empfang zu nehmen, so wurde geantwortet, „daswir lugen wellend, wie wir mit den acht orteil mögend verkomm, vnd so wir daselbs neiswas gutz finden,sollend vnser eidgnossen von Soloturn den dryen Stetten har geil Soloturn vnd desglichen vermeltem Herrnde Lamet einen komlichen tag bestimmen vnd verkünden." Er mag inzwischen in welcher der vier Städteer will seinen Aufenthalt nehmen. Sollte in der Zeit sich etwas ereignen, daß er nicht ferner sicher wäre,so sollen wir ihm das Geleit rechtzeitig abkünden und ihm wieder „an sin gewarsami verhälfen." DesWeiils zu Neuenbürg wegen soll man heimbringen, was uns deßhalb vom Landvogt begegnet ist. Auf nächstenTag zu Neuenburg am Maitag soll man dermaßen mit ihm reden, daß er uns diesen Wein überläßt, dennwir wollen ihn haben.
v fehlt im Lucerner- und Zürcher Exemplar.
Zu v. Im Solothurner Abschied ist dann auch diese urkundliche Erklärung enthalten, sowie eine franst'fische Uebersetzung des ganzen Abschieds.
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Ileuenburst. im?, 2. ÄllN (Mcntasi vor ttruvio InvoMionis).
StnatSarchiv Bcr» : Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. !!!>!>. Archiv Solothurn.
„Abscheid gehaltner tagleystung halb zu Nüwenburg von den hingelouffenen Knechten wegen."»». Jeder Bote weiß, welche Strafe den weggelaufenen Knechten, die wieder heimgekommen sind, attstgelegt ist, und wie man dem Landvogt befohlen hat, die Güter der Aufwiegler in Beschlag zu nehmen, sowieauch die Giiter derer, die noch im französischen Dienst sind, zu verkaufen oder zu verleihen und darüberRechnung zu führen zu Handeil unserer Herren. ?». Die von Neuenburg begehreil das Kaufhalls und dasKornmaß in Erblehensweise zu empfangen. Das ist ihnen auf Gefallen der Obrigkeiteil zugesagt, es istaber darüber noch kein Eiltscheid erfolgt. Sie wollen 15 schwere Mütt Waizeu jährlich lind 100 PfundEhrschatz für einmal geben und das Maß in eigenen Kosteil unterhalten; sie begehren auch die Bänke unddie Backofen in der Stadt zu Lehen lim II Pfund jährlichen Zinses. Ebenso begehren sie die Fleischschnkzu verlegen, was man geschehen läßt. e. Diebold Arsent, Chorherr zu Neuenburg, klagt, daß der vonPoilterense, der jetzt zu Rom ist und nichts für die Kirche thut, die Nutzung eines Rebackers habe. «R Nicolansder Schreiber zu Neuenburg bittet wiederholt um Milderung der ihm auferlegten Strafe, v. Da Etliche