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März 1513.
gewesen, aufgefordert worden zu schwören, wie die von Luggarus, unter der Zusage, man wolle sie behaltenund schirmen wie andere; darauf haben sie geschworen und gebeten, man möchte sie behalten und nichtverlassen, denn die Grafen drohen ihnen mit Hängen u. s. w. Sie zeigen auch Briefe vom Grandmaitrein Mailand an den Castellan von Luggarus, wodurch er diesen anweist, die von Luino zu Bauarbeiten amSchloß und den Befestigungen anzuhalten, und an sie selbst, wodurch er sie zum Gehorsam gegen die Befehledes Castellans auffordert. Dem seien sie nachgekommen. Auch bezeugen sie, daß sie zur Zeit der altenGrafen stets haben helfen müssen, das Schloß bauen und in Krieg und Frieden dienen. Das soll jederBote heimbringen. K. Dem ganzen Mainthal ist bewilligt, einen deutschen Richter zu haben um geordnetenLohn von 85 rheinischen Gulden und etwas Bußen, Haus und Hausrath, jedoch auf Wohlgefallen unsererHerren. I». Denen von Lauis und Luggarus und der ganzen Landschaft ist unter gleichem Vorbehaltgestattet, die Münze zu geben und zu nehmen, wie sie zu Mailand Curs hat, da sie zu dem deutschen Cur?zu viel Verlust erleiden würden, es beträfe 3 Kreuzer auf jeden Gulden, i. Heimbringen die Bitte der Burgervon Luggarus um Begnadigung eines ihrer Mitbürger, der ehedem Richter zu Lauis gewesen und mit denandern verrufen ist. Ii.. Ein unehelicher Graf zu Luggarus weist eine testamentarische Verfügung seinesVaters vor, wonach ihm und seinen Brüdern auf den Zoll zu Luggarus 400 Pfund mailändisch (116 rhein>Gulden minder 2 Groß) jährlich und ewig angewiesen werden, so daß, wenn ein Bruder stirbt, selbes ansden andern kbergeht. I. Jeder Bote soll an seine Herren bringen, daß keine Exspectanz auf eine Pfründe,weder zu Lauis, noch im Mainthal, noch zu Luggarus und in der Landschaft gegeben oder versprochen werde»soll bis die Pfründe ledig fällt. »». Ebenso, daß die von Luggarus bitten, man möchte ihnen auf de»Fall, daß sie wegen Appellationen oder Anderm vor die Eidgenossen treten müßten, ein Ort bestimmen, »'»sie ihre Sache anzubringen haben, damit sie nicht jeweilen mit großen Kosten in alle Orte reiten müsse»-i». Der Zoll zu Luggarus ist auf ein Jahr einem dortigen Burger verliehen um 800 Kronen in Gold-Jeder Bote weiß seinen Herren zu berichten, was die Renten zu Luggarus und in der Landschaßbetragen, nämlich: 1. der Zoll zu Luggarus ist früher verliehen worden um 730 Ducaten. 2. Die vo»Luggarus mit Inbegriff von Gambarogno, Ascona und einiger anderer Dörfer geben der Obrigkeit jährlich200 Ducaten. 3. Dieselben haben dem Nichter jährlich für seineil Lohn 80 Ducaten zu geben. 4. Eine«»Canzler habeil sie jährlich 6 Ducaten zu geben. 5. Das Mainthal und Lavizzara schulden der Obrigkeitjährlich 60 Ducaten. 6. Dem Nichter für seineil Lohn 65 Ducaten. 7. Einem Canzler 15 Dumte»-8. Die aus dem Thal Verzasca geben jährlich der Obrigkeit 24 Ducaten 40 Groß. 9. Dem Nichte»12 Ducaten 40 Groß; es ist ihnen erlaubt, bis auf 2^/2 Ducaten zu richten, nicht weiter. 10. Eine»»Kanzler 1 Ducaten 40 Groß. 11. Die von Gambarogno geben dein Richter an seinen Lohn jährlich15 Ducaten; sie dürfen unter sich um Schulden bis auf 2l/s Ducaten richten, für größere Sachen soll»'»sie nach Luggarus vor Gericht gehen. 12. Das reiche Dorf Brissago gibt der Obrigkeit für den Schirl6 Ducaten 40 Groß. 13. Dasselbe gibt jährlich ein geladenes Roß „mit Gitzlin" und 1 Ochsen od»»2 Ducaten 20 Groß. 14. Brissago hat das Recht, einen Nichter selbst zu setzen und gibt ihm 2>/ü Ducate»6 Groß und einen Ochsen. 15. Luino gibt der Obrigkeit 570 Ducaten, dem Nichter 60 Ducaten an Goldgeordneten Lohn.
Dazu „Abscheid vnd Capitel deren von Mendris von Balerna." Artikelweiser Vertrag mit den jeweiligenAntworten der Boten des Tages, entweder zustimmend oder die Genehmigung der Obern vorbehaltend.
Berner Abschied I. c. SbS.