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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Januar 1513.

zu verschaffen. Auf diesem Tag ist abermals verabredet, bei jenem Abschied zu bleiben, damit wir dieSchlösser in unsere Hand bringen und auch den Zusätzern zu schreiben, daß sie die im Schloß abziehenlassen. Und weil Niemand Vollmacht hatte, sich mit den Franzosen in Unterhandlung einzulassen, bevor dieSchlösser geräumt sind, so wird der Tag bis Dienstag nach Sebastiani (25. Januar) verschoben, »z. Diepäpstliche Verwendung für Reclamationen des Bischofs von Como, w.egen etlicher Güter, Zinse, Rentenu. s. w. des Bisthums Como in der Landschaft Lauis soll man zu späterer Behandlung heimbringen.

Das Lucerner Exemplar reicht von ü. bis t, dann folgen andere, nicht zu diesem Tag gehörige Verhand-lungen; das Zürcher Exemplar enthält weiter noch K-«, dann folgt z», was eine Rectification des Art. iu zusein scheint, nebst nach einer leeren Seite, endlich noch ein Blatt mit offenbar nicht hieher gehörigen Ver-handlungen. Im Berner Abschied fehlt sowohl n» als p; der Solothurner Abschied, welcher von einer Handfortlaufend geschrieben ist, enthält »t, K, !r, in, n, a, z», «K.

478.

Neuenbürg. 1645, 20. Januar (off 8-zbastiani).

Archive Freiburg, Solothurn.

Die von Landeron klagen über Beeinträchtigungen ab Seite des Vogts von der Zihl. Die Klage»werden an den Landvogt und das Hofgericht gewiesen. 4». Ueber eine Pensionsangelegenheit will man a»die Obrigkeiten berichten. « . Auftrag an den Landvogt zum Verkauf der Früchte. «4. Heimbringen ein Au-bringen des Stadtschreibers zu Neuenstadt, betreffend Necognitionen. e. Anstände betreffend die Zusammen-setzung und Abhaltung des Hofgerichts werden in den Abschied genommen, doch sollen auf den Maitag die Betreffsenden alle zugegen sein, damit nach Erkanntniß der Obrigkeiten der vier Städte das Hofgericht besetzt undabgehalten werden könne. L. Lehenssachen. K. Auf Klage derer von Biel gegen Humbert Grenolz vo»Neuenburg, gegenwärtig in Burgund, wegen einer Beute von 35 Kronen, erhält der Landvogt Befehl, dasGut des Grenolz mit Beschlag zu belegen und ihm auf den Maitag Tag zu verkünden. 4s. Die Knechte,welche Ansprachen an den König von Frankreich haben, werden auf deikTag zu Luceru gewiesen. R° DieChorherren zu Neuenbürg und die zu St. Blasien sind gegen einander veranlasset und sollen beidseitig a»fMittefasten mit ihren Gewahrsamen zu Bern vor den vier Städten erscheinen. Die von Neuenburgbeschweren sich über eine Abgabe beim Kornverkauf und berufen sich auf ihre Freiheiten. Man fand aberin ihren Freiheiten die Klage nicht begründet und ließ daher die Abgabe von 1 Jmmi bei jeden: Kor»-verkauf und das Verbot, Korn anderswo als in derAl" (Schal, Halle?) zu verkaufen bei zehn Pf»»^Buße, neuerdings ausrufen. Dagegen protestiren die von Neuenburg und behaupten, es dürfe gegen ihre»Willen auch keinGeschrei" (Ausrufen) stattfinden. Aber auch diese Vehauptuug fand man in ihren vor-gelegten Freiheitsbriefen nicht begründet. Da sie darauf Recht aurufen wollten, hat man den ObrigkeittanHeim gesetzt, wo dieses Recht gesucht werden soll. Deßhalb wird zu ueuer Verhandlung dieses Gegt-staudes Tag angesetzt nach Bern auf den Sonntag Lätare. Daselbst soll auch wegen dem Erblehen de»Backofen verhandelt werden. 4. Haus Küng klagt, Niclaus, der Schreiber zu Neuenburg, habe ihm etwasaus seinem Urtheilbrief radirt, dadurch sei er in große Kosten gekommen. Mai: soll die Sache untersuchtund auf dei: Maitag weiter hierüber verhandeln.