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November 1512.
Neuenburg eingenommen, „ob söliches Jnnemen in vnser aller Namen beschechen sei vnd wie man sich darinhalten soll." Der Besoldung des Bttchsenmeisters zu Domo (Thum) wegen will man auf dem nächstenTag nach eingeholtem Befehl antworten, t. Der Zugewandten wegen ist auch Rede gehalten worden; daaber nicht alle Boten diesfällige Vollmachten hatten, ist der Gegenstand auf den nächsten Tag verschoben.A». „Es weißt jeder Bot, wie vff hindersichbringen mit der Herrschaft von Venedig Botschaft gearbeit istvon einer vereynung lut des vergriffs, darumb jedem Ort ein Copy geschickt wird, wenn die geschriebenwerden. Vnd ist onch vnsern eydgnossen von Zürich beuolhen, deshalb wyter tag anzusetzen, wenn st) desvon dem Venediger erfordert werden vnd Im vff den gestelten Vergriff antwurt kumpt." v. Uri hatabermals Ersatz seiner zu Domo gehabten Kosten verlangt. Da aber bezüglich des Spans, welchen Unund Schwyz deßhalb mit einander haben, auf nächsten Montag Tag nach Lucern gesetzt ist, so wird dieseForderung bis nach Erledigung jenes Streits ausgesetzt.
Zu Der Entwurf der Vereinung mit Venedig lautet folgendermaßen:
„Wir Leonard von gottes gnaden Herzog vnd die Herrschaft oder der stat von Venedye an einem, Wir derlmrgermeister, Schulthessen, Ammann, Rät vnd ganz gemeinden von Stetten vnd lendern des großen altenpundts der Eydtgnossschaft obertütscher landern, nemlich Zürich, Bern, Lutzern, Vry, Schwyz, Vnderwalden obvnd nid dem kernwald, Zug mit dem vßern ampt, so darzu gehört, Glarus, Basell, Fryburg, Soloturn vndSchaffhusen, dem andern teyl, thund kund allermenglichem vnd bekennen vffenlich mit disem brief, das v>Üin anfachen vnd vß bewegniß der sondern gnaden, guten zuversicht, och getrüwen dienstlichen meynungen, so nw'beidersyt zu einandcrn tragend, vns samentlich diser nachgeschribnen eynung vnd verstäntniß vereynt vnd diegegen einandern angenomen haben in wys vnd maß, wie dann söliche hienach eigentlich begriffen vnd deinalso ist:
Nämlich das sich jeder teyl vnder vns vorgcnanten partyen in gemein vnd besonder, och all vnser vnde?thanen, vnd alle die, so vns verwant vnd zugehörig sind, zu dem andern aller zimlichen gebürlichen dienstentrüwer guter meynung, versechen vnd trösten vnd jeder teyl, och sin vnderthanen verwandten vnd zugehörigen-in des andern teyls Herrschaften, stetten, lendern vnd gebietten, was namens, eigenschaft vnd stats die sind, wöIren Personen vnd gütern sicher, rüwigklich vnd fridlich libs vnd guts mit kousfen, vcrkouffen vnd anderntrüwen, vnschedlichen, vfrechten, erbern vnd redlichen geschäften zu^vnd mit, och bi ein andern mögen wo»e»'handeln vnd wandeln, jctweder parthy halb vnverhindert.
Es sol och kein teil vnder vns vff den andern noch vnser vnderthanen, verwandten vnd zugehörigenheinen nüwen zol, noch ander beswerd legen, sondern das gegen einandern halten vnd bliben lassen, wie »o»alterhar die genommen vnd gegeben worden sind, och wir ein andern gütlichen vnd früntlichen feilen kouffgan lassen mit guten trüwen on all geuerd.
Och sol kein teil vnder vns des andern teils offen sind wüssentlich nit Husen, Hofen, ätzen oder trenken-noch durch sin Herrschaft, land, schloß, stett oder gepiet vff des andern schaden vnd wider den andren lassen ziech^'noch Im paß darzu geben ald einichen zuschub thun, damit land vnd lüt möchten bekrcnkt werden, och kein tc>den sinen das gestatten vnd wir ein andern kriegklicher meynung och nit vberzüchen, vnd ob einich der vnstr^darwidcr tüten, söllent der vngehorsamen Oberkeit die selben vngehorsamen darumb in billikeit vnd nach l^st"der fach straffen.
Wir habent och fürer Hann abgeredt vnd beschlossen, ob hinfttr, dwyl dise Vereyyung vnd verstäntnuhwäret, einich sondrig Personen in diser eynung begriffen, zuspruch oder stöß gewunnent, das da allweg der cleg^>'den antwurtenden teil mit recht sol suchen an den enden vnd in den gerächten, da der antwurtend teil gesesst"vnd er gerichtshörig hin ist vnd das och allweg des antwurtenden teils oberkeit daran sin vnd verschaffen sokll'-