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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Juli 1512.

<l. Dem Hans von Erlach ist die Zehrung vergütet worden, die er als Statthalter zu Neuenburg gehabt hat.Zudem werden ihm als Lohn 20 rheinische Gulden bestimmt, woraus er aber seine Knechte bezahlen soll,v. Dem Landvogt wird befohlen, den Brunnen zum Schloß, der kürzlich abgestanden, wieder herzustellenund das Dach des Schlosses wieder ausbessern zu lassen, l. Jeder Bote erhält eine Copie, wie denen vonNeuenburg, Valtravers, Landeron, Boudry zc. die Bestätigung ihrer Freiheiten zugesagt worden ist. K. Dievon Boudry begehren, mau möchte ihnen gestatten, auf der Brücke über die Reuse, welche sie erhaltenmüssen, einen Zoll zu beziehen, oder dann möchten die vier Städte den Unterhalt" der Brücke übernehmeil.Darüber soll auf der nächsten Jahrrechnuug geantwortet werdeil. I». Die Untervögte zu Lauderou, Val-travers, zur Zihl, zu Boudry, der Commissar, Charles de Champagne, der Schaffner, haben jeder nachseines Amtes Eigenschaft den Eid geleistet, i. Das Begehren des Conrad von Toß, daß ihm die Pension,die er vom Markgrafen gehabt, fortbezahlt werde, soll auf der Jahrrechnuug beantwortet werden. iL. Ebensoähnliche Begehren des Charles de Champagne und des alten Vogts Loys zu Landerou, die große Summebetreffend, I. Der Appellationen wegeil ist mit Zustimmung derer von Neuenburg abgeredet, daß man Allesbei der alten Uebung bleiben lasse, nur sollen die Geistlichen nicht dabei sitzen. Alle Jahre auf der Jahr-rechnuug sollen die Appellationen vor den Boten der vier Städte ausgerichtet werden. i»i. Mail hat diealten Briefe des Johann Burgunier von Landeron eingesehen und nach Sage derselben ihn und alle seineNachkommen von der Leibeigenschaft befreit, ihm dafür 12 Pfund ewiger Gült, die er jährlich geben soll,auferlegt. Wie er die versichert sagt der Brief, der ihm in unser Aller Namen unter dem Siegel vonBern gegeben ist. i». Die Eigenleute in den vier Dörfern, welche bei Neuenburg am Berg liegeil, begehrensich voii der Leibeigenschaft loszukaufen. Die vier Städte sollen berathen, was darin zu thuu fei. «. Ludwigvoll Diesbach, Ritter, leistet als erster Laudvogt von Neueilburg den vier Städten den Eid. z». „Wievnd in was gestalten deren von Nüwenburg und anderer fryheiten bestätet vud ernüwert syen, das volgtHarnach

„Wir die Schultheißen vnd Rät der Stat Bern, Lutzern, Fryburg vnd Solloturn, Tund kundt allendenen so disen brieff lesen oder hören läsen, als wir dann kürzlich dz floß. Statt vnd die ganze grafschastzu Nüwenburg, so vns mit burgrecht verwandt sind gewesen, vs vil vnd mancherlei) guten vrsachen, hierinzu ineldeii nit not, zu vnsern Händen gezogen, deßhalb wir vuser treffenlich Ratzanwält daselbs hin genNüwenburg geschickt, der Räten, gemeinden und der In- vnd vßburgern eyd zu empfachen, die vns mit allergepiir harzu notdürftig solichen getan vnd vns triiw vnd warheit zu leisten gcsworen haben w. Demnachso vnser boten vff derselben der vnsern von Nüwenburg ernstlich beger Inen an Vilser Statt zugesagt haben,Inen durch vns Jr fryheit, uüw vnd althargebracht gut gewonheiten vnd Übungen, geschriben vnd vnge-schriben, zu bestäten zu verschaffen: Harumb so haben wir Jr zimlich, demütig bitt au vns gewachsen ange-secheir vnd Inen all vnd jegklich Jr fryheiten, Recht vnd löblich alt vnd uüw gut gewonheiten, st syen ingeschrift oder nit, so Inen die hochgebornen, seliger Gedächtnuß, Grafeil vnd Gräfineu zu Nüwenburg, Vilservorfareil, hievon kürzlich oder vor langer zit geben haben vnd derer si bishar in Übung sind gewesen,ernüwert vud bestätet, ernüwern und bestäten Inen mich die in craft dis brieffs, also das wir si vnd Jr'nachkomeu dabi beliben lassen und Inen gestatten wollen, sich deren zu behelfeu, dann wir si dabi hant-haben, schützen vnd schirmen wellen, doch dz ungehindert derselben vuser laudvogt, welicher zu zyteu doselbsist, vßerthalb der Statt Nüwenburg einen jeden, der ein übeltätiger, offner verlümbdter, todeswürdige mensch ist,au jemandes vorgendc clag vud rechtliche erkauutuuß vachen vnd den in vnser gevängknus bringen (mag).