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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Juni 1512.

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nach Bern angesetzt wird. «I. Des Siegels wegen, womit alle Kaufbriefe zu siegeln sind, sollen unsereHerren und Obern eine Verordnung treffen, v. Alle dein Markgrafen ungehörigen Briefe und Titel samintden vier Siegeln hat man in das Gewölbe gelegt und den Schlüssel dazu dem Junker Hans von Erlachübergeben, I. Den Commissar, welchen der Markgraf bestellt hat, um seine „Reconosances zu machen,vuch all Rentier zu ernttwern," hat man bleiben lassen und ihm befohlen, seinein Auftrag nach zu handeln.K» Dem Propst von Neuenburg haben wir den Garten, welcher zu dem Schloß gehört und den er innehat, ans Gefallen unserer Herren gelassen. I». Dem Läufer von Neuenburg, der unserer Eidgenossen vonSolothurn Leibeigener ist, haben wir auf seine Bitte das Weibelamt zugesagt, i. Einem alten Mann,Namens Ayme, der sein Leben laiig im Schloß gewesen und für die Betteil und den Hausrath daselbstbesorgt hat, haben wir auf sein flehentliches Anhalten diesen Dienst gelassen und ihm verstattet, mit seinerHausfrau fortwährend im Schloß zu wohnen und den Dienst zu verseheil. Ii.. Folgendes ist die Ausgabe,welche die Stadt Neuenburg für den Markgrafen gemacht hat: Dem Herrn von Coloinbier für Sold undallerlei Kosten 61 Kronen zu 43 Groß, macht 146 L. 11 Groß. Die Kosteil, welche der Leistung des Mark-grafen zu Bern wegen aufgelaufen sind 60 Kronen 17 Batzen, macht 217 L. 10 Groß. Den beiden Botenvon Beril, dein von Büren und Lobsingen jeden Tag 1 Gl., ist jedem 58 Gl., beiden also 116 Gl., ihrenbeiden Knechten jedem 8 Gl., macht 16 Gl., alles zusammen 330 L. Zwei Boten von Lucern jedem fürTag macht 62 Gl., den Knechten 5 Gl. in Allein 170 L. 1 Teston 6 D. Zwei Boten von Solothnrn86 Gl., deil nachfolgenden 24 Gl. für 12 Tage, den Knechten 8 Gl., für Briefe zu vertragen 4 Kronen,dein Knecht der sie geholt hat 1 Gl., in Summa 295 L. 1 Teston. Der Ueberivechsel von 318 Gl. 2 Testonthut 39 L. 1 Groß. Zehrkosten der Zusätzer beim Wirth 551 L. 3^2 Groß. Alles abstehende beträgt 1716 L.4 Gr. 6 D. „Aber vmb zwei totzen fornen xij L." Daran sind sie schuldig für das letzte auf Johannes-tag verfallene Ziel 1000 Franken zu 20 Groß, macht 166 L. 8 Groß, an alter Nestau; 112 L. 5 D., zu-sammen 1778 L. 9 Gr. Nach Abzug der von ihnen bestrittenen oben aufgezählten Ausgabeil bleiben siedemnach schuldig 61 L. 5 Gr. Die Admodiatoren fordern, was sich nach Rechnung noch ausstehend findet anden S00 Franken, die ihnen der Markgraf geschenkt hat. „Wirdt man Inen schulden." I. Folgendes istbisheriger Brauch und Hebung, wie das Hofgericht in der Grafschaft Neuenbürg gehalteil wird: 1. Mailsoll dasselbe sechs Wochen vor dessen Abhaltung in der Stadt Neuenburg verkünden und ausrufen lasseil imNamen der Herrschaft und der Stadt. 2. Dann sitzt der Herr zu Neuenburg oder sein Statthalter niederals Nichter und hält den Stab in seiner Hand, neben ihm der Abt von Erlach und der Abt von St. An-dreas. 3. Als Gerichtsherreil sitzeil daneben alle, die in der Grafschaft Edellehen haben. 4. Ferner sitzender Meyer von Neuenburg, der Vogt von Landeron, der Vogt von Valtravers, der Vogt zur Zihl, derVogt von Boudry und vier Nüthe von der Stadt Neuenburg, welche der Herrschaft gefällig st,id. 5. WerSU Neuenburg, Valtravers und Landeron übel appellirt und in der Appellation unterliegt, der zahlt 3 Pfund.8- Wer zu Boudry, St. Blaise, Lacoste, Rochefort und Voudevilliers übel appellirt, der gibt auf jeden^orichtsgeschwornen, der geurtheilt hat, 3 Pfund. 7. Es ist Brauch, daß der Herr alleil denen, die amBerichte sitzeil, sammt ihren Pferdeil, zu esseil gibt, jedem nach seinem Stand, während der ganzen Daner^es Gerichts. Weiter von diesem Gericht zu appelliren, ist bei Verlust von Leib und Gilt verboten.

Der Freiburgcr Abschied enthält nur Im Solothurner Abschied fehlt I.