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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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April 1512.

Zu 1. Neuenburg,vff den hl. Carfritag 1512". Ludwig von Orleans, Rieux von Lannoy und Humbert vonVilleneuve senden mit Berufung auf das, was auf dem letzten Tag zu Zürich beschlossen worden, einen Botennach Zürich an Burgermeister und Rath, um Geleit zu erhalten auf den Tag daselbst Montag nach Huaslmoäo-goniti. Zürich schickt am Ostermontag die Copie ihres Schreibens an die Orte und verlangt deren schriftlicheAntwort durch den rückkehrenden Boten. Solothurmr Ws-hi-d-band vi.

Zu 1c. Urkunde ckä. Zürich, Mittwoch nach (ZuasiinockoZöniti 1512. Abschriftlich im Lucerner Allgem-Abschied L 2. 270. d.

Zu I. Abschriftliche Urkunde vom 21. April 1512 (Mittwoch vor St. Jörg) im Staatsarchiv Zürich.

4ZS.

Bern. 1342, 21. April (Mittwoch nach <ZuasimoüoAsviti).

Staatsarchiv Vcr»: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, U, 207.

Zwischen der edeln Frau Huguete von Sanct Trivier in ihrem und Herrn Wilhelm von Mangerosvon Labruyere Namen an einem und den edeln Herren Franz und Jacob von Gingins, Herren von Chä-telard am andern Theil hatte sich Streit erhoben um Schloß und Herrschaft Lasarra, welche, jeder Theilaus Grund widersprechender Vergabung des Herzogs von Savoyen ansprach. Darum wurde mit Hülfe derHerren Wilhelm von Diesbach, Ritter, Altschultheiß, Ludwig von Diesbach, Ritter, und Hans von Erlach,des Raths zu Bern im Namen der Frau Huguete, Melchior zur Gilgen, des Raths zu Lucern, BartholomäusMap, des Raths zu Bern, Niclaus Lombard, Stadtschreiber zu Freiburg im Namen der Herren von Chä-telard, mit der Parteien Wissen und Willen und in Anwesenheit Rudolfs von Scharnachthal, Ritters, Schult-heißen zu Bern, Jacobs von Wyl, des Raths und Heinrichs von Alikon, Stadtschreibers zu Lucern, alsbeiden Theilen vnd der Sache verwandt," folgendes Compromiß verabredet: Es soll unter den Siegelnder drei Städte Bern, Lucern und Freiburg der Herzog von Savoyen als Veranlasser dieses Spans schriftlichersucht werden, seine Zusage zu halten, Lasarra einem der streitenden Theile zu tibergeben und dem andernTheile dafür Ersatz zu leisten, sei es mit einer dem Werthe der Herrschaft entsprechenden Geldsumme, seles mit einer andern gelegenen Herrschaft von gleichem Werth. Sofern der Herzog sich hiezu bereit erklärt,sollen die drei Städte entscheiden, welchem Theil die Herrschaft Lasarra und welchem die Entschädigungzukommen soll und beide Theile bei diesem Urtheil schirmen. Sollte dagegen der Herzog von Savoyendiesem Begehren nicht entsprechen, so beladen sich die drei Städte, in deren Auftrag die Vermittler handeln,der Sache und verpflichten sich, dem Theil, welchem der Ersatz zugesprochen wird, denselben zu verschaffen-Inzwischen soll der Statusguo aufrecht bleiben und der gegenwärtige Besitzer nicht auf Lasarra zu verzichtenhaben bis ihm Ersatz geleistet wird. Kein Theil soll eine Neuerung thun, bis die Antwort des Herzogsangekommen ist, dann wird Bern einen Tag setzen und die Parteien, die -Städte Lucern und Freiburg undwenn nöthig auch Solothurn berufen, um in der Sache weiter zu handeln.