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April 1512.
jeder Bote hat, mit uns geredet und daß wir ihnen darauf den obigen Anschlag mitgetheilt und sie in kraftder Vereinung zwischen uns und dem Kaiser und Erzherzog Carl aufgefordert haben, die Landsknechte ausdem Dienst des Königs von Frankreich abzufordern, zu sorgen, daß aus ihren Landen Niemand dem Königgegen uns oder den hl. Stuhl zu Rom zuziehe und uns durch ihr Land den Durchzug zu gestatten, e. Dain der angeführten Instruction begehrt wird, daß wir Eidgenossen vier oder fünf Boten ans den Reichstagnach Trier senden und daselbst mit kaiserlicher Majestät sanunt Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reichsnach Laut bemeldeter Instruction handeln sollen, haben wir verordnet, daß Zürich und Basel in unser allerNamen diese Botschaft thun sollen, um kaiserlicher Majestät und der Stände Ansinnen anzuhören und zuberichten. «I. Abermals wird der große Ungehorsam zur Sprache gebracht, welcher auf dem letzten Zugim Mailändischen stattgesunden hat. Um für den bevorstehenden Zug solchem vorzukommen, wird der Vor-schlag gemacht, daß sobald das Heer sich gesammelt, die Knechte allen Hauptleuten und den von ihnengeordneten Amtsleuten Gehorsam schwören sollen. Hierüber soll auf dein Tag zu Zürich ein Beschlußgefaßt werden, v. Jedes Ort, das in unfern Vogteien einen Vogt im Amte hat, soll demselben Anwei-sung geben, uns zuzuziehen, I'. Abermals soll man heimbringen, daß man nachforsche, wer die sechs Mannin der Eidgenossenschaft seien, welche von den Franzosen 60,000 Kronen gefordert haben. Namentlich sollBern den von Erlach, Unterwalden den von Rotz anweisen, sich auf dem nächsten Tag zu Zürich einzufinden,damit man sie dießfalls einvernehme. Zürich soll inzwischen auch einige der Seiuigen deßhalb verhören-K-. Bern soll den Bartholomäus May einvernehmen, wein er iin savoyischen Handel Geld gegeben oderverschrieben habe, wie viel jedem und wofür. Ii. Jeder Bote weiß, wie päpstlicher Heiligkeit und deinCardinal von Sitten ab diesem Tag geschrieben ist. I. Heimbringen, ob man den Franzosen Geleit gebcnwolle, zu uiis Eidgenossen zu kommen. I». Bernhard von Knörringen zu Sonuenberg wird seines Urfehde-Eides, wegen des Handels seines Sohnes Wolf Dietrich gegen Bischof und Capitel von Constanz und seinerdaherigen Gefangenschaft gegen Niemanden zu klagen:c., auf dringendes Anhalten und Erbieten, Jedermanngegen die Beschuldigung seiner Mithülfe oder Vergünstigung vor den Eidgenossen zu Recht zu stehen, ent-lassen und ihm Klagerecht vor denselben gegen solche, die ihn dieses Handels wegen beschädigt hätten, eröffnet-I. Auf Klage des Dompropsts, Decans und der Stifte zu Coustanz wegen Auflage von Steuern undReisekosten durch den Landvogt auf ihre Gülten und Güter im Thurgau, erkennen die Boten der siebenOrte zu Zürich auf Instruction ihrer Obern: „Was die obgeuanuten Stifte vnd gotzhüser für gült vndgüter im Thurgow habent ligeu, das fry gotzgaben vnd sy daruf gefundiert sigen, das dieselben gült vndgüter aller Stüren und Neiscosten fry vnd ledig sin, was sy aber von gülten vnd gittern mit kouff an sichzogen vnd gepracht habent oder was sy noch fürer kouffend, von denselben gittern vnd gülten söllen sy wieander landsässen im Thurgöw Stür, brüch vnd Neiscosten vsrichten vnd geben."
j, le fehlen im Schwyzer- und Verlier Exemplar.
Zu 1512. 18. April. Julius II. gibt dein Cardinal von Sitten, seinem Legaten bei den Eidgenossen,Nachricht von der Schlacht bei Navenna, welche die Franzosen fälschlich als einen Sieg ausgeben, und ermahntihn, den Einmarsch der Schweizer in Italien zu beschleunigen. Onnwai-Breve im Staatsarchiv Zmich.
Zu I». Die Instruction ää. Trier 13. April lautet:
Maximilian von gottes gnaden Römischer keyser :c.
Instruction vff die edeln, vnser lieb getrüwcn Cristoffeln, Herr zu Limpurg, des heiligen Nichs erbschenk,viiserm Vogt zu Nellemburg, Hans Jacoben, fryhcrr zu Mörspurg vnd Beffort, vnsern Vogt zu Hagenow, Hansen