592 Januar 1512.
uns kommen, damit solche ungeschickte Händel bestraft werden, v. „Sodann ist vnder uns angezogen, wienot vnd gut were, das wir Eidgnossen gemeinlich vns vnderredten vnd abstellend, damit nun hinfür. kein ortvnder vns allen für sich selbs vnd wider der übrigen Orten gemeinlich oder des merenteils vnder vns müssenvnd willen vns sölich schwär tätlich krieg anfache als bißhar vnd besonder setz ist beschechen." Darüber sollin allen Orten gerathschlagt und auf nächstem Tag Antwort gegeben werden, „damit vnder vns ein gemeineVerkommst angenomen vnd sölich vnd ander vngeschickt Hendel abgestellt vnd vnser wesen endthalten werde, >wie es von vnsern Eltern an vns kamen ist." t. Da im Feld „kein gehorsam gehalten vnd das heilig,wirdig sacrament merklich geschmacht ist, auch kilchen, gotzhüser beroupt vnd gewicht Personen, frowen vndman, gemundet vnd geschlagen worden sind", so soll jedes Ort nach den Thätern fleistig Nachfrage halten undsie nach ihrem Verschulden strafen. Insbesondere soll man auf zwei von Schwyz, welche Diebstahls wegenihr Land meiden müssen, achten und dieselben, wenn sie betreten werden, nach Verdienen richten. K. DerKaufleute wegen, die „Jr handtierung in Merstand bruchen", weiß jeder Bote, was auf diesem Taggesprochen worden ist. Insbesondere hat die Verwandschaft des Felix Jrmp von Basel, der zu Como imGefängniß gelegen und zwar frei gelassen worden ist, dem aber der von Grü Hab und Gut genommen undihn um 400 Kronen, innert Monatsfrist zu bezahlen, beschätzt hat, von uns Hülfe und Rath begehrt. Hieraufwird dem von Grü geschrieben, wenn er dem Felix Jrmy sein Gut nicht ohne Entgelt und Schätzung freilasse, so werde man an den Kaufleuten von Mailand, die in der Eidgenossenschaft betreten werden, Gegewrecht üben, bis dem Jrmp das Seinige ohne Entgeltniß wieder zur Hand gestellt sei. Da Basel einigtmailändische Kaufleute in Eid genommen, Leib und Gut nicht wegzuziehen, so läßt man es hiebet bewendesein, bis man weist, wie Jrmr> gehalten wird. I». Der übrigen Kaufleute wegen, die von uns Geleitbriefehaben, oder auch ohne solche in gutem Vertrauen in unserm Land „handtiren", will man auf dem nächste"Tag verhandeln, i. „Vnd als vff vnsern abzug vsrem feld diser tag alhar gen Zürich augesetzt ist vndaber vnser eidgnossen von Lutzern vnd Zug die Vereynung mit Römisch kepserl. Majestät noch nit volkomewlich vnd on fürwort zugesagt haben vnd man abermals in vnser aller namen botschaft zu Inen gefertigethat, st zepitten, in betrachtung der schwären loiffen nochmals sich vm vns nit zesundern w., wie jeder bottweistd, vnd inan deshalb vff dißmal keinen fruchtbaren anschlag hat können machen, ist ein ander tag an-gesetzt, nämlich vff Sant Sebastianstag nechst (20. Januar) nachtz Zürich an der Herberg zu sind vnd Z"handeln, was sich den loiffen nach wird gebüren." Ii». Der Gubernator von Como, der von Basse?Grüper in Burgund, hat Herrn Ulrich, Freiherrn von Sax, geschrieben, er habe vom Gubernator vonland Auftrag, au die Eidgenossen zu werben, daß einer Botschaft des Königs Geleit zu uns gegeben werde,um über einen Frieden mit uns zu unterhandeln, wofür auch er, der Herr von Sax, sich verwenden möchte-Hiertiber soll man sich auch auf dem Tag zu Zürich erklären. L. Der von Grü hat dem Hauptnw""Ambrosi von St. Galleu in ähnlichem Sinne geschrieben, er und der Markgraf haben auch noch an aud"^Personen in der Eidgenossenschaft geschrieben, nämlich zu Bern beiden Schultheißen und den Vennern """Watteuwyl und Hetzel, zu Lucern beiden Schultheißen und Jacob von Hertenstein, Erni Moser, CunradHasfurter und dein Stadtschreiber, zu Freiburg beiden Schultheißen und dem Stadtschreiber, zu Solothür'"beiden Schultheißen, dem Venner Stölli und dem Stadtschreiber. Einige dieser Briefe lagen vor und lautete"ähnlich wie die au Herrn von Sax und Ambrosi.
Zu t. Zürich, 1512, ö. Januar (an der hl. drei Könige Tag). Der Städte und Länder gemeiner Eid-genossenschaft Näthe, zur Zeit in Zürich versammelt, schreiben an Lucern: Nachdem sie seine und anderer Orte,