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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Juni 1511.

I». Es ist angezogeil und gemeint worden, daß die 10,000 Gulden, welche der Herzog von Savoyeu fürdie Kosteil gibt, allein denen, welche mit ihren Zeichen ausgezogen sind, zukommeil sollen. Darin soll dieBilligkeit bedacht und die Theilung in ziemlicher Weise vorgenommen werden. «. Die Boten von Unter-walden ob dem Wald haben sich dahin ausgesprochen, da ihnen und denen von Nidwalden in der Haupt-summe dreißigtausend Gulden gemeinsam zukommen sollen, wie einem andern Ort, so behalten sie ihrenHerren vor, was die Theilung zwischen ihnen betreffe, nach altem Brauch und Herkommen zu verfahren.»I. Heimzubringen ist das Vornehmen derer von Uri und Nidwalden, die bis St. Mauriz (in Wallis)gezogen sind und sich weder durch Botschaft noch Briefe haben wenden lasseil, so daß man heutzutage nochnicht weiß, ob sie vorwärts oder heim ziehen. Man soll daher allwärts rathschlagen und auf dem Tag zuBadeil antivorteil, was in Zukunft vorgekehrt werden könne, damit, wenn der Mehrtheil der Orte einenBeschluß fasse, nicht eines oder zwei denselben vereiteln und hindern können.. «?. Endlich soll man auchans dem Tag zu Baden antworten, wie man die vielfache Mühe lind Arbeit des Stadtschreibers zu Bernin dieser Angelegenheit belohnen wolle, indem er mehrmals habe in das Feld und anders wohin schreiben, jedemOrt eine besiegelte Abschrift des Abschieds, der eben lang ist, zufertigen müssen, dann die Hauptbriefe auf-richten und voil Ort zu Ort zum Siegeln schickeil, was ihm Kosteil und Mühe verursacht, ß'. Die Bote»von Lucern sollen denen von Uri den besiegelten Abschied beförderlich zuschicken und aus dein andern unbe-siegelten abschreiben, was Uri berührt und selbes ihnen ebenfalls zusenden. A. Spruchbrief über deFurnos Sache:Wir Hans Trutmaun, alt obrister Zunftmeister zu Basel, Hans Lombart vnd HansStolz, der Räten daselbs, vnd Hans Trüllerey, Altbnrgermeister zu Schaffhusen, von vnsern Herreil v»dobern harzu verordnet, Thund kund vnd zu müssen menklichem mit disem Brief: Als sich dann Spän undZwepung erhept haben zwüschen dem durchluchtigen hochgebornen fürsten vnd Herrn, Herrn Carolen, h^zogen voil Savopen u. s. w. vnserm gnädigen Herrn, an einem, vnd den frommen fürsichtigen wisen Bü-rgermeistern, Schultheißen, Ammann, Räten, Burgern, Landtlüten vnd Gemeinden der Stett vnd LandetZürich, Lutzern, Vrp, Schwitz, Vnderwalden ob vnd nid dem Kernwald, Zug mit dem vßern ampt, I"darzu gehört, Glans vnd Soloturn, vnsern günstigen Herren vnd getrüwen lieben Eidgnossen, dem andernteil, deßhalb das dieselben vnser lieben Herren vnd eidgnossen von den acht orten begert vnd eruordert habenvoil dem jetzgemelten vnserm gnädigeil Herrn voil Sanol) zu eruolgen vnd Inen vßgericht werden acht nnühundert tosend Guldin, so ivilend der durchluchtig hochgeborn fürst vnd Herr, Herr Carolus sälig, damalsHerzog voil Sauoy, Inen sunderer gnad, milte vnd gütikeit vnd nach anzöig eins vergabung brieffs, darnwbbesigelt vnd gesigniert vffgericht vnd kürzlich durch Johann de Furno, derzit desselben fürsten viid HerrnSecretarius, zu Iren Händen geantwurt, verschaffet vnd geordnet Hab, mit Meldung etlicher schloß,'^Herrschaften, land vnd ertrich, in solichem Vergabungsbrief begriffen in vnderpfandswise vnd bis zu ablösnnbvnd vßrichtnng obbemeldter Summ verpflicht vnd Zugesetzt, weliche sy oilch, wo ail solicher Bezalung inangrvild gebräst wurd erschinen, maiiiteil anzllgriffen viid zu Iren Händen zu bringen vnd bis vff vollkommenabtrag inzuhabeu) zu beherrschen, zu nutzeil, zu nießen. Vnd aber dagegen voil wegen des genannten,vilseres gnädigeil Herrn voil Sauoy ouch allerlei) sürgewandt, dadurch gemeint ist wordeii, sollichen Vergmbiingbrief durch deil gemeldten Johann de Furno anders, dann sich wol gebürte, gemacht viid vffgericht v»ddeßhalb siil fürstlich gnad zu erstattung desselbeil vnd zu abtrag der Summ darin angezeigt nit schuldig nac)pflichtig zli siild, somit das die berürten Vilser Herren vnd obern besorg merklicher Vnrnw, Widerwertikeitvild Kriegsvffrur, dahar zu erwachsen, vns zusamet der beider Stett Bern vnd Friburg Botschaften,