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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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August 1510.

gnossen Jr lib vnd gut trüwlich setzen, doch das wir Inen das landgericht mit der landschaft, och Man-schaft, allen Zinsen, gülten, gefallen vnd allen oberkeiten lassen, das sy hinfür das landgericht zu Costenzhaben vnd ein landvogt vnd das landgericht von Inen besetzt werde vnd wir ganz kein oberkeit mer dahaben vnd besonders die lüt im Thurgöw mit der Statt Costenz reisen vnd das thun füllen, so sy vnseydgnossen bishar schuldig gewesen, vnd daby sich erpotten wirt, vns eydgnossen ijj oder iiij'" Gulden zegeben vnd ob es ze lützel were, das ein apt von St. Gallen, och die prelateu vnd edlen im Thnrgow dazureden vnd sich vm ein zimlichs ze geben erpieten wurden. Hat vns beducht, das villicht sölichs, das wirdas Thurgöw mit landgericht oder der landschaft, der manschaft vnd aller oberkeit hingeben sölten, by allenorten nit fanden möcht werden, vnd so aber die fach dannocht zu bedenken vnd nit zu verachtend sin wildiser schwären sorgklichen löiffen halb, nachdem Costenz ein schloß vnd ein portt des Thurgows vnd vnsererlanden da vssen ist vnd vns eydgnossen vil Cossens vnd vnruwen vberheben möcht, habent wir, der Eyd-gnossen Kotten, vns vff disem tag entschlossen, das vnser eydgnossen von Zürich durch mittelpersonen aber-mals handeln vnd den von Costenz sagen lassen füllen, das dis von vns eydgnossen nit nachgelassen werde,das wir Inen gebint das landgericht mit der manschaft, landschaft vnd aller oberkeit, vnd besuchint, ob anInen möcht funden werden, das sy ein ort werdint, als ein ander ort, wie Fryburg vnd Soloturn,vnd das die Statt Costenz am landgericht vnd der landschaft im Thurgöw och einen theil hette, als andreort, vnd so es sich nach den Jaren erluffe, das sy alsdann möchten einen landvogt setzen vnd daslandgericht gen Costenz geleit wurde vnd si das besatztint nach Jr vnd vnser aller lob vnd eren. Ob ochützit gewunnen vnd erobert, och einich Pensionen vnd Jargelt hinfttr von kttngen, fürsten, Herren oder Stettengegeben wurde, das sy och darinn teil sölten haben, das wir Inen och das best tun wölten gegen römischkeyserlich Majestät, damit Iren burgern vmb Jr verschriben schuld bezalung gescheche. Och Jueu geben einenZürckel vnd Kreis vmb Jr Statt Costenz vs dem Thurgöw, mit lüteu vnd aller zugehörd, die vff sy wartenvnd in nöten vnder Jr statt zeichen mit Inen ziechen sölten. Vnd was dann also die selben mitlen Personendeshalb funden, das si da nützit zusagen, sonder das an vnser eydgnossen von Zürich zuvor bringen füllen,vnd ob dieselben bedunken wil, das es not sig, vns darumb zu vnderredeu, mögeil dieselben vnser eydgnossenvon Zürich vns darumb tag ansetzen." e. Da über das Begehren von Freiburg und Solothurn, betreffenddie gegenseitige Bundesbeschwörung, noch nicht allenthalben verhandelt vnd dieser Tag schnell angesetzt wordenist, so konnte dem Antwortbegehren der Boten beider Städte noch nicht entsprocheil werden, sondern manstellte ihnen auf den obenangesetzten Tag die Antwort der Orte in Aussicht. «I. Nothweil hat geschriebeil,was es den Eidgenossen Liebes und Gutes erweisen könne, dazu sei es mit ganzem Vermögen bereit. Durchseinen Boten hat Rothweil seine Hülfe angeboten, wenn wir derselben gegenwärtig bedürfen, überhaupt ver-langt es, voil abfälligen Vorfallenheiten in Kenntnis; gesetzt zu werden. Letzteres hat man gethan und st>rdas Anerbieten bestens gedankt. «. Von diesem Tag wurde dein Papst geschrieben: Nachdem wir ihm nachMaßgabe der Vereinung unsere Knechte zugeschickt, habe der Kaiser zwei scharfe Mandate an uns erlassen,mit der Bemerkung, diese Truppen seien zu Hiilfe der Venediger und wider den König von Frankreichbestimmt, mit dem Begehren, dieselben sofort heimzurufen, geschähe es nicht, so könne er den König vouFrankreich als seineil Bruder und Bundesverwandten nicht verlasseil u. s. w. Der Papst möchte bedenken,daß, wenn die Unfern den Venedigern zu Hülfe wider Frankreich verwendet würdeil, dieses uns in einentödtlichen Krieg mit dem Kaiser, dein gesammten Reiche und Frankreich verwickeln würde. Zudem wäre e»gegen die Vereinung, welche ausdrücklich sage, daß seine Heiligkeit die Unfern allein zur Beschirmung von