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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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479
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Februar 1510. ^ 47g

Nnossen als ihren Herren zu setzen und haben das auch bisher gethan, zum Schwören aber seien sie niemals^gehalten worden, es sei auch in keiner Landgrafschaft gebräuchlich, Edelinge und Gerichtsherren dazu zuZwingen, sondern die Obrigkeit habe die Macht, wofern einer von ihnen etwas Unrechtes thue, ihn nach^»ein Verdienen zu strafen. Wenn auch die Eidgenossen unter sich etwas verordneil und solches den Edelnw'd Gerichtsherren im Thurgau kund thun, so werden sie es bei Strafe halten; dagegen bitten sie,^ ihrem alten Herkommen belasseil zu werden. Hierüber hat man sich berathen, eine „ziemliche" Eides-wl aufgesetzt, nach welcher die Gerichtsherreil und Edeln schwören sollen, und deren Abschrift ihren Boten^igetheilt, damit sie sich bis zum nächsten Tag zu Lucern erklären, ob sie nach dieser Formel schwörenwollen oder nicht; im letztern Falle will man weiter über die Sache rathschlagen. Die Eidesformel lautetgendermaßen: „Das Jr minen Herren den siben Orten gehorsam vnd gwertig, in Iren kriegslöuffen landlütt helfeil retten vnd handthaben vnd kam knächt unerlaubt vsser dem land zefüren, was ouch min/Wwen gemein Eidgnosseu setzen vnd ordnen vnder Inen, das selb, so es üch ze müssen gethan, ze halteil,an JaM gerichten, herlikeiten, zwing vnd bünnen, aller gercchtigkeit vnd altem herkommen, landrecht,wgrecht vild lechneil one schaden." ?». Beriilger Heiserli, des Raths zu Luzern, hat angebracht, sein, "ws s^ letztes Jahr abgebrannt, nun habe er ein neues kostbares aufgebaut, er bitte, daß die Eidgenossen'^gemein und jedes Ort insbesondere ansehen möchten „sinen dienst, kost, müg vnd arbeit, so er im Schwader-^ 1 gehept, do er Vilser gemeiner fenrich gewesen ist, vnd Im nüt an sin kosten wordeil." Das soll jeder. heimbringen. «. Dietrichs von Hallwyl sel. Erben haben abermals unsere Hülfe angerufen wegenWer Ansprache an den König von Frankreich. Da aber die Boteil über diesen Punkt keine Vollmachtenlaßen, mich keine französische Botschaft auf dem Tage war, wurde der Gegenstand auf den nächsten Tagschoben. Basel klagt, die von Rheinfelden haben bei ihrer Stadt diesseits des Rheins die rechte^ ^ Straße „verschrankt" und zwingen die Fuhrleute, durch die Stadt zu fahren und von jedem Pferd einenzu geben, was gegen das alte Herkommen sei. Man soll auf nächstem Tag berathen, ob man

den Rüthen von Ensisheim schreiben, oder was man in der Sache thun wolle, v. „Heimbringen

applas wegeil, so meister Hans Fry ab dem Stoufberg im Namen Herrn Probsts von Bern an-

ob man den in Vilser Eidtgnoschaft annemen oder wie man sich halten well." ß'. Dieser Tag ist

" Theil gesetzt auf die Werbung des hochwürdigcn Fürsteil, unseres gnädigen Herrn von Sitten, „vnscres

^Wiligesten Vatters des Bapst gwaltthaber vnd pott." Derselbe ist vor uns erschienen und hat

Berbling seiiler Heiligkeit, wie vorHill auf dein Tag zu Schwpz, mir mit einläßlicherer Begründung

yßih ^cht, mie auch jedem Boteil ein schriftlicher Entwurf zu Handeil gestellt worden ist, um darüber den

^ ^ seiner Obern zu vernehmen. Auf den heutigen Tag wareil aber nicht alle Boten mit gleicher Jn-

^wctig,; abgefertigt, daher soll die Sache nochmals heimgebracht werden. K-. „Dabp sol ouch jeder pott

t>v, ^ Herren und Obern bringeil die suudern red vnd widersprechen von geineltcm vnserm gnedigcn Herr11

ech>stei

viid^len vnd schlössern vnd gegen denen allein, so sin Heiligkeit vnd die hl. cristenliche kilchen beschedigenöesll^^ Iren trengen :c., als jeder pott unter zesagen weiß." I». Unsern Eidgenossen von Wallis istWieben, sie möchten von der französischen Vereinung zurücktreten, denn dieselbe sei in drei Artikeln nicht

bapst.

Sitten der reden halb gethan, so beschechen, wie sölliche Werbung nit vß vnscrm heiligen Natter dem

Scheck "nserm Herrn dem keiser, dem kling von Frankrich oder den Venedigern zu gunst vnd gut

dieselben werden unser knächt bruchen wellen; das aber sin f. G. tapfer widerredt, dann sinbßlle» ^ ^'gere vnser nit anders, dann ze beschützen vnd schirm siner person vnd der hl. kilchen landen