November 1508.
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anzunehmen, er habe auch zu Ron: die dafür erforderliche Bestätigung erlangt, so zwar, daß wenn Jemandsich dagegen setzen wollte, derselbe mit dem Bann bezwungen werden könnte. Er habe die Absicht, dortkm geistliches Wesen mit Benediktinern des gleichen Ordens zu pflanzen. Dagegen sind der Stadt Con-stanz, der Gotteshausleute von Steckborn, Bernang, Mannenbach und Ermatingen Boten, zweier Convent-herren in der Au Freunde und sie selbst mit ihren Einreden anch angehört worden. Jedermann soll denGegenstand heimbringen und auf künftigen Tagen darum Antwort geben, v. Die Voten von Steckborn,Bernang, Mannenbach und Ermatingen haben auch von uns zu wissen verlangt: „Nachdem sy gotzhuslütstzgen, ob ein stürm in der Ow dheinest wurde, ob sy onch dem stürm zuzüchen old wie sy sich haltensölten?" Antwort: Da sie im Thurgau auf unserm Gebiete sitzen, so sollen sie in solchen Gelaufen sichan uns halten und dem Sturm nicht über den See nachfahren. L. Da der Bischof von Konstanz auf seine^ der Jahrrechnung zu Baden vorgebrachten Beschwerden gegen den Landvogt im Thurgau, des Schwörens^r Leute im Tanneggeramt, der Appellationen aus seinen Niedern Gerichten u. dgl. wegen, Antwort begehrts>at, andererseits auch der Vogt im Thurgau darüber angehört ist, so wurde beschlossen, die ganze Sacheioll anstehen bis zum Tag zu Frauenfeld, da wolle man erst die Anstände in Freundschaft zu schlichtentrachten, möchte das nicht sein, so wolle man dann von einer Rechtfertigung gemäß der zwischen dem Bischof"ud uns bestehenden Vereinung reden, damit die Sache einmal ausgetragen werde. K. Zürich, Itri undttnterwalden haben sich erklärt, dem Hans Küng von Lucern, gewesenem Vogt zu Sargans, für seine^tühe und Arbeit beim Schloßbau jedes Ort 10 Gulden zu geben. Schwyz, das keine Vollmacht undGlarus, das keinen Boten hier hatte, erhalten in ihren Abschied, sie möchten den guten Mann auch zufriedenstelle». I». Man soll die Irrungen zwischen dem Abt von St. Gallen und dem Landvogt im Thurgauheimbringen, näu/lich 1. meint der Abt, die Leute von Hagenweiler, Zihlschlacht, Blidegg sollen nicht demLandvogt, sondern ihm schwören, laut einem vor Jahren zwischen ihm und den X Orten gemachten Vertrag.''' Es haben in des Abts kleinen Gerichten zwei mit einander in einein Garten getrunken und seien darnachouf der Straße uneins geworden und haben einander verwundet. Da das nun ein „Wächter freuet", sosteint der Abt, die Bestrafung soll ihm zugehören, der Landvogt aber behauptet, weil der Frevel auf freier^ichsstrnße vorgefallen, so gehöre die Bestrafung an das hohe Gericht. 3. Der Landvogt hat kraft desangezogenen Vertrags von einem zu Nomanshorn Verstorbenen den Abzug angesprochen und das GutErboten; der Abt meint, der Landvogt habe da nichts zu verbieten, der Abzug gehöre ihm und hat deßhalbGut auch verboten. 4. Der Fälle und Faßnachthühner zu Thal und Nheineck wegen soll ein unpar-^ch'ches Gericht aufgestellt werden und der Vogt Obmann sein. — Alle diese Punkte will man mit dem Abt^ St. Gallen auf dem Tag zu Frauenfeld freundlich erörtern und, wenn sie nicht gütlich ausgetragen werden°U"en, sich auf ein gebührliches Recht vereinigen. Der Landvogt soll inzwischen das Gut des Abzugs^gen durch den Weibel des Abts verbieten lassen, doch unfern Rechten und Herrlichkeiten ohne Schaden.' ^er Landvogt im Thurgau soll mit dem Kunsen verschaffen, daß er der Pfisterzunft zu Constanz um^ ö Gulden-Gült gehorsam sei und erlangtem Recht nachgehe, oder aber nach dem Erbieten derer von. Recht annehme auf den Rath zu Zürich. Ii. Der auf letztem Tag ausgesetzte Beschluß hinsichtlich^ Zu Frauenfeld zu haltenden Tagsatzung wird nun dahin gefaßt, daß die X Orte jährlich auf den ersten"°nntag „ach des hl. Kreuzestag im Mai ihre Boten zu Frauenfeld haben sollen, um vom Landvogt Nech-abzunehmen lind streitige Parteieil anzuhören und zu entscheiden. I. Des mindern Kostens wegen soll^ilen auch der Vogt von Rheineck auf dem Tag zu Franenseld Rechnung ablegen und sollen rheinthalische
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