October 1507.
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T8N.
Lueern. 4307, 4. October l»fs?i'-woisei).
StaatSarcliiv Lucern: Lucerner Abschiede, <1. 204 b. Staatsarchiv Ziiricl): Abschiede, IV. 208. (»beuda: Tschudische Sammlung, 8L.
Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, X. 234. Archive Schwyz, Solothnrn, Freiburg, Basel.
K. Auf diesem nach Verlangen des Königs von-Frankreich angesetzten Tage sind dessen Gesandteerschienen, nämlich der hochwürdige Fürst und Herr, Herr Peter Ludwig, Bischof zu Rieux, Herr Philippvon Roquebertin, Ritter, Gouverneur zu Blesanz (Piacenza), und Herr Wilhelm de la Marche, Sr. MajestätSecretär. Nach Vorweisung des königlichen Credenzbriefs haben sie zuerst angebracht, der König, ihr Herr,habe ihnen durch obgenannten seinen Secretarius eine Instruction gesendet, worin er ihnen befehle, unsEidgenossen als seinen guten Freunden und Bundesgenossen zu danken für unsere Beharrlichkeit gegenüberden Forderungen und Drohungen des römischen Kölligs, welcher wider die göttliche Gerechtigkeit und zuRecht bestehende Briefe und Bündnisse uns bewegen wolle, ihm, dem Köllig von Frankreich, sein HerzogthumMailand wegnehmen zu helfen. Ferner danke der König für die freundlichen Antworten, welche ihm nichtvur an deil zwei Tagen am 6. August zu Lucern und 8. August zu Zürich, sondern auch von kleineil lindLvoßen Rüthen und Gemeinden einzelner Orte gegebeil worden seien. Der Köllig sei auch in Kenntnißbesetzt, daß dem römischen König in gleichem Sinne geantwortet worden sei, wofür derselbe, wenn er einVerständnis; der Sache habe, uns nur werde loben können als Männer, die ihrer Ehre und Pflicht nach-gegangen seien. Zweiteils sei der Köllig berichtet, „dz in disen gescheften durch etlich pratiken durch denRöinschen küng angefangen ein widerwertikeit vfferstanden vnd ein parthyen vnder vns, also dz etlich werdensvanzosen, die andern römsch-küngisch genempt". Das sei ein Anfang großen Nebels für geineine Eidgenossen-schaft; aus solcher Parteiung sei in seinem Königreiche mehrmals große Unruhe entstandeil. Daher müsseWan solchem gleich im Anfang zuvorzukommen trachteil. Diese Praktiken seien nicht von ihm in's Werkbesetzt wordeil, er habe von uns „anders nie begert, denn dz wir Im vnd Er vns guten glonben vnd trüwhalten, dardurch wir zu nutz vnd gut beider teilen in guter früntschaft vnd vereinung bliben". Drittenswerde geredet, er halte der Eidgenossen Krieger nur um seines Nutzens willen; wenn er ihrer nicht bediirfe, 'so„achte er vns vnnütz"; mich sei es ein Ungewisses Ding um eine nur zehnjährige Vereinung. Um solche Redenwiderlegeil, habe der König seiner Gesandtschaft befohlen, uns eine Verlängerung der Vereinung auffernere zehn Jahre oder auf seine Lebenszeit, oder bis zwei Jahre nach seinem Tode, wie es uns am bestenöRage, anzutragen und sich dabei gegeil gemeine Eidgenossen und jedes Ort insbesondere so zu bezeigen,die Freundschaft des Königs wohl gespürt werden möge. Viertens vernehme der König, der römische^önig habe uns gedroht, sofern wir nicht seinem Willeil lind Gefallen nachleben wollten, werde er uns mit^vieg strafen und gehorsam machen. Darauf sei der Gesandtschaft befohlen zu sagen, der römische Königenile die Macht der Eidgenossen so gut, daß er sich solche Drohung wohl hätte ersparen können. Wennw' aber wirklich derselben nachkommen wollte, so erbiete sich der Köllig von Frankreich, so lang wir mit ihmR Veredlung stehen, lins dermaßen Hülfe zu leisteil, daß wir erkennen, von welchem Nutzen uns dieseMeinung sei und daß wir weder den römischen Köllig, noch irgend einen Fürsten der Welt zu fürchten-wben sollen. — Alles das haben die französischen Boteil mit viel mehrern freundlichen Worten angebrachtMd gebeteil, solches an die Obrigkeiten zu bringen und ihnen auf fernern Tagen zuxHanden des Königs
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