Januar 1505.
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Forderungen aber den Mötteli vor dem Gericht suche, unter welchem er sitzt. Will der Doctor dieserWeisung nicht nachleben, so soll unser Landvogt im Thurgau dessen Gut im Thurgau in Haft legen, sofernder Mötteli es verlangt, l. Auf den Bericht des Landvogts im Thurgau, daß Personen, welche in dieLandvogtei ziehen und Landzüglinge sind, sich eigenmächtig an Gotteshäuser ergeben und damit den Eid-genossen ihre Gerechtigkeit an Fällen und Gelässen entfremden, wird beschlossen, der Landvogt soll solchesnicht dulden und, wenn solche Personen sterben, nach der Landgrafschaft Recht von ihnen Fall und GelässeNehmen. Wenn ein Landzügling sich an ein Gotteshaus ergeben will, so soll er das nur mit unsererEinwilligung thun. K. Der Schultheiß von Lucern hat bezüglich des Spans über die Friedbrüchc undFrevel zu Dietwil begehrt, daß der Vertrag und die Zeugnisse der Alten verhört werden und man darauf Lucernbei den Rechten, die ihm jener Vertrag einräumt, bleiben lasse. Auf dem nächsten Tag soll man hierüberantworten. Ss. In dem Streit zwischen Herrn Balthasar von Landenberg und seinen Verwandten'einerseits und Hans Eberhard, genannt Welscher, anderseits, soll der Landvogt in: Thurgau eine gütlicheblebereinkunft unter den Parteien versuchen und im Mißlingensfall ihnen das Urtheil sagen, daß nämlichübel gesprochen und wohl appellirt sei. «. Die Boten der vier Orte Zürich, Lucern, Schwyz und Glarussollen ihre Botschaft auf Sonntag nächst nach der alten Faßnacht (16. Februar) zu St. Gallen haben undNochmals versuchen, den Abt und die Stadt von St. Gallen gütlich mit einander zu vereinen. Wenn dasnicht sein mag, so sollen die Boten denen von der Stadt St. Gallen sagen, sie sollen die übrigen unter denocht Orten um Annahme des Rechts und um Tagansetzung nach Inhalt der Anlaßbriefe bitten. DieBoten der genannten vier Orte sollen auf obgenanntem Tag den Abt von St. Gallen bitten, den GeorgHeuberger der Tröstung ledig zu lassen und sich mit den: Bischof von Constanz, in dessen Gericht er gehört,gütlich oder rechtlich zu vereinen. I. Ii: Betreff der Gotteshauslente voi: St. Stephans Stift zu Constanz,bie im Thurgan sitzen, soll der Landvogt nochmals versuchen, dieselben gütlich zu vermögen, das Gelässe zugeben; wollen sie nicht, so soll er sie dazu anhalten. «»>. Der Landvogt in: Thurgau soll die Leute voi:Altnau anhalten, den: Dompropst zu Constanz als ihrem Gerichtsherrn zu schwören, den Rechten der Obrig-koit und Jedermann an den: Seinigen ohne Abbruch, wie das schon vormals auf der Jahrrechnung zu Baden^gesehen ist. Der Dompropst soll nach seinen: Erbieten denen von Altnau in Beisein uusers Landvogts^Me Öffnung setzen. Mit unfern Eidgenosse:: den drei Ländern und auch mit Dauiel Kapfmann istgeredet worden, daß sie Antwort erwarten bis zur Ankunft der französischen Boten. «». Den: Landvogt imthurgau ist empfohlen, den Gerichtshandel in den: Spai: zwischen Nithart und Flären, wie die Rechtferti-gung vor Landgericht hängt, aufzuheben und anzustellen, so daß nicht weiter procedirt werde und die Parteienden nächsten Tag zu Fraueufeld mit ihren: Handel vor uns kommen. Der Landvogt soll auch den> Thieringer gegen Urfehde und Eid, Leib und Gut bis zun: Austrag der Sache nicht zu verändern und^ch auf Erfordern zu stellen, ledig lassen, z«. Jeder Bote weiß, wie der Vergleichsvorschlag wegen Kreuz-igen um die Summe von 5000 Gulden von den römisch-königlichen Boten auf Hintersichbringen angenommenÜß so daß sie um Mittefasten zu- oder absagen sollen. Wird zugesagt, so soll der König auf Mittefastenbl>00 Gulden bezahlen, dann auf Vereuentag 2000 Gulden und die übrigen 2000 Gulden von demselbenü Verenentag an innert Jahresfrist und sich darum gehörig verschreiben. Wem: die königlichen Anwältee>: Vertrag zusagen wollen, so sollen sie Tag ansetzen nach Zürich und Zürich uns denselben verkünden,6'Mt wir allseitig die Sache weiter beschließen und aufrichten können.
N, I, It, I, i» fehlen im Berner Exemplar.
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