282 Juni 1504.
Vnd sonderlich das die Zuspruch vmb erb oder gelegne güter gesucht und gerechtuertiget werden söllen inden gerichten vnd an den enden, darinnen si ligen oder dar In si gehören oder darin der Erbfall gefallen ist.Es söllen ouch alle fräffel berechtigt werden in den gerichten, darin si begangen werden.
Vnd vff das soll vnder den obgemelten beyden parthyen noch den Iren, so zu Inen gehörig oder verwandtsind, niemands den andern mit keinen frömbden gerichten fürnämen, bekümbern oder vmbtriben, sonder sich desVertrags, wie obstat, halten vnd benügen lassen. Ob aber das darüber von Jemand beschäche, so sol der teil,dem er zugehört, denselben mit forchtlichen penen sins libs vnd sins guts daruon vnd daran wysen, sich vorge-schribner rechtuertigung benügen zu lassen mit Ablegung alles Costens, in den der gegenteil deßhalben geuallenwere. Doch Ee vnd offen Wuchershändel, die mögen mit geistlicher rechtvertigung ersucht werden, dahin si ouchnach gemeinem landtspruch gehören.
Doch in solichem allem zu beyden sitten Zinß vnd hubgelt, ouch verbrieft Schulden Hindan gesazt, das diemengklich beziechen vnd Jnbringen mög, als von Alter har komen ist, nach vßwysung vnd Inhalt der brieff vndverschribungen, so ein jeder darumb Jnhat, wie vnd was si zugeben."
Zu K. 3. Instruction K. Maximilians, gegeben zu Dillingen am 24. Mai 1504, an seine Gesandten zuden Eidgenossen, Sigmund Kruger, Lehrer der Rechte, Dompropst zu Constanz, Hans Jacob von Bodmanden jüngern und Jacob von Landau, seinen Landvogt in Schwaben: Sie sollen von Ort zu Ort der Eid-genossen kehren und sie unterrichten über den Streit zwischen den Herzogen Albrecht und Wolfgang vonBayern an einem, Herzog Ruprecht und seiner Gemahlin am andern Theil über den Nachlas; HerzogGeorgs selig. Der röm. König habe als Lehenherr und oberster Richter lange Zeit in der Sache gehandelt,den Parteien annehmbare Mittel vorgeschlagen, aber bei Herzog Ruprecht keine Folge gefunden. Daraufhabe er den Parteien in Form Rechtes Tag verkündet auf den 23. April abhin und den Herzogen Albrechtund Wolfgang den ganzen Nachlaß Herzog Georgs sel., soweit er Lehen vom Reiche, zugesprochen. HerzogRuprecht habe, ungeachtet er sich Rechts auf den König erboten und sich verschrieben habe, in Herzog Georgs sel.Landschaft nicht einzudringen, während die Sache in hängenden Rechten stund, ohne der Citation Folgezu leisten, sich der Stadt Landshut, auch anderer Städte und Flecken mit Gewalt bemächtigt und sich dabei aufein angebliches Testament Herzog Georgs berufen, welches dieser zu machen kein Recht gehabt hätte, weßhalbder König nicht allein den Herzog Ruprecht, sondern auch dessen Helfer und Helfershelfer in die Acht erklärthabe. Anstifter des Herzogs Ruprecht sei dessen Vater, Pfalzgras Philipp bei Rhein, aber auch anderwärts,namentlich in Böhmen, sehe sich Ruprecht um Hilfe zum Widerstand gegen das heilige Reich um, weßhalbgroßer Krieg zu besorgen sei, den der König anderer, zum Heil der Christenheit und deutscher Nation vorhabenderGeschäfte wegen gern vermieden gesehen hätte. Nun sei er, der König, mit dem schwäbischen Bund gegenRuprecht, Philipp und ihre Helfer ins Feld gerückt und habe bisher den Krieg glücklich geführt. Dabei hätteer aber gerne eine Anzahl eidgenössischer Krieger. Die Gesandten sollen also den Eidgenossen sagen, daß sie alsUnterthanen und Verwandte des Reichs allfälligen Werbungen Ruprechts, Philipps und Anderer ihretwegenkein Gehör geben, sondern vielmehr den König eine Anzahl Knechte gegen diese Aechter und Ungehorsamen undihre Helfer in Dienst und Sold annehmen lassen sollen. Und da der König denke, daß jedes Ort insbesondereauf diese Werbung nicht antworten, sondern daß sie die Sache vielleicht gemeinsam behandeln wollen, so sollendie Gesandten zugleich verlangen, daß in kürzester Frist ein Tag gesetzt werde, um einen Beschluß zu fassen.Auf dem Tag werden die königlichen Gesandten auch erscheinen und die Antwort in Empfang nehmen. „Geben ZüTilingen am xxiiij Tag Meyen anno xv° vnd in dem Vierden, unseres richs des römischen im xviiij vnd deshungrischen im xv Jaren."
Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ,l. 190. Archiv Freiburg.