November 1503.
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haben dem König geschrieben und hoffen, auf alle angebrachten Punkte gute Antwort zn erhalten. K. DerAüinze wegen ist zu Mailand ein, offener Ruf ergangen, daß man die Dickplapharte, die man gut erfunden,sowie alle andern zu Bellenz geschlagenen Münzen, die man gut erfinde, nehmen wolle; nur auswärtigeEngster wolle man nicht mehr nehmen; zu Bellenz geschlagene Angster jedoch, die noch vorhanden, wolleüwn gegen gute Münze auswechseln. I». Ueber die Bollenzer Ansprache hat der Großmeister einen Doctorvon Mailand und haben die Bollenzer ihren Vogt zum Schiedmaun gesetzt; als Obmann ist Herr Johann-yacob Trivulzio aufgestellt, i. Das Weitere weiß jeder Bote zu erzählen.
tST
Basel. 4Z05, 30. November bis 7. Deeember.
Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .7, 47. 4l). Archiv Freibnrg.
i». Vor Peter Offenburg, Altburgermeister, Melaus Rusch, oberstem Zunftmeister, Heinrich Einfaltigäüd Heinrich von Sennheim, als verordneten Rathsboten der Stadt Basel, werden die Streitigkeiten verhandeltZwischen Frau Maria, Markgräfin von Hochberg, geborner Herzogin von Savoyen, und ihrer Tochter Johanna^on Hochberg als klagendem Theil einerseits und Markgraf Christoph von Baden als beklagtem andererseits,betreffend die Herrschaften Nötheln, Sausenberg und Badenweiler, in Gegenwart bevollmächtigter Anwälte derParteien und ans Vermächtigung der Rathsbotschaften der vier Städte Bern, Lucern, Solothurn und Frei-burg, als Anwälte der Johanna von Hochberg. Verschiedener Mängel wegen konnte die Verhandlunguuf diesem Tage zu keinem Resultat gebracht werden; daher sollen die Parteien mit mehr Vollmacht, alsgegenwärtig haben, auf Samstag vor dein Sonntag Reminiscere nächsthin wieder in Basel erscheinen^ud bis dahin jede Partei in ihren Rechten bleiben und die Sache ruhen lassen. Auf diesem Tage sollbann Markgraf Christoph sich erklären, ob er die genannten Herrschaften bis zn rechtlichem Austrag der^uche in „gemeine Hand stellen" wolle. Wenn er nicht einwilligt, so soll man andere Mittel suchen,uwnerhin den Rechten der Parteien unvorgreislich. Actum Mittwuchen Sant Melaus des heiligen Bischofs^ug (g. December). I». In der Streitsache zwischen Bischof Christoph von Basel und der Stadt Bern,Messend das Burgrecht der Münsterthaler und den Tessenberg, haben Hartmann von Hallwyl, Dompropst,Peter Offenburg, Altburgermcister, und Melaus Rusch, oberster Zunftmeister zu Basel, aus den letzten AbschiedZwischen den Parteien und mit deren Einwilligung Folgendes verglichen: Der erste Artikel (des AbschiedsJH. September) soll bleiben und in gehöriger Form aufgerichtet werden. Des Tessenbergs wegen istWoann beredet, daß der Bischof von Basel bei den hohen und »iedern Gerichten, Geboten, Verboten und^er Obrigkeit daselbst verbleiben soll, doch soll alles Einkommen aus den hohen und Niedern Gerichten, dasderhin ^llt, ohne Ausnahme durch des Bischofs Amtmanu und Meyer in eine verschlossene Büchse gelegtnach der Parteien Gefallen halbjährlich oder jährlich, zwischen Bern und dem Bischof von Basel gleich20heilt werden. Todeswürdige Verbrecher sollen durch den Amtmann des Bischofs, als des Oberherrn imEffenberg, gefangen gesetzt, gegichtiget und verurtheilt und dann dem Bernischen Vogt zn Nydau, wie voner hergekommen, überantwortet werden, damit ferner mit selben nach Recht gehandelt werde. Die Ge-szr werden von beiden Theilen zur Hälfte getragen. Der bischöfliche Amtmann im Tessenberg soll
lworen, bei der Verwaltung der Gerichte dafür zu sorgen, daß der Stadt Bern an ihrer vertragsgemäßen