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September 1503.
geben ^ ist in der Statt Lucern vff mittwuch vor sant frena tag des Jars als man zalt nauch Crists gepurtfünfzehenhundert vnd darnach im dritten Jar."
»Oollaoicmata sst prsLsns doxiu xsr ms Vlrieum Uösell, notarium puplioum st xrotdonotnrium opicli ^vollsn, uuotoritatö imxsriali. Lt vonvorcl^t icl sno oriZinnli cts vsrdo act ^ vsrlmm, <^uocl nttsstoi'LZo äiotus
notarius mann msa proprio, st manuali oudssriptions ^ solita.«
Pergamentene Urkunde ohne Siegel im Staatsarchiv Bern.
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Basel. 4 505, 2 5 . September (Montag nach N-UMoi tlxoswli).
Staatsarchiv Berl» : Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .f. 14.
Vor Hartmann von Hallwpl, Dontpropst zu Basel, und Peter Offeitburg, Altburgermeister, als freund-lichen Untertädingern wird verhandelt über Streitigkeiten zwischen Bern und dem Bischof von Basel,hauptsächlich über zwei Punkte, das Burgrecht der Leute im Münsterthal mit der Stadt Bern und dieGerichtsbarkeit im Teisenberg. Erstlich, bezüglich des Burgrechts der Münsterthaler zu Bern, ist mit beiderTheile Wissen und Willen beredet, daß dieses Burgrecht wider den Bischof und das Stift Basel nicht dienensoll, daß auch die Hintersassen des Stifts nichtsdestominder zu den althergebrachten Renten, Zinsen, Gerichtenund Rechten pflichtig sein sollen und daß, wenn sie diesen Pflichten nicht stattthun, Bischof und Stift, vonBern ungehindert, mit geistlichem oder weltlichem Verfahren, Strafen, Bußen u. s. w. die Ungehorsamengehorsam machen mögen; Bern soll, wenn es darum angesprochen wird, helfen, die Rechte des Bischofsund Stifts im Münsterthal aufrecht zu halten. Zweitens, bezüglich der hohen und Niedern Gerichte aus demTessenberg, ist nach vielen Reden zuletzt von den Untertädingern die Meinung ausgesprochen, dieselben sollenabwechselnd eine gewisse Zeit lang dem Bischof und Stift Basel, dann der Stadt Bern und so fort zustehen;von den Fällen und Bußen daselbst sollen dem Bischof und dem Stift acht Pfund Bernmünze vorabzufallen, da die Gerichte doch vom Stift Basel herfliehen, das Uebrige soll unter beide Theile gleich vertheiltwerden; dieser Modus soll versuchsweise auf sechs Jahre eingeführt werden. Beide Artikel als das Hauptanderer hängiger Streitigkeiten, sollen beide Theile ernstlich bedenken und sich zu einer Erklärung darüberentschließen, welche sie durch bevollmächtigte Anwälte auf Sonntag St. Elisabethentag (19. November), Nachts,zu Basel vor den Untertädingern abgeben und sich inzwischen aller Neuerungen gegen einander enthalten sollen.
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Lueer n. 44405, 26. September (vfs Zinstag vor sam MickMag).
Staatsarchiv Lucer»! Luc-rner Abschieds, v. ,«l. Staatsarchiv Zürich : Abschiede, IV. »7. Ebenda: Tschudische Sammlung, 07.
Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .7. 10. 17. Archive Freibnrg, Schaffhausen.
Boten: Zürich. Rudolf von Kausen. Bern. Bartholome Steiger. Lucern. Schultheiß Feer; LudwigKüng; Vogt von Wyl. Uri. Ammann Im Oberdorf. Schwpz. Vogt Jost. Obwalden. Peter Wirz-Nidwalden. Ammann Zun Höfen. Zug. Haus Zürcher. Glarus. — Basel. („Hand geschrieben.")Freiburg, Solothurn, Schaffhausen („die Stett Hand all geschribeu").
». „Als dann ein Span vnd Irrung ist in den Capiteln, so nämlich mit dein küng als Herzoge"zu Mepland beschlossen vnd nämlich in dein dritten artikel, da vns Eidgenossen bedunkt, der staub vns gege"