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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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October 1502.

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RVZ.

Züri ch. I4. October (Dienstag nach Michaelis).

Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I». 134. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, III. 28Ü. Ebenda: Tschudische Sammlung, 44.

Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 042» Archive Freibnrg, Basel.

Boten: Zürich. Matthias Wyß und Heinrich Röist, beide Altbnrgermeister; Gerold Meyer von Knonau;Felix Keller. Bern. vr. Thüring Fricker. Lucern. Jacob Bramberg, Altschnltheiß. Schwyz. MeinradStadler. Unterwalden. Peter Wirz, Seckelmeister. Glarus. Jost Kuchli, Annnann. Basel. HailsHiltprand. Freiburg. Heinzmann Henny. Solothurn. Benedict Frei, Seckelmeister. Schaffhausen.Cunrad Barter, Bürgermeister.

Dem Schultheiß Bramberg ist befohlen, in unser aller Namen unfern Eidgenossen von Lucern zuempfehlen, daß dem Vögelin und seinen Gesellen aus dem Thurgau ihr Geld und Sold, wie das auf dem TagZu Lucern angeseheil ist, entschlagen werde. I». Unsere Eidgenossen von Zürich haben abermals und namentlichmit Bezugnahme auf das Schreibeil, das sie an alle Orte bezüglich der Sache von Stammheim lind Nuß-bäumen haben ergeheil lassei,, Antwort verlangt. Da aber nicht von allen Orten auf diesen. Tage Botenerschienen sind und einige Boten keine Vollmacht hatten, so wurde beschlossen, es soll auf dem nächsten TagZu Zürich, Sonntags nach Allerheiligen (6. November) diese Antwort gegeben werdeil, von der man hofft,sie werde Zürich nicht zum Mißvergnügen ausfallen. Dem Landvogt im Thurgau ist auch geschrieben, ersolle inzwischen die Sache gegen den Rttttimann und seine Tröster ruhen lassen. «. Weiter hat ZürichAntwort begehrt seiner Bürgerin, der Thorbergerin wegen, welche etlichen Gotteshäusern zu ZürichachZürcher Stadtrecht eil, Vermächtnis) gethan hat, wogegen aber Zimmermann von Lucern und Reding vonSchwyz die verschafften Gitter zu ihren Handel, gezogen haben. Zürich meint, daß Letzteres wider seinStadtrecht und die Blinde sei, welche sagen, daß jede Stadt, jedes Land und Dorf bei ihrem Gericht,^ocht und Herkommen bleiben, desgleichen daß der Kläger dem Antworter in die Gerichte, da er gesessenist, nachfolgen, auch Erbfälle berechtet werden sollen, wo sie gefallen sind. Es wird darauf beschlosseil, daßLucern und Schwyz auf dem Tag, der jetzt auf St. Gallentag (16. October) zu Lucern sein wird, Antwortgeben sollenden, Handel vnd der fach geineß in ansehung der billicheit vnd unser aller herkommen."

Es weißd ein jeder Bot, nachdem vnser Eydtgnossen von Zürich vns gemeinen Orten jetz vf diseiugleist verküildt, das vnser Eidtgnossen von Vry darnf denselben vnsern Eydtgnossen von Zürich geschribenHuben, das Inen diser zyt merklichen Ursachen nit füglich sin welle, jemand zu glichen, tag zu schickeil,bann g im Abscheyd, so jetz mit dem frankrichischen küng gemacht sye zu Ast, nit sovil fruchtbarlichs nochuutzlichs erfinden, das sich Jr fach mit Vellenz ützit gebessert vnd nit frygen Handel und wandet habenUlogen. Zudem begegnind Inen Warnungen, das sy sich besorgen vnd Jr lib, ere vnd gut retteil, ouch sichZur Gegenwer schicken müssen, dann sy können, wellen noch mögen sollichem abscheid int geleben vnd müssenunderston, solichs überlegnen nachpuren abzekomen; des sol man luter müssen von Inen habeil." Da nunukien Eidgenossen an dieser Sache viel gelegen ist, wird beschlossen, selbe heimzubringen und steißig darüberZu rathschlagen. Auf St. Gallentag (16. October) soll jeder Bote seiner Herren Rathschlag nach Lucernringen. Denen von Uri wird freundlich geschrieben, sie möchten nichts Feindseliges gegen den König vonFlankreich oder die Seinigen vornehmen, sondern den angesetzten Tag abwarten. Dazu möchten sie bedenken,

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