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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Mai 1501.

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Fügte sich ouch, das in Zit disser verstentniß einicherlei spen old widerwill zwischen vns, dem Adel derRitterschaft vnd der Vereinung sant Jörgen schiltz im hegöw gemeinlich old vnser einem insonder gegen vnsgemeinen Eidgnossen gemeinlich oder einem ort sonderlich gegen vns von dem Adel der Ritterschaft vnd Vereinungsant Jörgen schiltz im hegöw gemeinlich ald sonderlich vfferstunden ald erwuchsen, wie sich das fügte, so sol dochdarumb nit vffrur noch kriegshendel von dewedrem teil wider den andern fürgenomen werden, sonder sol vndmag yetweder teil den andern zu recht vnd tagen fürfordern gen Dießenhouen, dahin dann nach der ervordrungder teil, so also ervordert ist, in xiiij tagen den nächsten vnd daselbs yeder teil zwen erber man zu den spennensetzen, die ouch von Iren oberkeiten Iren eiden erlassen werden vnd daruff loben vnd schweren söllen eid zu got vndden heiligen, söllich stös vnd spenn von beiden teilen mit clegten, antwurten vnd allen nottnrftigen reden vndfürwenden nach notturft zu hören vnd demnach zu besuchen, ob sy die mit beider teil wissen vnd willen betragenmögen, vnd ob das nit beschehen mag, denn demnach in dry vierzechen tagen den nächsten rechtlich vszusprechen, wiedas sy ir eid vnd ere wiset vnd wie das also von Inen gemeinlich oder dem meren teil vsgesprochen wirt, das ouchdem von vns beiden teilen getrüwlich nachgegangen werden sol on alles witter ziechen, verwägern vnd appellieren.

Ob aber die in Iren sprächen vnd erkantnusen zervielen vnd sich glich teilten, so sol vnser des teils zugesatzten,der dann antwurter ist, dem clagenden teil einen gemeinen man, der sy in der fach der schidlichest vnd gelichestbedunkt vnd der dz vor datum diß brieffs nit verlopt oder verschworen Hab, erkiessen vnd nemen vnd der von demteil, dem er zugehört, sich des anzunemen daran gewissen vnd gehalten, der sol ouch von siner oberkeit sins eidserlasen werden vnd daruff bi dem eid, den er darumb schweren, söllich fach, wie obstat, förderlich vszurichten vndeintweders teils zugesatzten gesprochnen vrteil, so In die besser vnd gerecht by sinem eid bedunkt, zu gehellen vndzu volgen in sovil zitz als vorstat, verbunden, vnd weders teils vrteil er also gehilt vnd volget, das die ouch danndie meren sin vnd dero, wie obstat, nachgegangen. Es söllen ouch allwegen gemein vnd zusetz, ob sy einichem teilmit gelüpt oder eiden verpflicht weren, derselben pflicht in diser fach erlassen weren. Ob sich aber spen zwischensonderlichen Personen, in diser Verstentnuß begriffen, erHuben, darumb sol der Cleger dem antwurter volgen indie gerächt, da der antwurter gesessen ist oder dahin da sy zu berechtigen gehören, doch söllen allwegen lechen, erb,frevel vnd derglich fachen gerechtverdiget werden, da yedes hin gehört vnd die freuel begangen sind, vnd dem Clegerdaselbs fürderlich recht gestattet werden vnd kein teil oder die Iren den andern mit andern gerächten nit fürnemennoch bekümbernz vnd was an dem end, wie obstat, vmb yeglich fach zu recht erkent vnd gesprochen wirt, dem solnachgegangen vnd gnug gethan werden, als vorstat, on alles verwägen, ziechen, appelieren vnd widersprechen.Doch haben wir besonder hierin vorbehalten den heiligen stul zu Rom, das heilig römisch Rich vnd die, mit denenwir vorhin in püntnuß, einig oder verschrieben, alles getrüwlich vnd vngeuarlich".

Staatsarchiv Zürich, Tschudische Sammlung 22 1>. Bern Allg. Eidg. Abschiede H. 392- 393. Archiv Solothurn.

Zu Hieher gehört auch folgendes Schreiben:

1501, 30. März. Lyon. An Zürich, Bern, Lucern, Zug, Basel Freiburg und Solothurn. Ludwig XIIbescheint den Empfang ihres Schreibens, daß sie gerne sähen, wenn die drei Länder die letzthin mit seinemGesandten verabredete Uebereinkunft annähmen. Er beschwert sich, daß sie den drei Ländern, die mit ansehnlicherMacht in's Herzogthum Mailand eingefallen, zu Hülfe gezogen seien und bisher ungeachtet ihrer Zusage nichtsfür die Rückgabe von Bellenz gethan haben. Er habe ihnen Recht vorgeschlagen in ihrem eigenen Gebiete undbleibe jetzt noch dabei. Er wolle ihnen Bellenz überlassen, wenn sie das Herzogthum räumen und Land undLeute nicht mehr schädigen, wie sie das durch seinen Gesandten Richard Is Nnoin vernehmen werden. Derselbewerde nicht von ihnen weggehen, bis die Räumung vollzogen sei, man soll nicht sagen können, er sei mit Gewaltaus diesem Besitzthum vertrieben worden. Staatsarchiv Lucern.

Zu «i- Der Entwurf steht ohne Datum im Berner Allg. Eidg. Abschiede 11. 363385. Siehe untenbei Abschied 69, Note