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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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10 Februar 1500.

sollen, werden aus den nächsten Tag zu Zürich verschoben. t»t». Lucern soll von dem gemeinen Geld, dases in Verwahr hat, durch seinen Boten auf den nächsten Tag 100 Gulden nach Zürich schicken, diese sollenunfern Eidgenossen von Schaffhausen zukommen. I»?». Heimbringen, ob wir dem Herzog von Mailand oder demGaleazzo schreiben wollendz vns nit gefall, dz die vnsern Im gelt abgenomen vnd damit abgewichen vndHarheim zogen sigen vnd darum, ob er zu dem oder denselben rechtz beger, dz wir Im recht ergan lasenwellen." vv. Heimbringen, ob man die Hauptleute, Aufweibler und Knechte, die jetzt auf beiden SeitenGeld genommen haben, strafen oder wie man sich dießfalls halten wolle. «1,1. Die von Solothurn habenStreitigkeiten mit Marx Reich wegen einem Leibeignen Namens Haus Kräyer, dieser und mit ihm derLandvogt im Elsaß anerbieten Recht nach Sage der Richtung. Den letztern wird geschrieben, sie sollen aufden Tag von Zürich kommen, man wolle versuchen, die Sache gütlich zu vergleichen; Solothurn wird auf-gefordert, dein Rechte gehorsam zu sein und nichts anzufangen, woraus Unruhe entstehen möchte.Heim-bringen, ob wir vff dz siglich glück, so vns von Gott wider vnser find verlihen ist, etwz dankbarkeit gott demallmechtigen bewisen wellen vnd wz deshalb anzunemen were vnd darum vff den nechsten Tag antwurten."11. Heimbringen für den nächsten Tag, daß der Abt von Pfäfers wieder in sein Gotteshaus gelassen unddas Gotteshaus mit einen: weltlichen Pfleger versehen werden soll. KK» Ebenso die Ansprachen der Knechtean den König von Frankreich um ihren ausstehenden Sold. Galeazzo Visconti hat mit vielen subtilen

Worten geschrieben, es bekümmere ihn, wem: er durch seine Handlungen uns betrübt habe. Wir wissen,daß sein Herr mit viel Mühe und Kosten unfern Krieg gegen Schwaben vermittelt und der König vonFrankreich während dessei: aus besonderm Haß ihn aus seinem Fürstenthum vertrieben und den Lombardenbetrüglich vorgegeben habe, er wolle sie in freien Stand setzen, so auch habe er die eidgenössischen Knechte, dieer an sich gezogen, um ihren Sold betrogen, sie schmählich gehalten und in fremde Kriege geschickt. Darumhaben unsere Knechte sich dein Herzog von Mailand zugewendet, sagend, sie seien dein König nichts schuldig,denn er habe seine Verheißungen ihnen auch nicht gehalten; mich der Bischof von Sens habe die stolzenVersprechen, die er zu Basel uns gethan, nicht gehalten. Alles dieses wolle der Herzog voi: Mailand rächenund sei nun im Begriff, in sein Land zu ziehen. II. Heimbringen das Begehren des französischeil Boten,daß wir dem Hauptmann Nußbaumer 3000 Knechte zu Händen des Trivulzio zulaufen lassen wollen. DasM begehren habe er zwar nur vom Trivulz Auftrag, nicht vom König.

BeilageVff dz anbringen vnd begern von Ludwigen Amman, Stattschriber Zürich, der groß-geachten Herren der Eydtgnossen Sandtbotten beschechen, ist durch mich Galeazzen Viscouten im namen desdurchlüchtigen Herzogen zu Meyland geantwurt, alles das, so von mir zugesagt vnd verheißen ist in beslußdes fridens zwüschen der k. M. vnd den genanten Herren der Eydgnossen von siner fürstlichen gnaden, diemir völligen gemalt in allen denen dingen geben hat, solle gehalten werden an allen Mangel oder Jntrag.Zun: ersten von wegen des landgerichts in Thnrgow, das nach Inhalt des fridens zu Händen des genanteninines durchlüchtigen Fürsten gestellt vnd demnach von sinen gnaden dein gemalt, Jr verlichen, erlütertvi:d zugegebeil ist in besitzung der vermelten Herren der Eydgnossen, erbüt vnd gelob ich in namen sinerf. G. das die zu merer sicherheit sölichs fridens bezalen vnd vsrichten welle vnd solle der Statt Costenzden pfandschilling, darumb Jr söllich landgericht vom Nich verlichen, nämlich drü tusent vnd Hundert RinischerGuldin, wie dann sölichs vor ouch in Handlung des fridens durch mich in Namen siner fürstlichen Gnadenzugesagt ist. Zum Andern das derselb durchlüchtig Fürst gnug tun wirt an allen vßzug oder Jnred derverschribimg durch mich beschechen vinb die Brandschäz deren im Walgöw vnd andrer, also ob die genant