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Anmerkungen.
t. Allgemeines.
Wie bei Band IV. 1. o. folgt hier die Mittheilung der Amtsrechnungen fiir die Berner-Freiburger Vogteien, undzwar für je das zweite Jahr in tabellarischer Uebersicht. Bei der Anlage derselben wurde durchgängig das gleiche Verfahrenbeobachtet, das auf Seite 1322 des genannten Bandes in der Anmerkung: „Allgemeines" angegeben worden ist. Da fürMurten die Rechnungsergebnisse für 1546 fehlen, so wurde, von der sonst befolgten Regel abweichend, die Rechnung von1547 aufgenommen.
S. Grasburg.
1541. Bei den Geldeinnahmen steht: Berner Währung, nach Abzug des dritten Pfennings Bußen, so dem Amtmanngehört. Nach der Rechnung für jede Stadt wird bemerkt: Ist der Kastenzins auch verrechnet. Am Schluß der Rechnung!Der Vogt verrechne für 5 Ziger S Pf., was sein Vorfahre Hertenstein nicht gethan. Diese sollen dem Vogt abgezogenund nachgesehen werden, ob diese Ziger früher der Herrschaft verrechnet worden oder den Amtsleuten geblieben seien; dannsoll man nach Ergebniß handeln. Einige Ansätze sind offenbar incorrect.
1543. Am Schluß ist bemerkt: Jede Stadt bleibe dem Vogt an Mischelkorn schuldig 1 Mt.
1545. Bei der Berechnung der Restanz wird bemerkt, der KastenzinS sei abgezogen.
1547. Bei der Angabe des Rests vom Dinkel heißt es: nach Abzug dessen, so man ihm nachgelassen hat. AmSchlüsse: Alles Berner Währung und Maß. Burghut und Kastenzins ist abgezogen, außer was der Vogt wegen des Schloß-baus und Verbesserung einiger Scheuern ausgegeben hat und noch zu verrechnen ist. Beigefügt ist die „Rechnung desSchloßbus von Grasburg mit dem Vogt desselbigen ends getroffen uf Nativitatis Mariä (3. September) 1547". Die Aus-gaben (nur summarisch angegeben) betragen 381 Pfund 16 D., trifft jeder Stadt dem Vogt zu vergüten 196 Pfd. 15 Schl>5 D. Dagegen schuldet der Vogt jeder Stadt laut seiner Rechnung 87 Pfd. 19 Schl. 6 D. Die Städte bleiben ihmalso noch schuldig 162 Pfd. 18 Schl. 16 D. Und soll der Vogt um das, was er von jeder Stadt empfangen hat, um esden Werkleuten „uf ire verding zu geben", neben dieser Rechnung, die es nichts angeht, Rechnung führen.
3. Tscherlit; mit Orb«.
1542. Die Rechnung betitelt sich als Rechnung des Landvogts zu Orbach. Nach Aufzählung der Ausgaben heißt es:und ist der Kastenzins sammt seinem Jahrlohn verrechnet und abgezogen. Am Schlüsse der Rechnung steht: kleine Münz u»dLausanner Maß.
1544. Am Schlüsse der Rechnung: Kleine Münz und Lausanner Maß.
1546. Bei der Aufzählung des Rests, den der Vogt schuldet, heißt es, der Kastenzins sei abgezogen. Nach der Auf-zählung der Beiträge für jede Stadt heißt es: „alles kleiner münz und losner mas". Am Schlüsse steht die Bemerkung-Letztes Jahr habe der Vogt zu Orbach 6 Faß Wein bekommen; davon seien ihm 2 geschenkt und die andern zu Geld ange-schlagen worden, nämlich jedes Faß zu 4 Kronen, trifft auf jede Stadt 8 Kronen.
1548. Im Anfang heißt es, der Wein sei zu Geld angeschlagen, das Faß für drei Kronen. Bei der Berechnung desRests wird bemerkt, der Kastenzins sei abgezogen.
4. Grandson.
1541. Beim Einnahmetitel: Waizen und Mischelkorn ist beigefügt: „Einstimmig". Nach den im Text aufgezähltenEinnahmen folgt: Das Einnehmen von dem Kloster La Lance: Geld 25 Pf. 1 Gr. 9 D. 1 Hlb.; Korn. 6 Mt. 8 Kpf. V'--Öl für 16 Mß. 20 Gr.; Wein 3 Sester. Am Schluß der Ausgaben für die Amtsrechnung heißt es: ist der Kastenziusauch gelegt und verrechnet. Am Schluß der Restberechnung wird bemerkt: an Wein, nach Abzug von 2 Faß, die ihmgehören, 3 Faß Füllwein, sammt 3 Sester ausgenommenen Weins, — 24 Faß. Am Schluß der Rechnung: der Vogt verrechnefür das Almosen 3 Mt. Korn, was früher kein Amtmann gethan; er solle beim alten Lohn bleiben.
1543. Bei Angabe des Betreffnisses jeder Stadt heißt es: an Wein 1 Faß 3 Sester; sind ihm die 2 geordnete»Faß abgezogen und dazu das halbe Faß geschenkt; soll jeder Stadt also nur 1 Faß.
1545. Bei der Aufführung des Gesammtrests heißt es: „eines gegen den andern gelegt und abgezogen auch AntowJonlis Kosten gelegt, den er einziehen soll, bleibt er schuldig" u. s. w. Am Schlüsse wird bemerkt, der Kastenzinsabgezogen.