958
Juni 1548.
dieses neue Rechtbieten und wollen nicht zugeben, daß die III Städte bisher im Posseß gewesen; die Gelderliegen übrigens bei dem Landvogt, und wenn die Städte sie beziehen wollen, so sollen sie es mit dem Rechtthun und die VII Orte darum anklagen. Da in langer Unterredung jeder Theil bei seiner Meinungbeharrt, so wird der Handel nochmals in den Abschied genominen. ». Ueber den Marchstreit zwischen derhohen Obrigkeit im Thurgan und der Grafschaft Toggenburg oder zwischen den Eidgenossen und dem Abtvon St. Gallen sind an Ort und Stelle Kundschaften aufgenommen worden, die der Landvogt mit anderuBerichten vorgelegt hat. Die im Rainen der X Orte erhobene stützt sich ans einen Marchbrief vom Jubll1493, zwischen dem Abt und denen von Constanz, der eine gerade Richtung („gredi") fordert, während duKundschaft des Abtes „uf ein buck und ungredi sagt", wodurch der Landschaft Thurgau viel abginge, namentlichauch der Frevel, iiber den der Streit entstanden ist. Es sind von jedem Theil zwei Sätze erwählt, doch »u?um über Kundschaften und Zeugen zu entscheiden, sie zu verhören und dann gütliche Mittel zu versuchen,da sie aber zerfallen sind, so hat man den Landvogt und den Landschreiber im Thurgan beauftragt, sichdem Abt zu verfügen und dieses Spans halb gütlich mit ihm zu handeln, damit ein Proceß und weitenKosten verhütet werden. Will aber der Abt nicht nachgeben, so soll er auf den nächsten Tag zu Baden si'i^Votschaft verordnen, um mit den Gesandten der Eidgenossen abzureden, wie das Recht gebraucht werden s? 'Der Landvogt soll über den Erfolg seiner Sendung schriftlich Bericht erstatten, und jedes Ort in deindaß ein Recht nöthig würde, seiner Votschaft die nöthige Vollmacht geben. Anwälte von BremgaA?"und Mellingen bitten um eine Verehrung für ihre Schießen, damit dieselben gefördert werden. Da lsi^artige Gesuche aus dem Thurgau und andern gemeinen Herrschaften angebracht, aber abgewiesen word?"sind, die wohl wieder einlangen würden, Ivo man den obigen willfahrte, so wird es in den Abschied genouv»?»,um hierüber einen allgemeinen Beschluß zu fassen, t. Das Begehren des Ritters Gotthard von Landenbelg,ihm die Comthurei zu Leuggeru zu übergeben, wird nicht gutgeheißen, sondern für besser erachtet, den all?'Schaffner daselbst zu lassen. Es wird dcßhalb an den Großmeister des Ordens geschrieben, der von Landendsei noch gar zu jung, um ein solches Haus zu verwalten, und da er in großen Schulden stecke, so sii ^besorgen, daß er das von dem jetzigen Schaffner Ersparte vergeuden würde; aus diesen und andern Gründlersuche man den Großmeister, den alten Schaffner in seinem Amt bleiben zu lassen, indem derselbe das Mwohl verwalte; denn es solle das weder seinen Gnaden noch dem Orden an ihren Freiheiten und GereäMleiten schädlich sein. Später erscheint Gotthard von Landenberg mit dem Ncceptor und Commenthur zu T»und bittet nochmals, ihm die Comthurei zu überlassen, sucht sich auch für das beim Tanz Vergangen? ^entschuldigen und verspricht sich ehrbar und wohl zu halten; desgleichen verwendet sich der Receptlü'^Namen des Ordens und bittet, es ein oder zwei Jahre mit dem jungen Herrn zu versuchen; wenn ergut haushielte, so könnte der Orden ihn immer noch entfernen; man würde des Gotteshauses Brief? 'Gewahrsamen nicht ihm übergeben, sondern den Schaffner haushalten lassen. Es wird ihnen gcantw? ^man erwarte vorerst den Bescheid des Großmeisters ans das an ihn erlassene Schreiben. Nachträglich ko>»der Bote zurück und bringt die mündliche Antwort, derselbe wolle sich einige Zeit über die Sache be?^und dam: schriftlich antworten. Dabei läßt man es bleiben. Ii. Der Propst der St. Verenenstisi ^Anwälte der Gemeinde Zurzach berichten, daß auf die Märkte zu Pfingsten und St. Verenen viele B?und Buben kommen, die ihr Lager auf dem Platz bei der Linde oben im Dorfe haben, mit Spi?l?u,trinken und Gotteslästern ein unmenschliches Wesen treiben, und des Nachts mit Lichtern umherfalü'G^.daß nichts vor ihnen sicher sei, da sie nm die Wächter und die Hausbesitzer gar nichts geben; die An""