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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Februar 1547.

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angegangen werden, den vier Orten zu bewilligen, gemeiner Eidgenossenschaft zu Gutem diesfalls mit demFranzosen und denen von Constanz zu verhandeln. In diesem Falle wäre soviel erreicht, das; was immersich zutrüge, sich deswegen die übrigen Orte von den vier Städte» nicht söndcrn könnten. Würden die Eid-genossen aber dieses nicht zugeben, so sei Basel entschlossen, mit der Sache sich nicht zu befassen, namentlichauch weil Rath und Gemeinde zu Constanz, gemäß dem Schreiben von Bern, nichts davon wissen und viel-leicht nicht geneigt seien, von den Franzosen eine solche Gutthat anzunehmen, wcßhalb man vielleicht wenigDank und für alle Sorgen nur die Last ernten könnte. K. A. Bascl: MMvcnbuch w«7—50, Nr. »».

3) 1547, 24. März. Bürgermeister und die Geheimen der Stadt Zürich an Schaffhauscn. Sie wissen,was auf dem letzten Tag zu Baden unter den Boten der vier Städte „us etlicher sunderbarcr Personenaustiftung" angebracht und zu weiterer Beratschlagung heimgebracht worden sei. Inzwischen vernehme man,wie die Stadt Constanz von ihren Nachbarn und Andern fortwährend angestrengt werde, sich mit dem Kaiser

versöhnen und Friede zu schließen. Auch seien Zweifel aufgetaucht, ob denen von Constanz mit dem vor-geschlagenen Mittel eines Gcldvorschusses gedient wäre. Dcßwegen habe man in aller Stille einen aus denGeheimen nach Constanz abgeordnet, ihnen den guten Willen der vier Städte anzuzeigen und ihre Meinungzu vernehmen. In gleicher Weise habe man sich auch schriftlich an einzelne besondere Personen gewendet. Erstgestern aber haben die Geheimen von Constanz schriftlich crwiedcrt, sie erkennen den guten Willen zu derStadt Constanz und wenn wir oder Andere ihren Herren einen Geldvorschuß anbieten würden, so würdewan sich dankbar hierauf vernehmen lassen. Da man nun von denen von Constanz noch keine andere Ant-wort erhalten habe, sondern sie also, „wie wol zu gedenken, zu ircm vortcl hindcrhaltcnd", man auch nichtwisse, wie und was sie mit dem Kaiser verhandeln, so bitte man zu berichten, wessen die von Schaffhauscn»ut Bezug auf die Stadt Constanz des Weiter» sich .entschließen, und diesfalls ihrem Gesandte» auf dengegenwärtigen Tag zu Baden Auftrag zu geben, was man auch den beiden andern Städten geschrieben habe.

K. A. Schafshausen: Corrcspondenzen.

4) Die Bcrncr Instruction für den 18. April 1547 bemerkt, „die vordrige Handlung", welche die vierStädte abgesondert mit der Stadt Constanz vorzunehmen heimlich bcrathschlagt haben, nämlich einen Geld-vorschuß zu leiste», da Zürich, Bern und Basel keine Lust dazu haben, läßt man auf sich beruhe», es wäre^»n, daß sie wieder angezogen würde, in welchem Falle die Gesandten ermächtigt sind, das Beste zu thu».

St. A. Vcrn: JnstructionSbuch v, k. StS.

Zu u. Einige dürftige Ergänzung bietet die Instruction von Frcibnrg für einen Tag zu Lucern (wahr-scheinlich IL. Februar). Da zu Lucern, Uri und anderswo in den V Orten Einige sind, welchen die Herr-schaft Mcziercs für Geld als Unterpfand gesetzt ist, so soll der Gesandte eröffnen, wie die von Frciburgnicht umhin konnten, genannte Herrschaft in Gant zu schlagen und dem Mchrgcbendcn werden zu lassen,wofür bis Mitte Fasten Termin bestimmt sei. Einer des Raths zu Freiburg habe bereits 4000 Kronendarauf geboten. Dem habe man für den Fall, daß ihm die Herrschaft bleibt, diese „Fugen" bewilligt:Sechs Jahre lang sollen alle Ansprecher, welche Geld auf dieser Herrschaft zu fordern haben, mit dem Haupt-gute stillstehen, doch soll ihnen der jährliche Zins werden und die Herrschaft als Unterpfand und die Bürgen"l6 verhaftet verschrieben bleiben. Aus den 4000 Kronen mag er dann voraus die versetzten Bodcnzinscablösen und aus dem Nest, so weit er reicht, die übrigen Schulden tilgen.

K. A. Frciburg: Justructionsbuch Nr. K, f. gt.

Zu 1. Der Solothurner Abschied sagt nur: „belangende unser lieb Eidgnossen von Zürich und Bern".

Zu x. Dieser Artikel ist in getrennter Fassung dem Abschiede beigefügt und besteht unter sich wiederzwei Theilcn; das Referat über die Audienzen vor dem König bis vor die Erwähnung des Urlaubnchmcns^ als besondere Abthcilung unterzeichnet: St. Germain (cn Lape) 5. Februar 1547, Bochctel.

Z»l Wohl mit Rücksicht auf diesen Gegenstand, sehr möglich auch mit Bezug auf Artikel I verordnetder kleine Rath zu St. Gallen unterm 15. Februar 1547 auf den Tag zu Baden den alt-Baumcistcr MartinH"x lind Zunftmeister Melchior Girtanncr. Stadtarchiv St. Gaim. - NaUMuch S. no.