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Januar 1547.
Gesandten von Bern eröffnen (gegen die acht Orte?), sie haben auf dein letzten Tage angezeigt, daß ihr?Herren in den Städten vor Näthe und Burger, in den Ländern vor die Gemeinden zu kommen wünsche»,und darüber schriftliche Antwort begehrt; es habe aber bis dahin nur Zug geantwortet. Ii.«päpstliche Bote, Ritter Hieronymus Frank, übersendet ein Schreiben an die XIII Orte, des Inhalts, >»»»möchte dem Gesandten Glauben schenken. Er begleitet dasselbe mit einer eigenen Zuschrift, d. d. Belle»;t>. Januar, in welcher er mit reichlichen Worten versichert, daß sein Bestreben immer gewesen und ß»»werde, den Frieden der ganzen Christenheit und besonders der Eidgenossenschaft zu befördern, damit ihreFreiheit und ihre Achtung bei allen Fürsten erhalten werde :c. R. Es kommt der von Hans Ulrich sel.»»»Mellikon bezogene Fall zur Sprache. Darüber eröffnen die Boten von Zürich, sie besitzen die gleiche Freiheitwie die Grafschaft Baden; dennoch haben sie bisher dem Bischof von Constanz, den Acbten von St. Galle»und Einsiedeln und andern Prälaten den Fall verabfolgen lassen; würde ihnen dieser Fall abgestrickt,würden sie gegen jene Prälaten gleich verfahren. Hiebci wird nun bemerkt, es könne ein Dienstknechteine Dienstmagd irgendwohin ziehen, sich verehelichen und Jahre lang dort sitzen, ohne daß der Leibherr ?-wüßte; es wäre aber unbillig, wenn er damit seines Eigenthums und seiner Gerechtigkeit beraubt würde,deßhalb möchte es gut sein, in Zukunft niemand mehr in die Grafschaft Baden ziehen zu lassen, wen» ^nicht sein Mannrecht, wie er geboren, wie er wandle und lebe, und daß weder er noch seine Kinder leibeig?»seien, vorweisen könnte; wäre Einer leibeigen, so müßte er sich von seinem Herrn abkaufen, bevor er dah>»ziehen dürfte; da gegenwärtig viele in der Grafschaft sitzen, welche des Bischofs und Doinstiftes Constanz, ^Abteien von St. Gallen und St. Blasien, der Frauen von Seckingen, der Herren von Zürich, des Kc»»'»^Heggenzer zu Wasserstelzcn und anderer Herren Leibeigene sind, woraus viel Zank erwachse, so sollte man dieselbe»anhalten, sich loszukaufen, und die (eben nicht immer willige») Herren verpflichte», von jedem einen »»^Umständen billigen Betrag zu nehmen. Heimzubringen. «». Thomas Frei aus dem Thnrgan hatte Z»Bremgarten einige Kronen veruntreut, dieselben dann wieder erstattet, aber mit Zurücklassnng eines Dolchsund etlicher Kleinode sich flüchtig gemacht. Diese Gegenstände hatte dann die Stadt Bremgarten zu ihre»Händen genommen, während der Landvogt zu Baden dieselben für die VIII Orte als die hohe Obrigkeit ei»'gefordert hat. Deßhalb war Vremgarten ab dem letzten Tage schriftlich aufgefordert worden, entweder je»^Sachen dem Landvogt zu übergeben oder auf diese»: Tag seine betreffende Freiheit vorzuweisen. Es laßtnun die Stadt zuerst ihren Freibrief verhören, wie sie von den Eidgenossen angenommen worden, b»bnämlich sie und ihre Nachkommen bei allen und jeden Gnaden, Freiheiten, Rechten und Gewohnheiten bleibe»sollen, die sie von römischen Kaisern und Königen und der Herrschaft Oesterreich redlich erworben od?»sonst hergebracht habe; sodann einige alte Freiheiten von Kaisern, zuletzt von Maximilian, namentlich »»"Kaiser Sigismund, der ihr den Bann über das Blut zu richten verliehen. Dabei zeigen sie an, daß l»seither immer im Brauch gehabt, über malesizische Sachen zu richten und den Nachlaß der Thäter zu Ha»b?»der Stadt zu nehmen; wenn aber Einer nichts hinterlasse, und solcher sei die Mehrzahl, so müssen sie b?»in der Stadt Kosten „abthun" lassen; hätten sie des Thomas Frei in ihren Gerichten habhast werden kön»?»^so würden sie ihn nach Verdienen gestraft haben; darum bitteil sie dringend, sie bei ihren Freiheiten bleib?»zu lasseil. Darüber wird nun eine Stelle ans dem Urbar zu Baden verlesen, dahin lautend: Wiewohl b»Eidgenossen zu Bremgarten die obere Herrschaft haben, ivie die Herren von Oesterreich, so wollen „sp" l»»Stadt) doch keine Gerechtigkeit zugestehen, als daß sie mit Reisen dienen sollen, und berufen sich aufGewohnheit laut des Erobcrnngsbriefes, meinen also, daß ihnen sonst alle Herrlichkeit gehöre, „und h»^'