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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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December 1ö46.

zugegen seien, so könne ihm nicht zustehen, hierüber zu antworten. Es seien auch einige Brücken in derervon Appenzell („ir") hohen Obrigkeit, welche die Stadt St. Gallen auch mache und unterhalte, ohne daß derAbt diesfalls etwas zu leisten habe. Hierauf wird behufs einer Ausgleichung Folgendes verhandelt: Die vo»Appenzell erklären, sie hätten Vollmacht, um eine bestimmte Summe sich bezüglich der Fälle und andererSachen von dem Gotteshaus St. Gallen loszukaufen; könnte dieses nicht stattfinden, so müßten sie bei de»Verträgen verbleiben. Der Abt aber verweigert gänzlich hierüber einzutreten, da er hiefür ohne den Couve»lkeine Gewalt habe, wofür er sich auf den Decan berufen könne. Die Boten schlagen dann vor, es solle"diejenigen, welche sich außer Land begeben, dem Abt etwas bezahlen, damit dieser ihnen nicht nachjage. A»äldieser Antrag wird von beiden Parteien verworfen. II. Gemäß einem Vertrag kann der Abt in jede>»Kirchspiele des Landes Appenzell einen Amtmann haben, der ihm die Fälle einziehe; den sollen die vo»Appenzell weder verfolgen („vechen") noch hassen, sondern ihm beholfen und berathcn sein, ihm auch ^Recht nicht verzögern. Der Abt klagt nun, er könne keinen Einzüger bekommen wegen des Unwillens »»dder Verachtung, womit ihm begegnet werde; deßwegen stehen ihm jetzt über hundert Fälle aus. Auf lRFrage an die von Appenzell, ob sie den Ihrigen diesfalls etwas verboten oder abgestellt haben, antworte»diese, es sei ihnen kein solches Verbot bekannt, der Abt möge gemäß dein Spruch seine Amtleute bestelle»und wenn diesfalls die Obrigkeit angerufen werde, werde sie demselben getreulich nachkommen. III. Es komme»oft Leute von Appenzell auf das Gebiet des Abts und begehen daselbst Frevel „und die zum recht trost»»^thund die büßen allgmach usgericht", worüber der Abt und die von Appenzell „in kurzem" sich verglichthaben. Dabei soll es bleiben, beiden Theilen an ihren Rechten und Gerechtigkeiten ohne Schaden. IV. ^die Schiedboten keinen Erfolg erzielen konnten, haben sie die Verhandlung beiden Parteien in den Absch»^gegeben, in der Meinung, daß der Abt im Verein mit seinem Convent, und auch die von Appenzell noch>»»^bedenken mögen, ob eine gütliche Verhandlung nicht möglich wäre. Auch die Schiedboten wollen die Angelegthell an ihre Obern bringen, damit im erforderlichen Fall ein Nechtstag angesetzt werde, gemäß dein Vertrag, d>»Streitsachen zwischen beiden Parteien über gewisse Artikel vor die Boten der sieben Orte ans Recht wei-l

Die Name» der Gesandte» aus dem Abschied vom 20. September r, übereinstimmend mit der A"»zu im Abschied vom 7. December 15,46.

330.

Mern. 1540, 4. December.

Staatsarchiv Bern: RathSbuch Nr. Las, S. 2so.

Näth und Burger zu Berit beschließen, an den Herrn von Prangin zu schreiben, wie die von Nc»^bürg sich beklagen, daß er seinein Versprechen nicht nachkomme und eine „cittaz" begehrt haben, weßn»^'auf Mittwoch Nachts Tag augesetzt worden sei. Dem Boten von Neuenbürg wird geantwortet, die M»^burger sollen fürsorgen und nicht gestatten, daß Gewalt gebraucht werde und verschaffen, daß der „brutto»^abgestellt werde, bis der Handel „gemacht wird".

Gleichen Tages berichtet Bern die Ansehung des Rcchtstages an Prangin: die Forderung betrifft ^begehrte Einsetzung eines Prädicanten zu Grissach: die Competeuz für Ansetzung eines Rcchtstages g0>»Bern auf das Vurgrecht (mit Neuenbürg). St. A. Bern- D-uliH Migsv-nb»ch ?>>