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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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640 Juli 1546.

gewaltige von der Höchen stnben", bevor (eher als daß?) sie den Eid gethnn haben, die Stadt verlassen. ^seien aber dieses Ehrenlcute, die der Eidgenossenschaft mit Bezug auf Rath und That Wohl anstehen und bc>diesen mißlichen Zeiten besser innerhalb als außer der Stadt sein sollten, zumal in einem Ort, das an fremdeAnstoß liege und mehr nach außen wachen als unter sich selbst zwiespältig sein sollte. Man erachte dal)??sowohl wegen des allgemeinen Nutzens als mit Bezug auf die von Schaffhausen selbst, es sollte dieser Anstawgütlich verglichen werde». Die Gesandten mögen daher darauf hinwirken, daß eine ansehnliche Botschaft dcrEidgenossen mit dem Rath zu Schaffhausen verhandle oder im angegebenen Sinne hingeschrieben werde.

St. A.Zürich: Missivenbuch IS4S-47, r. sos.

Zu Die Instruction von Freiburg für den 9. August nennt unter den Orten, die dem betreffende»Schreiben nicht beitreten wollten, auch Schaffhausen. K. A. Freibmg: Instructions»-?) Nr. s, c.s.

Zu L, i 2. 7. und ev. 1546, 25. Juni. Der kleine Rath zu St. Gallen verordnet auf den Tag Z»Baden als Boten den Seckelmeister Ambros Eigen, um mit den christlichen Städten zu verhandeln, was derReligion und gemeiner Eidgenossenschaft zu Nutzen und Ehre gereicht.

Stadtarchiv St. Gallen: Rathsbuch IS4I-1SSS, S. IS?.

Zu i 1. Instruction für den Gesandten des Kaisers, Johann Wuschet, Pfennigmcister zu Dole u»dRentmeistcr dcr Grafschaft Burgund, d. d. Regcnsburg 14. Juni 1546. (Copie.) Er soll sich beförderlichst '»die Eidgenossenschaft verfügen und entweder bei gemeinen Boten oder bei denjenigen, die solche Befehle aiO»nehmen pflegen, sein Creditiv abgeben, des Kaisers Gruß verrichten und die Eidgenossen erinnern, wie erihnen bisher seinen gnädigen Willen vielfach bezeigt, sie anch in allen Friedensverträgen eingeschlossen, st'dem Antritt seiner Negierung sich um Erhaltung des Friedens bemüht und sich auf keinen Krieg eingelassen-er sei denn von seinen Widerwärtigen zum höchsten dazu gereizt und gedrungen worden. Deßhalb dürfe ersich wohl versehen, daß die Eidgenossen, Wenn ihnen jemand etwas Anderes vorgeben würde, als ob ?'z. B. jetzt die deutsche Nation und das Vaterland mit Krieg angreifen, unterdrücken und zur Dienstbarkeierniedrigen wollte, solchen unwahrhaften Vorträgen keinen Glauben schenken, da doch offenbar am Tage liege,wie viele Opfer und Mühe er seit Jahren her gebraucht, um im Reiche Einigkeit zwischen alle» Ständen Z»pflanzen und zu erhalten und die Nation gegen ihre Feinde zu vertheidigen. Nach alledem sollte es über^flüssig sein, die von einigen aufrührerischen Reichsfürsten und Lehensverwandtcn erhobenen Vorwürfe Z»beantworten und abzulehnen. Weil aber dieselben emsig beflissen seien, solche Anklagen auszustreuen, um ihreigenes tyrannisches Vorhaben damit zu beschönigen und allen Unglimpf auf den Kaiser zu werfen, stkönne er nicht länger säumen, die Eidgenossen auf das allerkürzeste über die Handlungen jener Widerspenstig?»und Ungehorsamen zu berichten.Und nemlich, ob glich die selben unser und des Rychs ungehorsamen fürst?»im grund nichts wenigers dann die eer Gates und unser» heiligen cristenlichen glauben suchten oder voräugen heten, so nemen sy doch sollichen fürgewendten schür des Evangelij allein zu einem teckel und beschönungires unbefugten tyrannischen Vorhabens, darunder sy understand die ganz Tütsch nation in unruw zu sttzs"'ouch frid und recht zu glich umzustoßen und zu vertrucken, uf daß sy volgends, so kein gericht mer »»Nych vorhanden, vor dem sy zu recht zu stau und antwurt zu geben angehalten werden möchten, daß stalsdann um so vil dester me raums haben, irs gefallens mit gwalt und der that wyter fürzutringen »»»das übrig, so noch vorhanden, in iren gwalt zu bringen und inzuzicchcn, wie dann offcnlich am tag ist, dostsy noch stets one underlaß in emsiger Übung syen, andere stende und glidcr des hl. Rychs T. N., edel u»dunedel, hoches und nidern stands, gwaltigklich anzutasten, ouch Hann unser keyserlichen Hoheit mit nicht?»verschonen, sundcr unbedacht irer Pflicht und verwandtnuß, . . . uns in unfern höchsten gwalt, regalicn »»dobrigkeit zu gryfen sich fräfenlich anmaßen und underfachen, also daß sich disen und andern iren Handlung?»schinbarlich befindt, all ir vorhaben allein dahin gericht sind, die Tütsch nation in unruw, krieg und empörrwgzu setzen, und mit einer sollichen vermässenheit, daß sy sich dürfen verneinen lassen und alle ir pratiken darnachrichten und wenden, als ob sy gsinot syen, uns mit gcwapneter Hand und kriegsgewalt anzugryfen, und sobaldwir us dem hl. Rych T. N. verrücken, dieselb in iren gwalt zu bringen . .. Derhalben Wir ... zu volziech»»öunsers bevolchncn keyserlichen ampts, us schuldiger Pflicht, damit wir dem hl. Rych als römischer keyser v?^