Druckschrift 
4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
Seite
625
Einzelbild herunterladen
 

Juni >540.

625

auch einiges in das Land gekommen sei, habe doch der gemeine Mann wegen der Theurung es nicht kaufen^nncn. Sodann hätten sich früher einige Landschaften und Thäler des Herzogthum» ansdisein Marit mit Kornversehen. Das aber habe der Landvogt verboten. Er habe das allerdings ans Ersuchen und zum Nutzen^er Landschaft gethan; aber nichtsdestoweniger habe der Zoll hicdnrch bedeutenden Eintrag erlitten; es werdeuäinlich die Ein- und Ausfuhr des Korns verzollt und fliehe von daher der ausgiebigste .^.heil des Zolls.

haben deßwegen einen Drittheil weniger als letztes Jahr erhalten und bitten somit um einen Aachlaß. Sieseien bereit, bei ihren Eiden die Zollbücher vorzulegen und Rechnung zu gebeu und alle» eingenommene Geldabzuliefern und ihre Arbeit an ihnen selbst zu tragen. Es werden nun einige Boten abgeordnet, die Sacheöu untersuchen. Diese berichten, laut Ausweis der Zollbücher sei die Einnahme der voller diese» Jahr umkinen Drittheil geringer als letztes Jahr. Auf das hat man ihnen gemäß der Zusage der früher hiergewesenen Boten 420 Kronen nachgelassen; den Nest, 800 Sonnenkronen, habeil die Zoller baar entrichtet,v, Ez erscheint Graf Franchi» Nusca von Ostens und übergiebt einen Brief von Fernand Gonzaga, dem OberstenMailand, und eineil solchen von. Senat daselbst und trägt übereinstimmend mit denselben mündlich Folgendes1. Dank, ein Kaufmann von Lauis, habe entgegen dein zu Mailand ergangenen Verbot ein Schiff mit KornOsteny abgeführt, weßhalb er von ihm, Rusca, auf Befehl von dessen Obern auf dem See gefangengenommen worden sei. Alls dieses habe Dant dem Nusca zu Lauis zwei Pferde verbieten lassen und um diese zulasen habe Nusca eiue Bürgschaft geben müssen. Da iiuil Nusca auf Befehl gehandelt^ habe, die Gefangen-nahme ans seinem Gebiet geschehen und Dant zu Mailand aus besonderer Gnade des Markgrafen von Guasti^eigelassen worden sei, so verlange er Aufhebung der benannten Bürgschaft; er sei bereit, dem Dant, wenn" Ansprüche an ihn zu habeu beglaube, vor seinem ordentlichen Nichter Antwort zu geben. 2. Die UnfernUnterfangen sich auf dem Lauisersee ans seinem Gebiet wider alles Recht zu fischen und habeu gegen diedeinen sogar Steine geworfen. Er verlange, daß diesem abgeholfen werde. Hierauf antwortcn 1. Dant.

habe das Korn aufrecht und redlich gekauft und zwei wälsche Meilen weit über den See geführt; da sei'W der Graf nachgeeilt und habe ihn sannnt seinen Gesellen angehalten und in ein hartes und schweres^efängniß gelegt, wodurch er große Kosten und Schaden erlitten habe. Deßwegen und namentlich weil dieGefangennahme auf dein See geschehen, der einzig den Eidgenossen zuständig sei, haben die letzte» ^ahr in^auis versammelt gewesenen Boten der Botschaft des Grafen geantwortet, wenn der Graf sich mit ihm nichtasten Kosten und Schaden vereinbare, werde man ein weiteres Einsehen thun. Da nun von Seite de»Elisen nichts geschehen sei, so habe er die Pferde verbieten lassen und sei noch der Meinung, daß der Graf ihnöu entschädigen habe. 2. Die Fischer entgegnen: der ganze See sei den Eidgenossen, seitdem der Graf inLand gekommen sei, haben sie, ohne von jemand gehindert worden zu sein, gefischct wo sie wollten. Bon^einwerfen gegen Unterthanen des Grafen wissen sie nichts; wohl aber habe des Grafen Nichter zu Eima^e»r Sohne eines Zacharia von Lauis gedroht, auf ihn zu schießen, wenn er in der Gegend von Eima fische,»nd diese Drohung bald darnach einmal Nachts ausgeführt, wodurch einer der Söhne des Zacharia in eine^)sel getroffen worden sei und vielen Schaden und Schmerz erlitten habe. Daneben werden mehrere anderegegen benannten Grafen angebracht. Auf das haben die Boten acht alte Ehrenmänner verhört, die°lte bei ihren Eiden bezeugten, daß sie von Alters her stets an den jetzt streitigen Stellen mit den großentarnen auf der Höhe des Sees ohne jemands Widerrede gefischet haben; wenn sie aber das Land berühren"uchten. haben sie denjenigen, welchen das Land gehörte, eine ziemliche Ehrung geben müssen und nichtsöderes. Des Fernern legensy" ein Urtheil vor, welches der Landvogt Göldli (Goldi") von Zürich im

79