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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juni 1546.

Wir können nur folgende Notizen mittheilen:

1546, 12. Mai. Der Landvogt zu Baden an Schaffhausen. Kenntnißgabe oder Erinnerung an bc»betreffenden Beschluß auf dem Tage vom 12. April (Artikel 1), Anzeige des von Zürich bestimmten lR-sandten, Ansehung der Tagfahrt auf den 19. Mai Abends in Schaffhausc» einzutreffen, Uebersendnng berauf dem letzten Tage von denen von Fulach eingereichten Schrift. K. A, Schaphausen: Corr-sp-mv-nzen-

1546, 23. Mai. Obiger an Obiges. Man werde wissen, daß er wegen Abwesenheit den anberaumtTag habe abstellen müssen. Es werde nun derselbe auf den 30. Mai, Nachts an der Herberg zu sein, »»'

gesetzt. K> A. Schafshausen: Abschiede-

203.

Sototl)urn. 1546, 5. Juni (Samstag nach Ascensionis).

Kalltonsarchiv Solothurn : Nathsbuch Nr. 41, S. 251.

Nach Verhör der Instruction von Bern in Betreff der Ehesachen beschließt der Rath von SolothM'»'1. Wenn jemand aus den hohen und Niedern Gerichten derer von Solothurn in den hohen und nieder»Gerichten derer von Bern mit der Ehe sichverredt", so soll derselbe, wenn die von Solothurn dar:»»begrüßt werden, vorir" (derer von Bern) Ehegericht gewiesen werden. 2. Wenn aber Einer aus Berttshohen und Niedern Gerichten in den hohen und Niedern Gerichten derer von Solothurn mit der Ehe sichverredt, der soll ans Ansuchen derer von Solothurn von denen von Bern vor die Solothnrner Gerichtgewiesen werden. 3. Verredt sich aber einer von Bern da, wo Bern die obern und Solothurn die nieder»Gerichte hat, so sollen sie das Recht suchen nach dem Inhalt der Verträge. Hievon will man ohne Rechtnicht abgehen.

Die Redaction des Originals bietet einige Schwierigkeiten. Klareren und vollständigem Aufschluß überdie Verhandlung giebt die hier folgende Missive:

1546, 11. Juni (Freitag vor Pfingsten). Solothurn an Bern. 1. Das Schreiben mit dem besiegelte»Briefe in Betreff des Hochgerichts am Sickern habe man erhalten und ersehen, daß die Worteeigens gewalts'(hätte Bern das Hochgericht entfernen können) weggelassen unddas Copie" derer von Solothurn, das i»a»hiemit auch besiegelt überschicke, angenommen worden sei, was man verdanke. 2. Oft geschehe, daß sich Leuteaus den hohen und Niedern Gerichten beider Städtein der ee verreden", wodurch Mißverständnisse u»bAnsprachen entstehen. Wie solche Späne zu erledigen seien, sei schon besprochen, und insbesonderelestmale»durch üwer ersam träffenlich ratsanwält, die by uns gewäsen, etlich artikel nach üwerem begeren fürgelegt"-Da man damals nicht (einläßlich) zu antworten im Falle war, so habe man sich heute darüber berathen u»bgebe nun folgenden Bescheid: n) Wenn einer ans den hohe» und Niedern Gerichten derer von Solothw»sich in den hohen und Niedern Gerichten derer von Bern in Sachen, welche die Ehe betreffen, verredt, worausStreit und Ansprachen entstehen,und so wir darum durch üch allein (ane anderer gestalten citiren) angesuchtund begrüßt werden, wollen wir die unfern alsdann, so es recht wichtig fachen sind, für üwer chorgerichtvermögen und wysen, des usspruches zu erwarten". 6) Wenn aber Einer aus den hohen und Niedern Ge-richten derer von Bern in den hohen und Niedern Gerichten derer von Solothurn sichder ee halb inliesstund verredte", und daraus Streit entstünde, sollen hinwieder die von Bern auf das Ansuchen und Begrüße»derer von Solothurn die Ihrigen vor die von Solothurn, oder dahin, wo man gemäß dem Gebrauche derAltvordern den ordentlichen Nichter in Ehesachen zu suchen gewohnt ist, weisen, um daselbst den Ausspruch