610 April 1546.
Zu k. 1) Das im Staatsarchiv Zürich liegende Thurgancr Abschicdbuch k. 114 enthält diesen Artikel >»urkundlicher Ausfertigung. Dem Entscheid der Boten voran geht, nebst der Bezeichnung der Gesandten derX Orte die Benennung der Parteien und die Anführung der Parteianbringen. Die Beklagtschaft besteh/nach der hier gegebenen Aufzahlung aus dem Bischof von Constanz, dem Dompropst der Domstift daselbst(Johann Joachim Schad von Mittelbibcrach), den Chorherren der Stifte St. Johann und St. Stephan zn Consta«;,der Karthause Jttingcn und den Klöstern Katharinenthal, Kalchrain, Münstcrlingen, Feldbach und Dänikon. D'°Parteinnbringe» sind wesentlich die gleichen, wie sie in dem etwas räthselhaften Abschied von „zwischen de»'Ii). October 1545 und 12. April 1546" aufgeführt werde». Die Abweichungen einigen Belangs bestehen >»Folgendem: 1. In der Klage der Gerichtsherren fehlt der Hinweis auf den Abschied vom 4. Juni 1543 e« ^2. Dagegen wird hier ausgeführt, die Anlage des Bruchs sei erfolgt durch die ältesten der Gerichtshcrren '»'Beisein einiger geistlicher Herren und vier von gemeiner Landgrafschnft Thurgau dazu Verordneter. 3. D'"Antworten des Abgeordnete» des Dompropstes und der Stifte St. Johann und St. Stephan folgen in unsere»'Abschied unmittelbar nach derjenigen der Botschaft des Bischofs. 4. Die Schaffner zu Münstcrlingen, Fcldbachund Dänikon antworten wie Katharinenthal und Kalchrain. 5. Die Replik der Gerichtshcrren fehlt in unser'"Abschied. — Nach Eröffnung der Partcianbringen werden nun nach der hier bcnützten Ausfertigung d>"Instructionen verglichen und ungleich befunden. Ilm aber fernere Verzögerung und Kosten zu verhüte»,schlagen die Gesandte» den Parteien vor, sie gütlich in der Sache handeln und sprechen zu lassen. Hierinwilligen die Vertreter aller Theile ein außer denjenigen des Bischofs von Constanz und des Dompropst^'welche eröffnen, sie seien nur zur Entgegennahme eines Rechtsspruches, nicht aber in der Güte handeln z»lassen beauftragt; sie glauben aber, bei dem, was die Gesandten sprechen, werde» es ihre Herren bleibe»lassen. Ans das habe» sich die Gesandten dieser Parteien „vermächtiget" und gesprochen, wie der Testunseres Abschiedes lautet. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Niklaus Jmfeld. Ritter und des Raths Z"Unterwalden unterm 17. April. Dasselbe in der KantonSbibiioth. Thurgau: Landbuch anno I54S, S. SlS,
2) Der Spruch erfolgte indessen doch auf Genehmigung der regierenden Orte. In der Instruction st'"den Tag vom 5. Juli 1546 beauftragt Zürich seine Gesandten, zu erklären, daß es den Spruch augenoi»'"""habe und ihn bestätige. Es ist dieses wohl von vielen Verhandlungen zu verstehen, bei denen das „H"'"''bringen" nicht ausdrücklich bemerkt ist. Die Zürcher Instruction für den 12. April gibt übrigens den Botc»volle Gewalt, über die Angelegenheit abzusprechen. Oder hat Zürich für sich einen besondern Vorbehalt
gemacht wie Schwpz? St. A. Zürich: Jnstructionsbuch 1544—54, f. lil! »ud 7V.
.,) Am Schlüsse bemerkt der Schwyzer Abschied: „Doch hat Herr ammann voll Schwyz haci»bewilligen wöllen, sundcr by syncr instruction pliben". Bei Zürich und Schwuz wirken wohl Verhältnissewegen Stein und Einsiedeln.
Zu Ii. 1) 1546, 26. April (Ostermontag). Bern an Uri. Bell soll vor Recht gestellt werdenwas Urtheil und Recht in Betreff seiner schweren Mißhandlung gibt, erstatten, damit solche Bosheiten bestr»stwerden und Bicderlcute davor gesichert bleiben. ' sc A. Bern - Deutsch Missweubuch s, so-
2) 1546, 26. April. Basel an Uri. Bell soll vor Recht gestellt und ihm, Andern zu einem Exeinpel-wiederfahren, was nach kaiserlichen Rechten einem Falschkundschaftgcbcr an Leib und Lebe» „anzustatten"gebührt. Die Kosten sollen aus seinem Gut, und wenn er keines hat. aus den gemeinen Einnahmen de"Eidgenossen zu Lauis getilgt ,verde»; denn es ist ehrenhafter, daß er seine Strafe erleide und die Eidgenossedie Kosten bezahlen, als daß er die Kosten erlege und dann straflos hingehe. n, A. Basel: Msswcubuch
3) 1546, 29. April (Donstag vor Philippi und Jacobi). Zürich an Uri. Obschon Bell allerdingslange Gefangenschaft bestanden habe, sei doch zu betrachten, daß sein Verbrechen groß sei. indem er zwei»"/falsche Kundschaft gegeben habe; darnach sei Erkanntniß, Wille und Meinung derer von Zürich, daß d"'Landvogt zu Lauis den genannten Bell ohne Verzug vom Leben zum Tod soll richten lassen. Wen" st'"^Mitgcsellcn betreten werden, sollen dieselben ebenfalls nach Verdienen bestraft werden.
St. A, Zürich: MissiviNbuch 1545—47, k. «2-