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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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April 1546,

walden erscheint und bittet dringend, ihm das Schreiberamt zu Mendris wieder zuzustellen. Da aber diesesAmt dem Oswald Wpdler von Zürich auf ein Jahr zugesagt worden ist, so soll dieser bis nächsten St. Johanustagbei dem Amt verbleiben. Es soll dann den Bote», die nach Lauis gehen, aufgetragen werden, einen Schreiberzu wählen, der sie geschickt und tauglich bedünket. Es haben nun die Boten der V Orte (wir") die vonFreiburg und Solothuru freundlich gebeten, ihren Gesandten aufzutragen, nebst denen der V Orte ihre Stimmedem Kaspar von Aa zu geben, damit ihm wieder geholfen werde.

Iii. Betreffend die Herrschaft Nheinthal wird Folgendes verhandelt: 1. Jacob Nuple von Appenzell hatden Pfarrer Othmar von Thal getödtet, westhalb der Landvogt ein Hochgericht angesetzt und dem Nuple durchden Weitzel im Nheinthal dazu verkündet hat. Hierauf schrieben die von Appenzell dem Landvogt, sie glauben,das; der Genannte wegen dieses Todtschlags als einer der Ihrigen vor ihnen belangt werden soll. Diesen Brieferhielt der Landvogt am Tag, auf den das Hochgericht berufen war, welches er füglich nicht mehr abstellenkonnte. Er fuhr daher mit dem Recht vor und es erging das Urtheil dahin, daß Jacob Nuple als Todt-schläger erkennt, sein Leib den Verwandten des Getödteten, wo immer sie ihn betreffen, erlaubt und sein Gutden Obern der Orte (unfern") verfallen sein soll. Das wollen nun die von Appenzell sich nicht gefallenlassen; der Thäter geht unter der Letzt Angesichts der Freundschaft des Entleibten öffentlich herum. Da mannun anderseits glaubt, gegen den Schuldigen gemäß dem Urtheil zu verfahren, so verlangen der Vogt unddie Freundschaft diesfalls Rath. Im Namen derer von Appenzell trägt Ammann Gartenhauser vor, daNuple Angehöriger derer von Appenzell sei und mit Leib und Gut dort sitze, so sei er dort zu besuchen;ebenso haben weder der Vogt noch dessen Obern Ansprüche auf das Vermögen, welches Nuple im LandeAppenzell besitze. Mau hat nun mit Ammann Gartenhauser ernstlich geredet, daß er seinen Obern vorstelle,wie es überall der Brauch sei, daß Todtschläge da gerechtfertigt werden, wo sie geschehen, und man demThäter zu Haus und Hof oder unter Augen zu dem Hochgericht verkünde, damit er sich verantworten könne,was der Landvogt im Rheinthal gethan habe, worauf ein ziemliches, landesübliches Urtheil erfolgt sei, beidem man es verbleiben lasse; indessen wisse der Landvogt wohl, daß er des Thäters Gut, welches im LandeAppenzell gelegen sei, nicht angreifen könne, sondern sich an das in seiner Vogtei befindliche halten müsse-Mau bitte daher, dem Urtheil stattzuthun, und wenn die Freundschaft des Getödteten den Nuple betretenmöge, nach dem Inhalt des Urtheils zu verfahren. Wenn aber die von Appenzell diesfalls Freiheiten, Briefund Siegel zu haben beglauben, sollen sie dieselben dem nächsten Tage vorlegen. 2. Die unter der Letzt imLand Appenzell sind der Landvögtin den Hanfzehnten zu geben schuldig, wofür bisher von einigen Laudvögtcnjährlich 5 Gulden entgegengenommen wurden. Die Appenzeller bitten nun, diesen Zehnten um 100 Guldenloskaufen zu lassen, oder ihnen Brief und Siegel dafür zu geben, daß man sich jährlich mit 5 Gulden be-gnügen wolle. Da die Sache die Landvögtin angeht, so überläßt man ihr, ob sie den Zehnten oder jährlich5 Gulden nehmen wolle. 3. Poley Meßmcr begehrt einen Krautgarten an die Lehen mit dem Laudvogt zuvertauschen. Da man von der Herrschaft kein Lehen veräußern will, so wird der Landvogt ermächtigt, denbenannteil Krautgarteu freizulaufen; doch soll das Lehen weder vertauscht noch verändert werden. Es siegeltder Landvogt zu Baden, Niklaus Jmfeld, auf den 15. April (Donstag vor Palmtag).

St. A.Zürich: Nheinthaler Abschiedbuch, S. 15L. Stiftsarchiv St. Gallen: Nheinthaler Original-Abschiede, 1^'

It,k. Die XII Orte verwenden sich beim Herzog zu Castro, Parma und Piaceuza fiir Albert von Salin Betreff Licenzen für Kornkauf; siehe Note.