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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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April 1546.

Betreffende geredet hätten; wenn es aber ein Anderer geredet habe, so sei ihm das von der Obrigkeit >wiaufgetragen worden und habe dieselbe niemand deßwegen zu antworten, sondern man möge diesfallsBetreffenden rechtlich darum besuchen. Alls dieses bemerken die Boten der übrigen Orte gegenüber SolothorWda die von Untermalden anzeigen, daß die betreffende Rede weder dem Ammann noch sonst jemand anfgeü^worden sei und daß sie nicht finden können, daß ein Anderer so gesprochen habe, ansonst sie gegen denstdas Recht ergehen lassen würden, so sei zu entnehmen, daß die von Untermalden die von Solothur»mißachte», sondern für fromme treue Eidgenossen halten; man bitte daher Solothurn, diese Sache ruhen s"lassen. Das hat der Schultheiß von Solothurn heimzubringen angenommen. 8. Die vier Boten, webei dem Markgrafen von Guasti in Mailand gewesen, berichten, derselbe habe unter Anderm geredet, derzu Mendris habe von seinen Amtsleuten 40 Kronen genommen, um ihnen einen gefangenen Banditen w-zuliesern, dann aber denselben laufen lassen. Hiergegen habe sich Niklaus von Wyl von Lucern, derma OVogt zu Mendris, vor den benannten Boten verantwortet, er habe nie einen Banditen im GefängnißDerselbe hat nun auch auf diesen Tag geschrieben und ist überhin von Schultheiß Fleckenstein im Awwderer von Lucern in Schutz genommen worden. Auch der Gesandte derer von Bern, die den frühern ^in Mendris hatten, eröffnet, derselbe sei auch unschuldig. Da man annimmt, der Markgraf habe das ^treffende zur Schmach der Obern und ihrer Vögte geredet, so soll das jeder Bote heimbringen, zu crsah^'ob etwas an der Sache sei, oder ob der Marguis Unwahrheit vorgegeben habe. Auf dem nächsten Taghierüber Bericht gegeben werden, t. Als beschlossen wurde, daß es bei dem zwischen den Saggtzü 'N ^Franz von Pura erlassenen Urtheile sein Verbleiben habe, wollte Schultheiß Fleckenstein von Lucern wBeschlüsse nicht begriffen sein, sondern behielt sich vor, die Sache vorerst an seine Obern zu bringen, an uZustimmung er zwar nicht zweifle und deren Meinung dann dem Landvogt zn Baden mitgetheilt we> ^könne. Man hat ihm ans dieses eröffnet, es sei bisher Brauch gewesen, daß unter gemeinen EidgenosseSachen, die Leib, Ehre und Gut betreffen, vorbehalten den Landfrieden, es bei dem Mehr sein Verbiß ^habe und sich niemand ausschließen könne, weßhalb denn auch beschlossen wurde, der Landschreiber soll "Namen der XII Orte den Urtheilbricf schreiben und der Landvogt ihn besiegeln und aufrichten. Auf o"zeigte Fleckenstein den genannten Amtslcutcn an, sie sollen den Brief nicht fertigen, bis er weiter» ^ ,ertheile, oder dann sollen die von Lucern in dem Brief nicht genannt werden. Die Boten der übrigensind hiemit unzufrieden und meinen, weil ein Mehr erfolgt sei, solle der Brief aufgerichtet werden.bisher ein Bote sich in eine Sache nicht einlassen wollte, habe man ihm das in seinen Abschied gestellt,nichtsdestoweniger sei das Mehr vor sich gegangen und die Urtheilbriefe im Namen aller Orte errichtet wo^Wenn es so weit komme, daß bei einem erfolgten Mehr sich ein oder zwei Orte in den Briefen nicht wo ^nennen lassen, so sei das Mehr gebrochen; in diesem Falle müßte man auch nicht so viele Kosten ho^zusammenzukommen, sondern es könnte jedes Ort seine Meinung in einer Missive mittheilen. Gerade in ^ ^Angelegenheit hätten einige Voten auch nicht mit der Mehrheit gestimmt, lassen es aber dennoch ^Mehr verbleiben. Es wird daher nochmals in Schultheiß Fleckenstein gedrungen, daß er den Urthe'aufrichten lasse; man wolle ihn bei seiner Obrigkeit verantworten, daß er bei seinem Auftrage gebliebenAls der Schultheiß auf seiner Meinung beharrt, wird dem Landvogt und Landschrciber befohlen, den ,brief zu schreiben und zu besiegeln, in der Hoffnung, die von Lncern werden nichts hiergegen haben,gütlich bei dem alten Brauche verbleiben. Für den gegenthciligen Fall soll jeder Bote auf denInstruction mitbringen, was weiter zu thun sei, damit ein Mehr das Mehr bleibe, i». Der päpstliche